OLG Hamburg: „m…blog.de“

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – „m..blog.de“
§ 12 BGB

Zur Verletzung von Namensrechten durch die Nutzung einer fremden Unternehmensbezeichnung als Adresse für eine Internetdomain.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 21. Mai 2007 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen

ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom

Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens, € 250.000.- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

die Bezeichnung „m…blog.de“ – in welcher Schreibweise auch immer – als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Beschwerde.

Der Streitwert wird in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf € 10.000.- festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 12 BGB. Danach kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner, der bei der DENIC als Inhaber der streitigen Domain registriert ist, verlangen, dass dieser den unbefugten Gebrauch ihres Namens zukünftig unterlässt. Da allein aus dem Umstand, dass die Domain- Anschrift www.m…blog.de von dem Antragsgegner im Netz benutzt wird, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, kann die Antragstellerin auf zukünftige Unterlassung der weiteren Benutzung nach § 12 Satz 2 BGB klagen.

Im Einzelnen:

I. Streitgegenstand des Verfügungsantrags ist nach Antrag und dem zu dessen Begründung vorgetragenen Klaggrund das Begehr der Antragstellerin, dem Antragsgegner – gleichviel aus welcher Anspruchsgrundlage – die Benutzung der Bezeichnung m…blog.de für die darunter in das Netz gestellten Inhalte untersagen zu lassen. Die unter dem Zeichen m…blog.de entfalteten Aktivitäten stellen allerdings kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Vielmehr sollen nach den Informationen, die die Antragsschrift dazu enthält, Beiträge auf die Seite gestellt werden, die sich kritisch mit den geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin auseinandersetzen. So heißt es auf dem Auszug aus der Anlage Ast 7: „Der schlimmste Alptraum für ein auf Image und Vertrauen aufgebautes Unternehmen wird Realität: www.m…blog.de geht heute nachmittag online.“ und in dem Screenshot gemäß Anlage Ast 10: „m…blog wird alles, was aus dem herausquillt, unter extensiver Ausnutzung der Spielräume der grundgesetzlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit kritisch kommentieren.“. Es geht also um Beiträge zur Meinungsbildung im gesellschaftlichen Raum und nicht um eine im Geschäftsverkehr geführte Auseinandersetzung.

Findet diese unter Nutzung des Namens eines anderen statt, ist dies eine private Benutzung und nicht eine solche im Geschäftsverkehr. Anderes ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der Entscheidung des Senats „awd-aussteiger.de“ (OLGReport Hamburg 2004, 283), wie unter Ziffer 1. auf Seite 284 der Fundstelle nachgelesen werden kann. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag unter anderem auch auf § 12 BGB und diese Norm findet bekanntlich nur Anwendung, wenn die Anspruchsgrundlagen aus dem Markenrecht mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr nicht eingreifen. Da es der Antragstellerin nach allem ersichtlich darum geht, die Benutzung der Domainanschrift so, wie sie konkret erfolgt, zu unterbinden, handelt es sich bei der Aufnahme des Merkmals „im geschäftlichen Verkehr“ lediglich um eine nach Auffassung des Senats verfehlte Beschreibung der tatsächlich unter der Domainanschrift stattfindenden Aktivitäten, nicht aber um eine Beschränkung des Begehrs auf ein – hier gar nicht vorliegendes – Handeln im geschäftlichen Verkehr. Der Senat erweitert also das Begehr Antragstellerin mit dem Weglassen dieses Merkmals nicht, sondern beschreibt damit nur das, was tatsächlich passiert.

II. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 12 BGB liegen in der Fallgruppe eines unbefugten Namensgebrauchs- also einer Namenanmaßung – sämtlich vor.

1. Der BGH hat dazu unlängst in der Entscheidung „Segnitz“ (WRP 2006, 90/91) unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (BGHZ 149, 191, 198 „shell.de“; 155, 273, 275 f „maxem.de“; WRP 2005, 488 „mho.de“) bekräftigt, dass auch einem Unternehmen ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht, auf Grund dessen es gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen kann, der sich diesen Namen unbefugt als Domainnamen hat registrieren lassen. Der Funktionsbereich des Unternehmens kann nämlich ausnahmsweise auch durch eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH WRP 2005, 488, 490 „mho.de“). Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen – unter welcher Topleveldomain auch immer – benutzt und sich damit unbefugt, ein Recht an diesem Namen anmaßt, wobei ein unbefugter Namensgebrauch schon in der Registrierung der Domain liegen kann (BGH WRP 2005, a.a.O.).

