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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Francini“ und „Granini“ Beschluss vom 21.07.2010 – 26 W (pat) 161/09

Zwischen den Marken „Francini“ und „Granini“, die für identische Waren der Klassen 32 und 33 Schutz beanspruchen, besteht keine Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke „Francini“ hält aufgrund der bestehenden phonetischen Unterschiede einen ausreichenden Zeichenabstand zu der Marke „Granini“ ein, um der Gefahr einer Verwechslung erfolgreich begegnen zu können.

Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben der ersten und zweiten Silbe („F“ und „c“ bei „Francini“ einerseits und „G“ sowie „n“ bei „Granini“ andererseits) verleihen den Vergleichsmarken nämlich ein voneinander erheblich abweichendes Klanggefüge. Während es sich bei „F“ um einen weichen Lippenlaut handelt, stellt sich der Anfangsbuchstabe „G“ als ein eher kurz und hart gesprochener Gaumenlaut dar. Die mit dem Buchstaben „c“ beginnende zweite Silbe „ci“ von „Francini“ wird hart und markant ausgesprochen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher die Silbe italienisch („tschi“) oder deutsch („tsi“ oder „ki“) ausspricht. Demgegenüber klingt die mittlere Silbe „ni“ von „Granini“ weich und harmonisch. Nachdem die gemeinsame Endung „ini“ am Wortende von „Francini“ und „Granini“ den zutreffenden Feststellungen der Markenstelle zufolge dem Verkehr als gängiger Hinweis auf eine Verkleinerungsform in der italienischen Sprache bzw. auf einen Eigennamen geläufig und somit als eher kennzeichnungsschwach einzuordnen ist, wird der Verbraucher den Anfangs- und Mittelsilben der Vergleichszeichen erhöhte Aufmerksamkeit widmen; ihm werden die dargestellten phonetischen Unterschiede nicht verborgen bleiben.

BPatG, Beschluss vom 21.07.2010 – 26 W (pat) 161/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Francini“ und „Granini“
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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