Die Bezeichnung „doc-jur“ für juristischen Software und Lernprogrammen ist eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe und daher nicht als Marke schutzfähig.
Die Wortmarke „doc-jur“ stellt eine Zusammensetzung aus zwei gängigen Abkürzungen dar: „doc“ als die umgangssprachliche Kurzform des englischen Wortes „doctor“, bzw. die allgemein geläufigte Kurzform für das englische Wort „document“ und „jur“ als die Abkürzung für „juristisch“ bzw. des lateinischen Wortes „juris“.
BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 73/08 –
§ 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG