LG Frankfurt a. M.: „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.10.2008 – 2-03 O 509/08
§§ 5, 15 MarkenG

Durch die Nutzung der Bezeichnung „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“ auf der Internetseite www.whoswhointl.com entsteht Verwechslungsgefahr mit der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift mit dem Titel „WHO’S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE“. (Rn. 7)

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Irreführende Werbung mit Kennzeichnung „Germany“

Produkte mit Kennzeichnung „Germany“ müssen in Deutschland hergestellt sein

Rechtskräftig geworden ist jüngst ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2008, Az. 3/12 O 55/08): Die Wettbewerbszentrale hatte einem in Deutschland ansässigen Hersteller von Messern und Schneidwaren die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Bezeichnung „Germany“ gerichtlich verbieten lassen.

Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ angeboten, obwohl diese Messer unstreitig nicht in Deutschland hergestellt wurden. Vielmehr ließ der Hersteller die beworbenen Produkte im Ausland im Wege der Lohnfertigung produzieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass in der Angabe „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe liegt. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“, dass Deutschland das Herstellerland sei, „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen’ – als Qualitätsprodukte gelten …“. Angesichts der Fertigung im Ausland dürften die Produkte nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

Für den Hersteller hat die rechtskräftige Entscheidung nun weitreichende Konsequenzen: Er muss entweder die mit „Germany“ beworbenen Produkte tatsächlich anstatt in Fernost in Deutschland herstellen lassen oder aber er darf den Aufdruck „Germany“ nicht mehr auf die Messer aufbringen und auch sonst nicht mit „Germany“ für die im Ausland gefertigten Produkte werben. Ändert der Hersteller sein Geschäftsmodell nicht, dann droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

Fazit: Irreführende Produktkennzeichnungen führen nicht nur zu einem Werbeverbot, sondern haben einschneidende Folgen für die gesamte Produktion und den Vertrieb.

Übrigens: Auch Werbung und Vertrieb von Messern und Schneidwaren mit der Bezeichnung „Solingen“ ist nur dann erlaubt, wenn die Produkte auch innerhalb des Solinger Industriegebiets aus Rohstoffen entsprechender Qualität gefertigt wurden. Die Verwendung des Namens „Solingen“ ist zu dessen Schutz eigens in einer Verordnung geregelt.

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 30.01.2009

BGH: „Schau mal, Dieter“

BGH, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 223/05
§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB

Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr wegen Namensnennung von Dieter Bohlen in einer satirischen Werbung.

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BGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel

BGH, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 96/07Zerknitterte Zigarettenschachtel (OLG Hamburg)
BGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 823 Abs. 1

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

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BPatG: Charm Point

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus. „Charm point“ und „charm Club“ ist für Waren der Klassen 14 nicht verwechselbar, da „charm“ die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.

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BPatG: Linux

BPatG, Beschluss vom 28.05.2008 – 29 W (pat) 32/08
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Zwischen der Wort-/Bildmarke easylinux! und der Wortmarke Linux besteht Verwechslungsgefahr. Keine Entwicklung des Begriffs „LINUX“ zu einer Gattungsbezeichnung.

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LG Hamburg: Kennzeichenschutz für Bestandteil einer eMail-Adresse

LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2008 – 315 O 988/07 – patmondia / patmondial@t.. .de, patmondial.de (nicht rechtskräftig)
MarkenG § 5 Abs 2 Satz 1

Die Nutzung eines Kennzeichens als Domain und Bestandteil der E-Mail-Adresse (hier: Bestandteil vor dem „@“) kann einen Schutz gegenüber einer prioritätsjüngeren Marke begründen.

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BGH: ATOZ II

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 83/08
MarkenG § 85 Abs. 3 Satz 3

Leitsatz:

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.

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