OLG Hamburg: Forwarding URL – „gmail.com“

1. Ist der Partei die Benutzung einer URL (hier: „gmail.com“) als markenrechtsverletzend verboten, so liegt in der Verwendung einer URL „m.gmail.com“, die der Weiterleitung („redirecting“ bzw. „forwarding“) des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domain-Adresse dient, ein Titelverstoß. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unverändert die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung. Die Voranstellung des Buchstabens „m“ kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL „gmail.com“ und kann deshalb einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen wirken.

Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 – 5 W 102/07„gmail.com“
ZPO § 890 ZPO; MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit (…)

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 18. September 2007 (…)

Die (sofortige) Beschwerde der Schuldnerin vom 24.04.07 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts, Zivilkammer 12, vom 04.04.07 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 10.000,-.

Gründe:

Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht gegen die Schuldnerin wegen eines Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung vom 13.05.05 ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe von EUR 10.000,- festgesetzt. Zur Begründung nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Schuldnerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen.

1. Mit der von der Schuldnerin im Rahmen der Beschwerde erörterten Frage, ob URLs, die den Bestandteil „gmail.com“ enthalten, kennzeichenrechtliche Herkunftsfunktion besitzen, hat sich der Senat bereits in dem – zeitlich nach dem Ordnungsmittelbeschluss ergangenen – Urteil zur Hauptsache zwischen den Parteien vom 04.07.07 (5 U 87/06) unter Ziff. 2.c. auseinander gesetzt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch im übrigen anerkannt, dass durch die Benutzung eines Domain-Namens sogar ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann.

Eine solche Annahme liegt dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH WRP 05, 1164, 1166 – seicom). Nur dann, wenn der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die „ähnlich wie eine Telefonnummer“ den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (BGH WRP 05, 1164, 1166 – seicom; BGH GRUR 05, 262, 263 – soco.de). Ein solcher Fall liegt hier aus den bereits im Senatsurteil erörterten Gründen nicht vor. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen ohne Weiteres die kennzeichnende Funktion des Begriffs „gmail“ in dem konkreten Verwendungszusammenhang. Darauf, welche Inhalte unter dieser URL angeboten werden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

2. Auch der Umstand, dass der Zweck einer URL ausschließlich im „redirecting“ bzw. „forwarding“ besteht, ändert hieran nichts, so lange die Verkehrskreise die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung erkennen. Es ist im übrigen auch nichts Ungewöhnliches, dass Unternehmen Interessenten von einer URL, die ihre Marke bzw. Geschäftsbezeichnung enthält, auf eine andere URL weiterleiten, unter der ihr Internetangebot technisch administriert wird, die jedoch für einen unmittelbaren Aufruf zu kompliziert bzw. schwer zu merken erscheint oder im Ausland registriert ist. Deshalb gibt die Tatsache einer Weiterleitung auf die URL „mail.google.com“ den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Anlass, an der kennzeichnenden Verwendung der URL „m.gmail.com“ zu zweifeln.

3. Die Tatsache, dass die im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens angegriffene URL „m.gmail.com“ den vorangestellten Buchstaben „m“ aufweist, führt ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis. Hierbei handelt es sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbar um eine Sub Level 2 Domain zu der URL „gmail.com“. Die Verwendung derartiger Sub Level Domains ist heutzutage verbreitet und üblich. Der Verkehr erkennt, dass diese von dem eigentlich kennzeichnenden Begriff (hier: gmail) nur abgeleitet sind, ohne seine kennzeichnende Bedeutung zu verändern. So führt etwa ein Aufruf des Bereichs „Justiz“ von der URL www.hamburg.de u. a. zu der Sub Level Domain www.fhh.hamburg.de/xxx/xxx . Trotz dieser Voranstellung eines Kürzels (fhh = Freie und Hansestadt Hamburg) sind die angesprochenen Verkehrskreise nicht im Zweifel darüber, dass auch diese Sub Level Domain der URL der Stadt Hamburg (kennzeichnend) zuzuordnen ist. Entsprechend verhält es sich bei „m.gmail.com“. Dies gilt selbst dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennen, dass der Buchstabe „m“ für „mobil“ steht.

4. Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung liegt damit auch nach Auffassung des Senats vor. Soweit die Schuldnerin geltend macht, der Verstoß sei wegen des weltweit einheitlichen Angebots ihrer Dienstleistungen unvermeidbar gewesen, teilt der Senat diese Auffassung nicht und nimmt auch insoweit auf seine Ausführungen in dem Urteil zur Hauptsache Bezug. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes greift die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nicht an, so dass sich hierzu nähere Ausführungen des Senats erübrigen. Es sei nur ergänzend angemerkt, dass das festgesetzte Ordnungsgeld angesichts von Größe, Marktbedeutung und Wirtschaftsmacht der Schuldnerin selbst im Falle eines Erstverstoßes nicht zu beanstanden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle: Kanzlei Bettinger Schneider Schramm

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