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OLG Hamburg: G-Mail

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2007 – 5 U 87/06G-Mail
MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6

1. Zwischen den Zeichenfolgen „G-Mail“ und „GMail“ kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail- Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung „G-Mail“ Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan (“ … und die Post geht richtig ab“) ist und die Bezeichnung „GMail“ teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.

2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

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OLG Hamburg: Forwarding URL – „gmail.com“

1. Ist der Partei die Benutzung einer URL (hier: „gmail.com“) als markenrechtsverletzend verboten, so liegt in der Verwendung einer URL „m.gmail.com“, die der Weiterleitung („redirecting“ bzw. „forwarding“) des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domain-Adresse dient, ein Titelverstoß. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unverändert die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung. Die Voranstellung des Buchstabens „m“ kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL „gmail.com“ und kann deshalb einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen wirken.

Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 – 5 W 102/07„gmail.com“
ZPO § 890 ZPO; MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5

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