Die in der Anmeldemarke genannte Vereinigung existiert tatsächlich und führt die angemeldete Bezeichnung als Firmennamen. Solche typischen Verbandsnamen bezeichnen in der Regel jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gibt. Dass es mehrere Pokerspieler-Vereinigungen in Deutschland geben kann, verhindert es nicht, dass der Gesamtbegriff eine davon eindeutig individualisiert. Damit weist der Begriff aber für das Publikum erkennbar auf ein bekanntes Unternehmen hin, welches die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anbietet; in dieser Funktion kann ihm somit die Eignung als Marke kaum abgesprochen werden.
BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – 27 W (pat) 139/09 – German Poker Players Association
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG