Schlagwort-Archive: BGH

BGH: Radio von hier, Radio wie wir

BGH, Beschluss vom 08.12.1999 – I ZB 2/97 – (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Bei einem Werbeslogan (hier: Radio von hier, Radio wie wir) sind keine strengeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen als bei anderen Wortmarken. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein und diese damit zu einem eingängigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen.

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BGH: LOKMAUS

BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – I ZB 8/04LOKMAUS (Bundespatentgericht)
MMA Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzuteilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.

b) Zur Eintragbarkeit der Bezeichnung LOKMAUS für Handregler zur digitalen Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage.

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BGH: Roximycin

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 10/02 – Roximycin (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9

Zur Unterscheidungskraft und zum Schutzhindernis der verbotenen Benutzung bei einer an einen INN (International Nonproprietary Name) angelehnten Marke.

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BGH: Knabberbärchen

BGH, Urteil vom 31.10.2002 – I ZR 138/00 – Knabberbärchen (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; GeschmMG § 1 Abs. 2

Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer dreidimensionalen Warenform ist unabhängig von der geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit sowohl der Formmarke als auch der angegriffenen Warenform; eine Warenform kann eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein und gleichwohl dem Benutzungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen.

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BGH: S 100

BGH, Beschluss vom 30.10.2003 – I ZB 9/01 – S 100 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 51 Abs. 1 Nr. 4

a) Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt u. a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH GRUR 2000, 1032, 1033 – EQUI 2000).

b) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzesänderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernisses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis entgegenstand.

c) Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Dritten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung außer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur diesem Interesse dienen soll.

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BGH: Puppenausstattungen

BGH, Urteil vom 28.10.2004 – I ZR 326/01 – Puppenausstattungen (OLG Köln)
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UWG a. F. § 1

Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.

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BGH: Oddset – nur bei Lotto!

BGH, Urteil vom 28.10.2004 – I ZR 59/02
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3 Satz 1

Die Werbeaussage „Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto!“ erweckt auch bei denjenigen Adressaten der Werbung, die kein spezielles Vorverständnis des Begriffs „Oddset“ besitzen, den Eindruck, daß der Lottoblock der einzige Anbieter solcher Wetten sei.

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BGH: Genealogie der Düfte

BGH, Urteil vom 05.02.2004 – I ZR 171/01 – (OLG München)
UWG § 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4; Richtlinie 97/ 55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/ 450/ EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23. 10. 1997, S. 18)

a) Der Begriff der Eigenschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit zu verstehen; maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll.

b) Eine im Rahmen vergleichender Werbung erfolgende Aussage ist auf eine oder mehrere nachprüfbare Eigenschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezogen, wenn sie einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachkundigen überprüft werden kann.

c) Eine Eigenschaft ist wesentlich i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist. Sie ist auch relevant i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sie den Kaufentschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Verbrauchern zu beeinflussen vermag. Sie ist zudem typisch i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist.

d) Die in einer „Duftvergleichsliste“ erfolgende Einordnung von Markenparfums und eigenen Produkten unter bestimmten Duftnoten bezieht sich auf i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentliche und typische Eigenschaften der Parfums, wenn diese Liste lediglich der Information von mit dem Absatz der Produkte beauftragten Personen dient, nicht aber, wenn sie in der Werbung gegenüber den Endverbrauchern eingesetzt wird.

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BGH: Ferrari-Pferd

BGH, Urteil vom 19.02.2004 – I ZR 172/01Ferrari-Pferd (OLG Frankfurt am Main)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3

a) Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit.

b) Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht.

c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Feststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu erfüllen.

d) Zur Frage der Ähnlichkeit von Bildzeichen.

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BGH: GEDIOS Corporation

BGH, Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 245/01GEDIOS Corporation (OLG Düsseldorf)
Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. XXV Abs. 5 Satz 2

Soweit mit dem Begriff des „genuine link“ zur Anerkennung der Rechtspersönlichkeit einer US-amerikanischen Gesellschaft deren wirtschaftliche Anknüpfung an den Gründungsstaat zu fordern ist, genügt bereits eine geringe Betätigung.

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