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BPatG: Casino Royale – Keine Verwechslungsgefahr bei an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichnungsschwäche Beschluss vom 31.07.2012 – 27 W (pat) 578/11

Die an Schutzunfähigkeit heranreichende Kennzeichenschwäche der Wortmarke „Casino Royale“ führt dazu, dass trotz klanglicher und begrifflicher Identität des angegriffenen Zeichens mit der Widerspruchsmarke und ungeachtet des hohen Grades an Ähnlichkeit der Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen zu verneinen ist. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist auf die sog. Eigenprägung beschränkt, d. h. auf die Bestandteile, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleihen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 – AntiVir/AntiVirus). Hat eine Marke aber keinen eine Eigenprägung begründenden Teil, weil sie sich – wie vorliegend die Widerspruchsmarke – als Wortmarke auf die Wiedergabe schutzunfähiger Begriffe beschränkt, kann dies nicht dazu führen, dass aus ihr mehr Rechte abgeleitet werden können als aus einer graphisch gestalteten Marke. Dies würde die an sich unzulässige Monopolisierung schutzunfähiger Angaben nachträglich ermöglichen.

BPatG, Beschluss vom 31.07.2012 – 27 W (pat) 578/11Casino Royale
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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