Schlagwort-Archive: 2004

BGH: Internet-Versteigerung

BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01Internet-Versteigerung (OLG Köln)
TDG § 8 Abs. 2, § 11; Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr Art. 14 Abs. 1 und 2; MarkenG § 14 Abs. 2, 3 und 5

a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.

b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.

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EuG: Universaltelefonbuch et Universalkommunikationsverzeichnis

EuG, Beschluss vom 05.02.2004 – C-326/01 P – Telefon & Buch VerlagsgmbH – HABM Universaltelefonbuch et Universalkommunikationsverzeichnis
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wörter ‚Universaltelefonbuch‘ und ‚Universalkommunikationsverzeichnis‘“

Leitsätze des Beschlusses

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

3. Rechtsmittel – Gründe – Keine Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Als Gemeinschaftsmarke angemeldete Wörter
(Artikel 225 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

1. Mit dem Ausschluss von Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden.

(vgl. Randnrn. 26-27)

2. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(vgl. Randnr. 28)

3. Die vom Gericht im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgenommene Tatsachenwürdigung, aufgrund deren es zu der Auffassung gelangt ist, dass die Wörter, deren Eintragung beantragt worden sei, zum einen in einer bestimmten Sprache konkrete Bedeutungen hätten, den grammatikalischen Regeln entsprechend gebildet und aus geläufigen Wörtern dieser Sprache zusammengesetzt seien und zum anderen die Art der Waren und die Bestimmung der Dienstleistungen bezeichneten, für die die Eintragung beantragt worden sei, stellt keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge.

(vgl. Randnrn. 30, 35)

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BGH: d-c-fix / CD-FIX

BGH, Urteil vom 15.01.2004 – I ZR 121/01 – d-c-fix / CD-FIX
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 23 Nr. 2

a) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus demselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit auszugehen.

b) Aus Buchstabenkombinationen bestehende Marken weisen nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Regelfall auch dann von Hause aus normale Kennzeichnungskraft auf, wenn sie unter Geltung des Warenzeichengesetzes nur als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragen werden konnten.

c) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird. Weist das beanstandete Zeichen lediglich Anklänge an eine beschreibende Benutzung auf und ist ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch nicht ersichtlich, ist eine markenmäßige Verwendung des Zeichens im Verwechslungsbereich mit der Klagemarke regelmäßig unlauter i. S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.

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