Schlagwort-Archive: Farbmarke

BPatG: BRAUN Pantone Nr. 4625U

BPatG, Beschluss vom 14.02.2007 – 26 W (pat) 15/00 – BRAUN Pantone Nr. 4625U
§ 8 Abs. 3 MarkenG

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 MarkenG kann dadurch überwunden werden, dass sich die angemeldete Marke im Verkehr durchgesetzt hat (§ 8 MarkenG). Dies kann bei einem in einem
demoskopischen Gutachten erreichten Zuordnungsgrad von 71,9% der Fall sein.

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OLG Köln: Sekundenkleber

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2006 – 6 U 59/06
§§ 3,4 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 3 MarkenG, § 4 Nr. 9 a) u. b) UWG

Eine Farbkombination, die derart definiert wird, dass jede beliebige Kombination der in Rede stehenden Farben Gelb und Schwarz in den Schutzbereich der Marke fallen sollen, mit der einzigen Einschränkung, dass die Farbe Schwarz einen Anteil von unter 50 % auszumachen hat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht in das Register eingetragen werden (Urteil vom 24.06.2004 Heidelberger Bauchemie GmbH – GRUR 2004, 858).

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BGH: Farbmarke gelb/grün II

BGH, Beschluß vom 05.10.2006, I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 39

Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 – C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 – Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 – I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 – Farbmarke gelb/grün I).

Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann – besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen – Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.

Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Regelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.

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BGH: Tastmarke

BGH, Beschluss vom 05.10.2006 – I ZB 73/05Tastmarke (Bundespatentgericht)
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1

1. Ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein.

2. a) Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grundsätzlich dadurch genügt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird.

b) Bei einem Zeichen, das über den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es dazu der hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des Gegenstandes, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst werden, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst werden, bezeichnet werden.

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BPatG: zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

BPatG, Beschluss vom 14.10.2005 – 29 W (pat) 68/03 – zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau
§ 8 Abs 1 MarkenG

Die abstrakte und konturunbestimmte Kombination der Farben Dunkelblau und Hellblau erfüllt die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit und ist damit abstrakt unterscheidungskräftig iS des § 8 Abs 1 MarkenG.

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