Archiv der Kategorie: Kollision

EuGH: „Barbara Becker“ – Markenschutz von Personennamen Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P

Auch wenn möglicherweise in einem Teil der Union der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, sind dennoch stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann. So verhält es sich bei dem Namen „Becker“, dessen Häufigkeit die Beschwerdekammer hervorgehoben hat. (Rn. 36)

Es ist ferner die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann. (Rn. 37)

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung nur deshalb besitzt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Die Feststellung, dass eine solche selbständig kennzeichnende Stellung vorliegt, kann nämlich nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls getroffen werden. (Rn. 38)

Im Übrigen liefen, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, die Erwägungen, aus denen das Gericht auf das Vorliegen einer begrifflichen Zeichenähnlichkeit geschlossen hat, würden sie als mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang stehend erachtet, auf die Annahme hinaus, dass jeder Nachname, der eine ältere Marke bildet, erfolgreich der Eintragung einer aus einem Vornamen und diesem Nachnamen gebildeten Marke entgegengehalten werden könnte, selbst wenn beispielsweise dieser Nachname gängig wäre oder die Hinzufügung des Vornamens von Einfluss auf die Wahrnehmung der auf diese Weise zusammengesetzten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht wäre. (Rn. 39)

EuGH, Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P – Barbara Becker
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke Barbara Becker – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit“

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BPatG: Marke „Schampaqua“ keine Verletzung der Herkunftsbezeichnung „Champagne“ – Zum summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09

Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung, dass mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke „Schampaqua“ für die angemeldeten Waren „alkoholfreies Getränk“ eine Beeinträchtigung des in der geschützten Bezeichnung „Champagne“ liegenden Werbewerts zu befürchten sei, liegen nicht vor. Hierzu hätte es eingehender Ermittlungen bedurft, die dem Charakter des auf eine Vielzahl von Eintragungen ausgerichteten summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fremd sind.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09Schampaqua
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Francini“ und „Granini“ Beschluss vom 21.07.2010 – 26 W (pat) 161/09

Zwischen den Marken „Francini“ und „Granini“, die für identische Waren der Klassen 32 und 33 Schutz beanspruchen, besteht keine Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke „Francini“ hält aufgrund der bestehenden phonetischen Unterschiede einen ausreichenden Zeichenabstand zu der Marke „Granini“ ein, um der Gefahr einer Verwechslung erfolgreich begegnen zu können.

Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben der ersten und zweiten Silbe („F“ und „c“ bei „Francini“ einerseits und „G“ sowie „n“ bei „Granini“ andererseits) verleihen den Vergleichsmarken nämlich ein voneinander erheblich abweichendes Klanggefüge. Während es sich bei „F“ um einen weichen Lippenlaut handelt, stellt sich der Anfangsbuchstabe „G“ als ein eher kurz und hart gesprochener Gaumenlaut dar. Die mit dem Buchstaben „c“ beginnende zweite Silbe „ci“ von „Francini“ wird hart und markant ausgesprochen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher die Silbe italienisch („tschi“) oder deutsch („tsi“ oder „ki“) ausspricht. Demgegenüber klingt die mittlere Silbe „ni“ von „Granini“ weich und harmonisch. Nachdem die gemeinsame Endung „ini“ am Wortende von „Francini“ und „Granini“ den zutreffenden Feststellungen der Markenstelle zufolge dem Verkehr als gängiger Hinweis auf eine Verkleinerungsform in der italienischen Sprache bzw. auf einen Eigennamen geläufig und somit als eher kennzeichnungsschwach einzuordnen ist, wird der Verbraucher den Anfangs- und Mittelsilben der Vergleichszeichen erhöhte Aufmerksamkeit widmen; ihm werden die dargestellten phonetischen Unterschiede nicht verborgen bleiben.

