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OLG München: „Dringlichkeit“ bei Markenverletzungen

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen, die auf Markenrecht gestützt sind.

2. Bei Markenverletzungen kann sich aber die Dringlichkeit aus der Lage des Falles ergeben, wenn die behauptete Verletzungshandlung zu einer fortdauernden Schädigung des Markeninhabers führen kann.

OLG München, Urteil vom 24.08.2006 – 6 U 4455/05 – „Dringlichkeit“ bei Markenverletzungen
UWG § 12; ZPO §§ 935, 936

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