Schlagwort-Archive: GERRI/KERRY

LG Köln: Polnische Nacht

Landgericht Köln, Urteil vom 31.10.2005 – 33 O 233/05
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 23 Nr. 2 MarkenG

An der Bezeichnung Q besteht ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Angabe in polnischer Sprache die Art der Veranstaltung bezeichnet und daher ein Bedürfnis besteht, die Angabe auch in polnischer Sprache für den – inländischen – Verkehr freizuhalten. (Rn. 20)

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BGH: Gazoz

BGH, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 23/02 – Gazoz (OLG Düsseldorf)
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 12 lit. b

In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist – wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt – zu bejahen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird.

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BGH: d-c-fix / CD-FIX

BGH, Urteil vom 15.01.2004 – I ZR 121/01 – d-c-fix / CD-FIX
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 23 Nr. 2

a) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus demselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit auszugehen.

b) Aus Buchstabenkombinationen bestehende Marken weisen nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Regelfall auch dann von Hause aus normale Kennzeichnungskraft auf, wenn sie unter Geltung des Warenzeichengesetzes nur als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragen werden konnten.

c) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird. Weist das beanstandete Zeichen lediglich Anklänge an eine beschreibende Benutzung auf und ist ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch nicht ersichtlich, ist eine markenmäßige Verwendung des Zeichens im Verwechslungsbereich mit der Klagemarke regelmäßig unlauter i. S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.

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