BGH: Radio von hier, Radio wie wir

BGH, Beschluss vom 08.12.1999 – I ZB 2/97 – (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Bei einem Werbeslogan (hier: Radio von hier, Radio wie wir) sind keine strengeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen als bei anderen Wortmarken. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein und diese damit zu einem eingängigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen.

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LG Köln: Serienstamm „T-…“

Landgericht Köln, Urteil vom 02.12.2004 – 31 O 405/04
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das zur Begründung des Serienaspekts angeführte „T-…“ genießt materiellen Markenschutz nach § 4 Ziffer 2 MarkenG. Dieser Stammbestandteil wird und wurde von der Klägerin in einem Umfang im Verkehr genutzt, dass er als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.

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BGH: LOKMAUS

BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – I ZB 8/04LOKMAUS (Bundespatentgericht)
MMA Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzuteilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.

b) Zur Eintragbarkeit der Bezeichnung LOKMAUS für Handregler zur digitalen Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage.

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OLG Frankfurt: Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung „Snow-Koks“ für ein Biermischgetränk und der Marke „Koks“ für einen Energy-Drink

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.11.2004 – 6 U 9/04Verwechslungsgefahr zwischen „Snow-Koks“ und der Marke „Koks“
§ 14 Abs 2 S 2 MarkenG

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BGH: Roximycin

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 10/02 – Roximycin (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9

Zur Unterscheidungskraft und zum Schutzhindernis der verbotenen Benutzung bei einer an einen INN (International Nonproprietary Name) angelehnten Marke.

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EuGH: Arsenal Football Club

EuGH, Urteil vom 12.11.2002, C-206/01Arsenal Football Club
Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a – Umfang des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers

Der Markeninhaber kann in einem nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken fallenden konkreten Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen im Rahmen dieser Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.

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BGH: Knabberbärchen

BGH, Urteil vom 31.10.2002 – I ZR 138/00 – Knabberbärchen (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; GeschmMG § 1 Abs. 2

Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer dreidimensionalen Warenform ist unabhängig von der geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit sowohl der Formmarke als auch der angegriffenen Warenform; eine Warenform kann eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein und gleichwohl dem Benutzungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen.

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BGH: S 100

BGH, Beschluss vom 30.10.2003 – I ZB 9/01 – S 100 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 51 Abs. 1 Nr. 4

a) Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt u. a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH GRUR 2000, 1032, 1033 – EQUI 2000).

b) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzesänderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernisses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis entgegenstand.

c) Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Dritten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung außer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur diesem Interesse dienen soll.

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BGH: Puppenausstattungen

BGH, Urteil vom 28.10.2004 – I ZR 326/01 – Puppenausstattungen (OLG Köln)
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UWG a. F. § 1

Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.

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BGH: Oddset – nur bei Lotto!

BGH, Urteil vom 28.10.2004 – I ZR 59/02
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3 Satz 1

Die Werbeaussage „Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto!“ erweckt auch bei denjenigen Adressaten der Werbung, die kein spezielles Vorverständnis des Begriffs „Oddset“ besitzen, den Eindruck, daß der Lottoblock der einzige Anbieter solcher Wetten sei.

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