Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses (hier: „Atemgold“) ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt (hier: „WICK Blau“) über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann eine unlautere Rufausbeutung auch anzunehmen sein, wenn ein Wettbewerber – außerhalb einer unmittelbaren oder mittelbaren Herkunftsverwechslung – etwa das populäre Design eines Konkurrenzprodukts ohne sachlich gerechtfertigten Grund nachahmt, um sich mit seinem Erzeugnis an das „Image“ des Orginals „anzuhängen“.
OLG Köln, Urteil vom 15.01.2010 – 6 U 131/09 – „Eisbär auf blau-weißer Bonbontüte“
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG