OLG Braunschweig: Umfang des Löschungsanspruchs bei Teilbenutzung einer Marke

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.11.2008 – 2 U 40/07Rounder (Landgericht Braunschweig)
§§ 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 und 26 MarkenG

Leitsätze:

1. Wird eine Registermarke weder vollständig unbenutzt noch im vollen Umfang der eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt, scheidet eine vollständige Löschung gemäß §§ 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 und 26 MarkenG aus.

2. Ob und in welchem Umfang bei einer Benutzung der Registermarke für einen Teil der eingetragenen Waren ein Teillöschungsanspruch besteht, ist entsprechend der vom Bundesgerichtshof zur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelten erweiternden Minimallösung zu prüfen (so jetzt auch BGH, Urt. v. 1004.2008- I ZR 167/05 – LOTTOCARD – zitiert bei Juris).

3. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass bei einer Teilnutzung der Registermarke kein Löschungsanspruch für Waren und Dienstleistungen besteht, die in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen mit den Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, für die die Benutzung erfolgt (gleicher Produktbereich) oder der Bereich der Waren und Dienstleistungen, für die keine Benutzung besteht, sich nicht klar als Unterkategorie definieren und damit eingrenzen lässt.

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Im Interview: Raimund Lutz, Präsident des Bundespatentgerichts

Zur künftigen Entwicklung der Verfahren im Markenrecht:

„Ich denke, der Tiefpunkt ist erreicht und die Zahl der Verfahren wird künftig wieder ansteigen. Bislang hatten wir es hauptsächlich mit Eintragungsverfahren zu tun, also mit Markenanmeldungen und der Frage, ob eine Marke in das Register eingetragen werden kann. Künftig wird es vermehrt darum gehen, diese Marken am Markt durchzusetzen und abzugrenzen gegen vergleichbare Marken.“

Raimund Lutz, Präsident des Bundespatentgerichts. (Vollständiges Interview in Markenartikel 5/2008)

Dinnershow Do Brazil

Registernummer: 302008032657
Wort-/Bildmarke: DO BRAZIL
WBM DO BRAZIL
Anmeldetag: 19.05.2008
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: 35: Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten
41: Veranstaltung von Unterhaltungsshows
43: Verpflegung von Gästen

Die Dinnershow „Do Brazil„, die mit dem Namen des Fußballprofis Giovane Elber geworben hat, stellt nur drei Monate nach dem Start den Spielbetrieb ein und meldet Insolvenz an. (sueddeutsche.de)

Links 2-09

Endstation rechts und die Nazi-Satire Storch Heinar: Interview mit Mathias Brodkorb

Logodesign für 79 EUR? Interessante Diskussion im Design Tagebuch. Bei diesem Preis sollte man gleich auch etwas Geld für einen Markenanwalt zurücklegen. Nur so als Tipp.

Mehr Möpse… Werbung für Wonderbra. SFW, also ruhig klicken. (via off the record)

Überlebt: Ost-Marken, die auch nach der Wende erfolgreich sind (via Class 46)

Schön bunt das neue Favicon von Google. Mit gefällt’s. (Vergleich via Brand New)

Abgesehen von markenrechtlichen Fragen: Die Schönheit liegt im Auge des Betrachters … Vasen mit Rock Band Logos (Neatorama)

BPatG Entscheidungen 3/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 3. Woche 2009:

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 27.08.2008 – 27 W (pat) 118/08
WBM "hotelberlinberlin" (Bildmarke HOTEL BERLIN, BERLIN) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 43, 41, 25, 35, 44. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 27 W (pat) 118/07 – Wortmarke LSA Profil für Waren der Klasse 9. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 – 26 W (pat) 25/08 – (Wort-/Bildmarke ARTLAND) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 26 W (pat) 28/08making EXPerts hinsichtlich der Waren „Bekleidungsstücke einschließlich T-Shirts und Sportbekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ sowie hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 43 (…) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 255/07 – (Wort-/Bildmarke DLT) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8 und 37. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 263/07 – (Wort-/Bildmarke dt ESTABLISHED IN 1900) für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 6, 37 und 42. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 9/08SYNTAN BPatG Volltext

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 – 26 W (pat) 67/07 – (dreidimensionale Marke „Glasflasche„) BPatG Volltext

Keine Verwechslungsgefahr:

BPatG, Beschluss vom 18.12.2008 – 24 W (pat) 10/06WBM Hallo Robbie! (Wort-/Bildmarke Hallo Robbie!) ./. Wortmarke „Robby“ und Wortmarke „ROBY“ BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 26 W (pat) 74/07Power O2 / (Wort-/Bildmarke PO2WER) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 – 26 W (pat) 90/07JULKA / JULISCHKA BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 26 W (pat) 89/07Rio Secco / (Wort-/Bildmarke Bro-Secco) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 27 W (pat) 139/07TIME OUT / 1. TIMEZONE, 2. TIMEZONE. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.07.2008 – 27 W (pat) 115/07
Mediline (Mediline) / medi (medi). BPatG Volltext

Sonstige

BPatG, Beschluss vom 16.12.2008 – 28 W (pat) 219/07Trabant 601 deluxe – keine Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 24 W (pat) 65/06 – (IR-Wortmarke) FLOORTEC. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.11.2008 – 26 W (pat) 8/08 – Positionsmarke für die Waren „Glaswaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Trinkgläser“. BPatG Volltext, siehe auch BPatG – 26 W (pat) 10/08BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 24.09.2008 – 26 W (pat) 21/08 – verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr. BPatG Volltext, siehe auch BPatG – 26 W (pat) 14/08BPatG Volltext und BPatG – 26 W (pat) 13/08BPatG Volltext

BGH: Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination für Firma – „HM & A“

BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07 – (OLG Hamm)
HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: „HM & A“ bei einer GmbH & Co. KG) aus.

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Die Marke zum Dschungelcamp

Registernummer: 30402862.2
Wort-/Bildmarke: ICH BIN EIN STAR HOLT MICH HIER RAUS!
WBM "ICH BIN EIN STAR HOLT MICH HIER RAUS!"
Inhaber: RTL Television GmbH
Klassen: 03; 09; 10; 12; 14; 16; 18; 20; 21; 24; 25; 28; 30; 32; 33; 34; 35; 38; 41; 42; 43; 44
(DPMA)

Zum Thema: RTL strahlt seit dem 09.01.2009 die vierte Staffel der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ (oft als Dschungelcamp bezeichnet) aus. Die Folgen können kostenlos auf RTL-Now angeschaut werden, was allein schon wegen dem witzigen Moderatoren-Team Sonja Zietlow und Dirk Bach zu empfehlen ist.

Die dazu passende Marke „Dschungelduell“ ist seit dem 21.04.2006 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 25 „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-, Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke; Strümpfe, Schuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Basecaps“ eingetragen, aber nicht vom RTL. Die Marke wurde erst nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens eingetragen.

BPatG: Hallo Robbie!

BPatG, Beschluss vom 18.12.2008 – 24 W (pat) 10/06Hallo Robbie!
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke „Hallo Robbie“ und Wortmarke „Robbie“.

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