OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.11.2008 – 8 W 457/08 –
§ 140 Abs. 3 Markengesetz
Leitsätze
Gem. § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Bei einer objektiven (kumulativen) Klagenhäufung beschränkt sich die auf § 140 Abs. 3 Markengesetz gestützte Erstattungspflicht nur auf die – abtrennbaren – kennzeichenrechtlichen Ansprüche. Im übrigen beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2008, Az. 17 O 72/08,
abgeändert:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2008 sind von dem Antragsgegner an die Antragstellerin an Kosten zu erstatten:
3.371,62 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 13. Mai 2008.
2. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird
zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 400,40 Euro
Gründe
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1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2008 über Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gem. §§ 4, 14 Markengesetz, 3, 4 Nr. 9a, 8 UWG zu Lasten des Antragsgegners entschieden, ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert wurde auf 100.000 EUR festgesetzt.
2
In der Antragsschrift wurde die Mitwirkung des Patentanwalts …. angezeigt und in der Kostenfestsetzung für ihn eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 100.000 EUR in Höhe von 1.760,20 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20 EUR, insgesamt 1.780,20 EUR in Ansatz gebracht sowie von der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juni 2008 berücksichtigt.
3
Gegen die am 25. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 8. August 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Antragstellerin entgegen getreten ist. Die Parteien streiten darüber, aus welchem Streitwert die Patentanwaltsgebühr geltend gemacht werden kann, nachdem sich der Unterlassungsanspruch einerseits auf ein Unternehmenskennzeichen bezog und andererseits auf technische Zeichnungen.
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Auf Anfrage der Rechtspflegerin hat das Prozessgericht in einer Anmerkung für diese zur Beurteilung des Beschwerdewertes die Aufteilung des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens dahin vorgenommen, dass auf den markenrechtlichen Anspruch 50.000 EUR entfallen und auf den wettbewerbs-/urheberrechtlichen ebenfalls 50.000 EUR.
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Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache auch begründet.
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Gem. § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden.
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Streit der Parteien besteht ausschließlich darüber, ob für den mitwirkenden Patentanwalt die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV erstattungsfähig ist aus dem Gesamtgegenstandswert von 100.000 EUR und damit in Höhe von 1.760,20 EUR oder nur aus dem Teilstreitwert von 50.000 EUR für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in Höhe von 1.359,80 EUR (Differenz: 400,40 EUR).
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Zur Aufteilung des Gesamtstreitwertes auf die verschiedenen Unterlassungsbegehren haben sich die Parteien nicht geäußert und diese offensichtlich in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Senat geht dabei von der vom Landgericht vorgeschlagenen und für sachgerecht erachteten hälftigen Aufteilung aus (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 77 unter 152, m. w. N.).
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Kennzeichenstreitsachen sind nach § 140 Abs. 1 Markengesetz Klagen – und auch einstweilige Verfügungsverfahren (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 140 Markengesetz Rdnr. 4; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 140 Markengesetz Rdnr. 9; je m. w. N.) -, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der so durch § 140 Abs. 1 Markengesetz legal definierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz dergestalt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1206; KG GRUR 2000, 803 und NJWE-WettbR 2000, 222; OLG München GRUR-RR 2004, 190; BGH GRUR 2004, 622; OLG Köln GRUR-RR 2006, 350 und MarkenR 2006, 466; Fezer, a. a. O., § 140 Markengesetz Rdnr. 2; Ingerl/Rohnke, a. a. O., Rdnr. 6; je m. w. N.). Genügend ist, wenn die kennzeichenrechtliche Vorschrift in keiner sinnfernen Beziehung zu den klagebegründenden Tatsachen steht. Es reicht aus, wenn das Kennzeichenrecht am Rande berührt ist (OLG Zweibrücken, a. a. O.; Fezer, a. a. O., Rdnr. 2; je m. w. N.). Unerheblich ist darüber hinaus, ob das Begehren in erster Linie oder ausschließlich auf eine andere, etwa eine wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt worden ist (KG GRUR 2000, 803; OLG Köln GRUR-RR 2006, 350; je m. w. N.).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt bei dem Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung der zehn technischen Zeichnungen eine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 Abs. 1 Markengesetz nicht vor. Die Antragstellerin selbst stützt ihr Begehren insoweit auch nicht auf markenrechtliche Bestimmungen, sondern auf urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Das Landgericht benennt die §§ 3, 4 Nr. 9a, 8 UWG.
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Durch den sich auf die Verwendung des Unternehmenskennzeichens gerichteten Unterlassungsanspruch wird nicht der gesamte Rechtsstreit zu einer Kennzeichenstreitsache.
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Es handelt sich vielmehr um eine objektive (kumulative) Klagenhäufung, bei der zwar grundsätzlich über alle Anträge gleichzeitig zu verhandeln und zu entscheiden ist. Abgesonderte Verhandlung (§ 146 ZPO) und Teilurteil (§ 301 ZPO) sind zulässig und oft sachdienlich, ebenso die Abtrennung (§ 145 ZPO) einzelner Ansprüche (Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 260 Rdnr. 6).
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Diese Fallkonstellation ist vergleichbar mit der Erhebung einer Widerklage, durch die erst ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zum Verfahrensgegenstand wird. Hierdurch wird die Klage ihrerseits nicht auch zu einer Kennzeichenstreitsache. Lediglich die Zuständigkeitsregelung erfasst den gesamten Rechtsstreit, der an das Kennzeichenstreitgericht abzugeben ist (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 140 Markengesetz Rdnr. 8 m. w. N.) – sofern nicht die Widerklage abgetrennt und sodann isoliert verwiesen wird.
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Danach ist ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 3 Markengesetz nur gegeben bezüglich der Verwendung des Unternehmenskennzeichens mit einem Streitwert von 50.000 EUR.
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Wegen des urheber-/wettbewerbsrechtlichen Teils des Rechtsstreits sind Patentanwaltskosten nur nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, also dann, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (OLG Frankfurt GRUR 1993, 161 und JurBüro 1997, 599; KGR 1999, 374; OLGR Zweibrücken 1999, 249; OLG Köln JurBüro 2000, 650; OLGR München 2002, 96; OLG Jena NJW-RR 2003, 105; OLGR Köln 2006, 131). Diese Notwendigkeit kommt z. B. ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es um die Beurteilung patent- oder markenrechtlicher Vorfragen bei Schutzrechtsberühmungen innerhalb des § 1 UWG geht oder zum Verfahrensgegenstand schwierige technische Streitfragen zu beantworten sind, die auf der Grundlage des Wettbewerbs- oder Urheberrechts ausgetragen werden (OLGR Zweibrücken 1999, 249; OLG Jena NJW-RR 2003, 105; OLGR Köln 2006, 131; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 12 UWG Rdnr. 2.121 m. w. N.).
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Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass der Antragsgegner, ein ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin, bei der Firma … für die Entwicklung des europäischen Marktes zuständig ist und sich diese darauf „spezialisiert“ habe, die Produkte anderer Mitbewerber, insbesondere aber die der Antragstellerin, und deren wettbewerbliche Leistungen teilweise bis ins Detail zu kopieren. Bei den streitgegenständlichen Zeichnungen habe sie sich keinerlei Mühe gemacht und diese „schlicht und ergreifend abgekupfert, wobei teilweise einzelne irrelevante Details weggelassen worden seien“.
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Die Antragstellerin hat sich selbst vorgestellt als ein international tätiges Unternehmen, das Wand-, Decken- und Regalsysteme herstelle und liefere sowie im Bereich Messebau weltweit zu den Marktführern gehöre. Sie habe konsequent geschlossene Systeme entwickelt und die einzelnen Bauteile aufeinander abgestimmt.
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Hierauf beziehen sich die „abgekupferten“ technischen Zeichnungen. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage AST 17 kann aber entnommen werden, dass es der Hinzuziehung eines Patentanwalts, um eventuelle technische Unterschiede der Produkte festzustellen, nicht bedurfte. Die Antragstellerin war angesichts ihrer Sach- und Fachkenntnis als Produzentin für einen Vergleich der technischen Zeichnungen der beiden Parteien nicht auf die Hinzuziehung eines Patentanwalts zu ihrer Rechtsverteidigung angewiesen, vielmehr konnte sie diesen ohne weiteres selbst durchführen.
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Damit war eine Notwendigkeit für die Mitwirkung des Patentanwalts bezüglich des urheber-/wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht gegeben, sodass die Verfahrensgebühr für diesen nur berechnet werden kann aus dem Teilstreitwert von 50.000 EUR für das markenrechtliche Unterlassungsbegehren der Antragstellerin.
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Eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV beträgt danach 1.359,80 EUR zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale. Um die Differenz von 400,40 EUR zu den in Ansatz gebrachten 1.780,20 EUR waren die zu Gunsten der Antragstellerin festgesetzten Kosten auf 3.371,62 EUR zu reduzieren, weswegen die sofortige Beschwerde des Antragsgegners in vollem Umfang Erfolg hatte und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1812 GKG-KV und § 91 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)
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