Die 100 wertvollsten Marken der Welt 2009

Für alle Liebhaber von Ranglisten: Millward Brown hat die jährliche Liste der 100 wertvollsten (Welt-)Marken 2009 veröffentlicht: 2009 BrandZ™ Top 100 Ranking (PDF).

Google führt das Ranking im dritten Jahr in Folge an und erreicht als erste Marke den magischen Wert von 100 Mrd. Dollar.

Hier die Liste der Top 25 Marken 2009:

1. Google ($100 Mrd.)
2. Microsoft ($76.2 Mrd.)
3. Coca-Cola ($67.6 Mrd.)
4. IBM ($66.6 Mrd.)
5. McDonalds ($66.5 Mrd.)
6. Apple ($66.1 Mrd.)
7. China Mobile ($61.2 Mrd.)
8. GE ($59.7 Mrd.)
9. Vodafone ($53.7 Mrd.)
10. Marlboro ($49.4 Mrd.)
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OLG Hamburg: Keine Verletzung der Marke „Shaolin“ durch Kung-Fu-Show mit dem Titel „Die Rückkehr der Shaolin“

1. Die markenmäßige Verwendung einer geschützten Bezeichnung („Shaolin“) liegt dann nicht vor, wenn die Verletzungsform als zusammengesetzter Begriff („Die Rückkehr der Shaolin“) in ihrer Verkürzung nicht eindeutig erkennen lässt, auf welchen der üblichen Ausdrücke („Shoalin-Mönch“, „Shaolin-Kämpfer“, „Shaolin-Kampfkunst“, „Shaolin-Großmeister“ usw.) sich die Verkürzung bezieht und zumindest einzelne dieser Wendungen als Gattungsbezeichnungen markenrechtlich zulässig sind.

2. Auch wenn ein Begriff wie „Shaolin“ zuweilen nicht herkunftshinweisend, sondern lediglich als geographisch-historisch-kulturelle Bezugnahme verwendet wird, stellt sich die Bezeichnung „die besten Kampfmönche“ im Rahmen der Ankündigung einer Bühnenshow als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn es sich bei den Ausführenden tatsächlich nicht um Mönche handelt.

OLG Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 – 5 U 118/06Die Rückkehr der Shaolin
GMV Art. 9, Art. 12 lit. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 5; UWG § 5

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BPatG Entscheidungen 18/2009

In der 18. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 33 W (pat) 21/07Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08MOMORDICA u.a. für die Waren „Arzneimittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege … “ Die Marke „Momordica“ eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 81/06 – Wortmarke „open·xchange“ Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Volltext

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BPatG 24 W (pat) 43/06: Unwirksame Zustellung (BIO SUN)

Leitsatz:

1. Eine über eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aufgenommene Zustellungsurkunde erbringt nur Beweis darüber, dass der Postbedienstete die Sendung in einen an der Zustelladresse befindlichen Briefkasten eingelegt hat, nicht aber darüber, dass der Zustelladressat unter der betreffenden Adresse eine Wohnung unterhält. Die Urkunde stellt insoweit lediglich ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung dar, das im Einzelfall entkräftet werden kann (im Anschluss an BGH NJW 1992, 1963).

2. Zur Heilung eines Zustellungsmangels.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 43/06
MarkenG § 94 Abs. 1; VwZG a.F. §§ 3, 9 II; VwZG n.F. § 8; ZPO §§ 180, 182, 418

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BPatG 26 W (pat) 41/08: reisebuchung24

Der Begriff „reisebuchung24“ ist als Marke schutzfähig, da der Marke für die im Tenor des Beschlusses aufgeführten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Ein die Zurückweisung der Markenanmeldung „reisebuchung24“ rechtfertigender enger beschreibender Bezug zu den vorgenannten beanspruchten Dienstleistungen besteht diesbezüglich nicht (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854 – Fußball WM 2006; PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 – Tex Mex).

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 41/08reisebuchung24
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 27 W (pat) 69/09: „Cool“ als Marke für Werbeveranstaltungen nicht schutzfähig

Die Wortmarke „Cool“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. „Cool“ ist nämlich ein gebräuchlicher Begriff den die angesprochenen inländischen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nur in dieser übertragenen Bedeutung und als Anpreisung verstehen.

Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 69/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 27 W (pat) 119/08: TEAMALPIN

Der Marke TEAMALPIN fehlt für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ jegliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 119/08 – Wortmarke TEAMALPIN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Links 17-09: Lost in Translation, Gemeinschaftsmarke Obama, Meissen Logo-Redesign, Life is nutz, ADC Awards 2009, 60 Jahre Scrabble

Lost in Translation Diese Marken klingen seltsam bekannt: S & M’s, Pizza Huh, Bucksstar Coffee, McDuck, Sonia, Lakosta, Polystation, daiads, HIKE, Dolce & Banana, Birkin Stick, Pmua. (Chinese fakeaway: After that copycat Roller, the products that got lost in translation)

Gemeinschaftsmarke Obama? Die erste Markenanmeldung ist schon da. (via class46)

Noch eine „O bama“ Marke: Seltsames Redesign der Schuh-Marke bama (gefunden im Berlin Blawg)

Logo Redesign: Meissen Manufaktur seit 1710 (via dt)

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Markenstreit: LIFE IS NUTZ v LIFE IS GOOD (The Trademark Blog)

ADC Awards 2009: Menschen, Rechte, Karnivoren Fotostrecke bei SPON

The beautiful word: Toll animierter Spot für Scrabble

Streit über die Marke DAX: Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Marke DAX – Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden –

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden.

Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.

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OLG Düsseldorf: Bierbeisser

Angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an Angaben, die bestimmte Wurstarten der Beschaffenheit nach von anderen unterscheiden, und gegebenenfalls noch an die Beifügung von Unternehmenskennzeichen, weniger aber an sonstige Hinweise auf die betriebliche Herkunft, wirkt die Angabe „Bierbeisser“ bei Wurstwaren nicht schlechthin als Marke, insbesondere auch nicht auf einem Werbeschild für Wurst und in einer Aufzählung von Wurstsorten im Internet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 – I-20 U 184/07Bierbeisser
§ 14 Abs. 2 MarkenG

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