OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.11.2008 – 8 W 457/08 –
§ 140 Abs. 3 Markengesetz
Leitsätze
Gem. § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Bei einer objektiven (kumulativen) Klagenhäufung beschränkt sich die auf § 140 Abs. 3 Markengesetz gestützte Erstattungspflicht nur auf die – abtrennbaren – kennzeichenrechtlichen Ansprüche. Im übrigen beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.