BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 57/07 –
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 57/07 –
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
BGH, Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 46/06 – ALLTREK
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist.
2. Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 – Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, 4 – Korodin).
3. Sachvortrag, der für die Feststellung erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehlt, kann daher nicht dadurch ersetzt werden, dass der Markeninhaber der rechtlichen Wertung, es liege gesteigerte Kennzeichnungskraft vor, nicht oder erst spät entgegentritt.