1. Die markenmäßige Verwendung einer geschützten Bezeichnung („Shaolin“) liegt dann nicht vor, wenn die Verletzungsform als zusammengesetzter Begriff („Die Rückkehr der Shaolin“) in ihrer Verkürzung nicht eindeutig erkennen lässt, auf welchen der üblichen Ausdrücke („Shoalin-Mönch“, „Shaolin-Kämpfer“, „Shaolin-Kampfkunst“, „Shaolin-Großmeister“ usw.) sich die Verkürzung bezieht und zumindest einzelne dieser Wendungen als Gattungsbezeichnungen markenrechtlich zulässig sind.
2. Auch wenn ein Begriff wie „Shaolin“ zuweilen nicht herkunftshinweisend, sondern lediglich als geographisch-historisch-kulturelle Bezugnahme verwendet wird, stellt sich die Bezeichnung „die besten Kampfmönche“ im Rahmen der Ankündigung einer Bühnenshow als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn es sich bei den Ausführenden tatsächlich nicht um Mönche handelt.
OLG Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 – 5 U 118/06 – Die Rückkehr der Shaolin
GMV Art. 9, Art. 12 lit. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 5; UWG § 5