2. So ist es hier. Kennzeichnend in der von dem Antragsgegner verwendeten Kombination „www.m…blog.de“ ist allein der Zeichenbestandteil „…“, denn der Zusatz „blog“ wird als auf den Gegenstand des Internet-Auftritts hinweisende Angabe vom Publikum als rein beschreibend verstanden werden. Jedenfalls wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs werden annehmen, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das Unternehmen namens „…“ verbirgt, um den Leuten im Rahmen eines „Corporate Blogs“ ein offizielles Tagebuch des Unternehmens anzudienen. Insoweit ist jedenfalls den normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Referenzverbrauchern heutzutage geläufig, dass ein „blog“ ein Internettagebuch ist und aus der Anschriftenbildung aus dem allein kennzeichnungskräftigen Unternehmensschlagwort „…“ mit dem rein beschreibenden Sachbegriff „blog“ liegt jedenfalls der Schluss nahe, dass sich hinter der Anschrift eine Aktivität des Namensinhabers verbirgt. Insoweit kommt es also noch nicht einmal darauf an, ob den Leuten Corporate Blogs anderer Unternehmen bekannt sind. Bezüglich der Identifizierung des hinter der Bezeichnung stehenden Anbieters kann das Publikum sich also allein an dem Bestandteil „…“ orientieren, so dass der Tatbestand des Gebrauchs des Namens der Antragstellerin vorliegt. Die Bezeichnung „m…blog.de“ ist in der Gesamtkombination auch nicht rein beschreibend und sie lässt – anders als die Begriffsbildung „awd-aussteiger.de“ – schon gar nicht erkennen, dass sich dahinter jemand verbirgt, der sich kritisch mit den geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin auseinandersetzen will.

3. Die Antragstellerin wird mit der Kurzform „m..“ ihrer vollständigen Firma in Deutschland schlagwortartig bezeichnet. Dies ist evident, weil die weiteren Bestandteile „Finanzdienstleistungen AG“ rein beschreibend den Geschäftsgegenstand und die Rechtsform des Unternehmens angeben.

4. Der Antragsgegner hat keinerlei Rechte an diesem Namen und kann als Nichtberechtigter auch nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Es ist ihm selbstverständlich unbenommen, sich mit den Aktivitäten der Antragstellerin kritisch auseinanderzusetzen und er dürfte auf den Gegenstand seines Internetauftrifts möglicherweise sogar unter Benutzung des Firmenschlagworts „m…“ hinweisen. Dies kann aber nicht in einer Weise geschehen, die bei jedenfalls relevanten Anteilen des Publikums die unzutreffende Erwartung begründet, dass unter der verwendeten Anschrift Inhalte der Namensinhaberin zu finden sein werden.

5. Es ist auch nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten der Antragstellerin unter einer Domain-Anschrift auseinandersetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort der Antragstellerin zugeordnet werden wird. Dass eine Aufklärung irgendwo auf der Website erfolgt ist und vermutlich zukünftig auch weiterhin erfolgen wird, führt aus dem Verletzungstatbestand nicht heraus, denn die Zuordnungsverwirrung ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der Antragstellerin bereit gestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen worden ist.

6. Wiederholungsgefahr ist zu besorgen, denn unter der Domain sind schon Inhalte geschaltet worden.

7. Da der Antragsgegner dem Interesse der Antragstellerin an dem Schutz ihres Namens gegen die konkrete Verletzungsform eigentlich nichts entgegensetzen kann, ist nach §§ 935, 940 ZPO auch ein Verfügungsgrund gegeben.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass es nicht um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr geht, sondern dass der Name der Antragstellerin zur Eröffnung eines kritischen Forums, also zur Meinungsbildung gebraucht worden ist. Abzuschätzen ist mithin unter Abwägung des Angriffsfaktors, der nur den Namensgebrauch und den Umstand, dass es um Beiträge zur Meinungsbildung und nicht ums Geschäft geht, das Interesse der Antragstellerin, allein über ihren Namen verfügen zu dürfen. Dem ist mit einer Bewertung von € 10.000.- Genüge getan.

(Unterschriften)

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