Archiv der Kategorie: Marken-News

Vermischtes

Links 9-09: Villa Kunterbunt, Toys.com, Berentzen, Sonnidee, Corbis, Bavaria v Heineken

„Freundliche“ Abmahnung für Spielzeugladen „Villa Kunterbunt“. (via kLAWtext)

Toys ‚R‘ Us ersteigert Domain „Toys.com“ für 5,1 Millionen US-Dollar. (via)

Der Erfinder des Apfelkorns, Friedrich Berentzen, starb am 20. Februar 2009 im Alter von 80 Jahren. (via)

„Jugendmode 68 – kess und farbenfroh!“ Mit diesem Slogan verkaufte die DDR in den Sechzigern ihre erste Bekleidungslinie für Teenager. Die Nachfrage war riesig, die Fummel vom Label Sonnidee sofort ausverkauft. Den Engpass überbrückten die Funktionäre mit einer genialen Idee – Papierkleidern. (via)

Logo-Redesign: The Softer Side of Corbis (via)

Schönes Werbe Ping Pong: Bavaria, eine Brauerei aus den Niederlanden, kontert Heineken Spot: Walk in Fridge (via GermanCowboys)

Das Original

Die Fortsetzung

Die 10 ältesten Domains

Die 10 ältesten .COM Domains:

Symbolics.com, registriert am 15. März 1985.

BBN.com, registriert am 14. April 1985.

Think.com, registriert am 24. Mai 1985.

MCC.com, registriert am 11. Juli 1985.

SUN.com am 19. März 1986.

DEC.com, registriert 30. September 1985.

NORTHROP.com, registriert am 07. November 19985.

Xerox.com, registriert am 09. Januar 1986.

SRI.COM, registriert am 17. Januar 1986.

HP.com, registriert am 03. März 1986.

Oldest Domain Names (via)

Die weltweit erste Domain:

Die Domain nordu.net wurde am 1. Januar 1985 registriert und zwar für einen skandinavischen Netzwerkdienste-Anbieter.

Die erste Domain in Deutschland: .DE

Die älteste deutsche Domain heißt uni-dortmund.de, registriert am 5. November 1986. Die Uni leistete damals den Nameserver-Betrieb für Deutschland. (via)

DPMA nimmt zur Markeneintragung „Hardcore“ Stellung

Auf die Welle der Empörung, die die Nachricht von der Markeneintragung „Hardcore“ verursacht hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) heute mit einer Pressemitteilung reagiert.

Zunächst hebt das DPMA hervor, dass – wie auch bereits in meinem Beitrag hier geschrieben – die Marke v.a. für Textilien geschützt wurde. Der Markeninhaber kann also nicht die Benutzung des Wortes im Bereich Musik verbieten, wie häufig im Zusammenhang mit der Anmeldung verbreitet wurde.

Die entscheidende Aussage ist diese: „Im Falle der Marke „Hardcore“ ist die zuständige Markenstelle des Amtes nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eintragung nicht verweigert werden kann. Gegen eine Markeneintragung kann man Widerspruch einlegen. Diese Möglichkeit steht allerdings nur dem Inhaber einer älteren Marke zu, der meint, die neue Marke könnte mit seiner eigenen Marke verwechselt werden. …

Das DPMA stellt auch klar, dass mögliche politische Motive einer Markenanmeldung im Eintragungsverfahren keine Rolle spielen und nicht geprüft werden.

Pressemitteilung des DPMA vom 27.02.2009:

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Links 8-09: Gregor Gysi, „Your Honor“ Awards, GM, Logoevolution, Anziehende T-Shirts

„Gelegentlich lese ich die ‚Bild‘, um zu wissen, was Millionen Leserinnen und Leser denken sollen, Spaß macht mir die eine oder andere Gegendarstellung“ (Gregor Gysi)

W&V: Gottschalk und Gysi werben für die „Bild“-Zeitung.

Ausgezeichnete Anwaltswerbung: Chicago LMA Presents Law Firm Marketing Awards (via Post on General Motors, and their brand and intellectual property portfolio. (via BrandlandUSA™)

Manufacturer of cheerleader uniforms sues competitor on copyright and trademark: Complaint Motion Flex (The Trademark Blog)

Logoevolution: 20 Corporate Brand Logo Evolution (via Werbeblogger)

Anziehende T-Shirts: 10 T-Shirts That Got Me Laid (Spreadshirt)

BGH Urteil: Bloßes Halten einer Domain verletzt keine Kennzeichenrechte

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechtes es ausnahmsweise hinzunehmen hat, dass er eine Geschäftsbezeichnung – hier „ahd“ – nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen kann, wenn die Benutzung der Geschäftsbezeichnung erst nach der Registrierung der Domain aufgenommen wurde. (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de).

Der BGH bestätigte jedoch den Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Unternehmensbezeichnung. Demnach ist der Domaininhaber nicht berechtigt, unter dem Domainnamen „ahd.de“ die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen.

Im Ergebnis wendet der BGH konsequent den Prioritätsgrundsatz an. Entsteht ein Namens- oder Kennzeichenrecht erst nach der Registrierung einer Domain, stellt die Registrierung allein keine Rechtsverletzung dar.

BGH Pressemitteilung Nr. 39/2009 vom 20.02.2009:

Streit um Domainnamen ahd.de

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“ entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung „ahd“ für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „ahd.de“ hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05

MMR 2006, 608

Karlsruhe, den 20. Februar 2009

Lokalisten und die Werbung mit den Galgenmännchen

Strungup Lokalisten - Bildnachweis: meetinx

Agentur: DDB Berlin für Lokalisten.de
Todesursache (sic!): Mit dieser Hangman-Variante hat die Agentur DDB keine Begeisterung geweckt. Die Botschaft, die Bedeutung von Freunden anhand drastischer Situation wie der Rettung vor einer Hinrichtung in letzter Minute zu zeigen, kam nicht überall an. Der Hauptgesellschafter von Lokalisten.de, die SevenOne Intermedia (ProSieben.Sat.1-Gruppe) zeigte sich schockiert über diese Kampagne. Laut dem Unternehmenssprecher war der Entwurf der Werbeagentur nicht bekannt, sondern eine Eigeninitiative gewesen. Die Agentur wurde laut dem Bericht von turi2 umgehend abgemahnt. (via meetinx)

Weitere Bilder der Kampagne bei coloribus.

Bildnachweis: meetinx

Xing: GAME OVER für Online-Spiel savethesacked.com

(Video von boocompany, via off the record)

Agentur: Deepblue für Xing
Todesursache: GAME OVER für savethesacked.com. Das Online-Spiel „Save the sacked“ – zu deutsch „Rette die Gefeuerten“ – hat im Internet einen Proteststurm ausgelöst. Auf der inzwischen zu Xing umgeleiteten Website savethesacked.com mussten die Nutzer Menschen retten, die angesichts von Wirtschaftskrise und Jobverlust vom Hochhaus springen. Figuren konnten gerettet werden, wenn die Spieler sie mit einem Xing-Fallschirm ausstatteten.

Das Spiel habe ungewollte „Irritationen“ hervorgerufen, erklärt Xing-Sprecher Thorsten Vespermann. Die in dem Spiel eingesetzten „Metaphern“ seien offenbar nicht von allen allen Nutzern verstanden worden.

„Sonderkommando Preis“: Karstadt zieht Werbung zurück

Sonderkommando Preis

Agentur: unbekannt für Karstadt
Todesursache: Laut einem Bericht von Spiegel Online verschickte Karstadt einen E-Mail-Newsletter mit verfänglicher Terminologie: Die Warenhauskette hatte darin Aktionsangebote mit dem „Sonderkommando Preis“ beworben. Den Begriff „Sonderkommando“ verwendeten die Nationalsozialisten für eine Gruppe jüdischer Häftlinge des Vernichtungslagers Auschwitz. Das Wort ist eine typische NS-Verschleierung: Das Häftlingskommando wurde gezwungen, die Deportierten auszuplündern und deren Ermordung vorzubereiten.

Ein Sprecher der Karstadt-Mutter Arcandor zeigte sich gegenüber Spiegel Online verwundert und hielt diese Parallele für weit hergeholt. Heute seien mit „Sonderkommandos“ eher polizeiliche Maßnahmen gemeint. Später hieß es dann, die Agentur habe sich nicht an das Briefing gehalten. Karstadt „bedauere die Fehlleistung“. (via Werbeblogger)

Bildnachweis: Spiegel Online

Tchibo stoppt Werbung mit Slogan „Jedem den Seinen“

„Jedem den Seinen“ Werbung für Kaffeesorten.

Agentur: unbekannt für Tchibo
Todesursache: Tchibo und Esso haben eine gemeinsame PR-Aktion gestoppt, die bundesweit an rund 700 Tankstellen unter dem Slogan „Jedem den Seinen“ für Kaffeesorten warb. Die Redewendung „Jedem das Seine“ („suum cuique“) hatten die Nationalsozialisten missbraucht: Er stand über dem Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald bei Weimar. Geprägt hatte ihn allerdings der Philosoph Cato der Ältere vor mehr als 2000 Jahren; er meinte ihn positiv: Jeder Mensch soll sein Leben so gestalten können, wie er es möchte. (Tchibo, Esso und die eigene Nase via Werbeblogger).

Tchibo-Sprecherin Angelika Scholz erklärte, das Unternehmen habe „nie die Absicht gehabt, Gefühle zu verletzen“.

Tchibo sind nicht die Ersten, die hier historische Erinnerungslücken zeigen. 1998 bewarb Nokia mit dem Slogan austauschbare Handy-Gehäuse. Der Handelskonzern Rewe warb mit einem Prospekt, in dem es hieß: „Grillen: Jedem das Seine“. 1999 stoppte Burger King in Erfurt nach Protesten eine Handzettel-Aktion mit dem Slogan. 2001 war er Bestandteil einer Werbekampagne für Kontoführungsmodelle der Münchner Merkur-Bank.

Neu im markenmagazin:recht: Der Werbefriedhof

Inspiriert und in Erinnerung an den großartigen „Ad Graveyard“ von Jeffrey Zeldman führt markenmagazin:recht ab heute eine neue Kategorie „Werbefriedhof“ ein.

Gewidmet ist sie allen kreativen Ideen Fehltritten die entweder Werbern selbst, Kunden oder der Öffentlichkeit zum Opfer gefallen sind. Ob zu Recht oder Unrecht, genial oder geschmacklos, mag der geneigte Leser selbst entscheiden.