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OLG Hamm: Werbung für Magnettherapie

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2005 – 4 W 70/05Werbung für Magnettherapie
§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 1, 5 UWG

Wer im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung Aussagen zur Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der angebotenen Waren macht, darf mit einer fachlich sehr umstrittenen Meinung wie hier der generellen Wirksamkeit der Magnettherapie nur dann werben, wenn er zugleich auf die Tatsache ausdrücklich hinweist, dass die mitgeteilte Meinung fachlich umstritten ist.

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