BPatG, Beschluss vom 21.07.2010 – 26 W (pat) 161/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Francini“ und „Granini“
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Sammy’s Super Sandwich“ schlägt „Sammy“ – Verwechslungsgefahr zwischen Marken Beschluss vom 19.08.2010 – 25 W (pat) 6/09

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke “Sammy’s Super Sandwich” reicht der geringe Unterschied der beiden miteinander zu vergleichenden Markenwörter “Sammy” und “Sammy’s” nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu verneinen.

BPatG, Beschluss vom 19.08.2010 – 25 W (pat) 6/09Sammy’s Super Sandwich
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Gekreuzte Schwerter“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken „Fisch und Piraten-Säbel“ und „Gekreuzte Schwerter“ (Meissner Porzellan) Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09

Beide Marken enthalten zwar gekreuzte Säbel, Schwerter oder Degen; diese sind aber so verschieden gezeichnet, dass der Verbraucher keiner assoziativen Verwechslungsgefahr unterliegen wird.

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Insgesamt besteht deshalb ein so geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass selbst bei Identität der Waren und hoher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09„Gekreuzte Schwerter“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Absolut“ und der Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“ Beschluss vom 01.03.2010 – 26 W (pat) 28/09

Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Absolut“ und der Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“. Zwischen den Waren „Biere“ und „alkoholische Waren (ausgenommen Biere)“ und „Wodka“ besteht unter dem Gesichtspunkt, dass die angesprochenen Waren gemeinsam in Getränkemärkten (wenngleich in der Regel in getrennten Regalen, häufig allerdings in räumlicher Nähe) angeboten werden, jedenfalls eine geringe Warenähnlichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1997, 26 W (pat) 185/96).

BPatG, Beschluss vom 01.03.2010 – 26 W (pat) 28/09Wortmarke „Absolut“ und Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “Phönix” und “Phoenix” aufgrund fehlender Dienstleistungsähnlichkeit Beschluss vom 07.06.2010 – 27 W (pat) 138/09

Eine Verwechslungsgefahr kann wegen der fehlenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht angenommen werden. Die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf Seiten der Widerspruchsmarke allein zu berücksichtigenden technischen Dienstleistungen der Klasse 38 „Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb sowie mittels Computer; Veranstaltung und Betrieb von interaktiven elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Betrieb von Datenbanken“ sind mit den zugunsten der angegriffenen Marke in der Klasse 41 eingetragenen Dienstleistung „Verleihung eines Kunstpreises“ nicht ähnlich. Auch wenn die Verleihung eines Kunstpreises Gegenstand einer Fernsehsendung sein kann, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass der Kommunikationsdienstleister als Erbringer der technischen Dienstleistungen der Klasse 38 selbst ein solches Angebot macht.

BPatG, Beschluss vom 07.06.2010 – 27 W (pat) 138/09Marken „Phönix“ und „Phoenix“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09

Leit- oder Orientierungssatz

Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht bereits mit dessen Registrierung. Eine Vorverlagerung der Priorität auf den Registrierungszeitpunkt ist auch dann nicht geboten, wenn die Benutzungsaufnahme der Registrierung alsbald nachfolgt; insoweit sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2005, 430 – mho – entwickelten Grundsätze zur Sperrwirkung der Domain-Registrierung im Rahmen der Interessenabwägung bei § 12 BGB auf die Frage der Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nicht übertragbar.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens ab der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG

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BPatG: IGEL PLUS/ PLUS – Anfechtung einer Kostenentscheidung des DPMA Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09

L e i t s ä t z e :

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig.

2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

3. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen. Von einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation kann nicht ausgegangen werden, wenn zur Zeit der Verfahrenseinleitung keine einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt, mögen diese auch erst während des Verfahrens getroffen worden sein. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage komplex und es gibt Entscheidungen zugunsten der Widersprechenden, so dass es unbillig wäre, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG darf nicht pauschal erfolgen. Deshalb sind auch bei erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerden sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Wenn der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte Kostenbeschwerde unterliegt, kann eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unbillig sein, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

5. Bei einer erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerde kann es gerechtfertigt sein, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09IGEL PLUS/ PLUS
§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 und 3, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 99 ZPO

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