OLG Köln: Ecolab

OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006 – 6 U 146/05
BGB § 12, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Markenverletzung auch bei einer Weiterleitung (Redirect) einer Domain.

Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juli 2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 238/05 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

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I.
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Die Klägerin, die in Deutschland und in ca. 70 anderen Ländern an gewerbliche Kunden Waren und Dienstleistungen im Bereich Reinigung und Desinfektion vertreibt, Inhaberin diverser Marken, unter Anderem der Wortmarke „Ecolab“, ist und seit vielen Jahren „Ecolab“ als Hinweis auf ihr Unternehmen verwendet, und die Beklagte, die unter Anderem im Internet Laborprodukte, insbesondere Laborartikel, Hilfsmittel und Chemikalien, aber auch Mittel zur Reinigung und Entsorgung, vertreibt, streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit für die Beklagte registrierten Internet-Domains „ecolab.de“, „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen,
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1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr die Domains „ecolab.de“, „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“ für Laborchemikalien, Reagenzien und Reinigungsmittel zu verwenden,

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2. in die Löschung der Domains „ecolab.de“, „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“ einzuwilligen,

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3. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen hinsichtlich der Domain „ecolab.de“ seit dem 27.10.2004 begangen hat.

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen hinsichtlich der Domain „ecolab.de“ seit dem 27.10.2004 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Klageanträgen zu I. 1., I. 3. und II. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit das für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist – im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nrn 1, 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu. Die Beklagte habe das Zeichen „Ecolab“ für Laborchemikalien, Reagenzien und Reinigungsmittel verwendet, indem sie eine Verknüpfung zwischen ihren Domains „ecolab.de“ und „neolab.de“ hergestellt und auf letzterer die genannten Waren angeboten habe. In Bezug auf Reinigungsmittel für gewerbliche Zwecke, die Gegenstand des Warenverzeichnisses der klägerischen Marke Nr. #### seien und für die die Marke auch benutzt werde, bestehe Warenidentität. Hinsichtlich Laborchemikalien und Reagenzien bestehe zumindest eine – entfernte – Ähnlichkeit mit Reinigungsmitteln für gewerbliche Zwecke, die sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass die auf Laborbedarf spezialisierte Beklagte im Nebensortiment auch Reinigungsmittel anbiete. Das liege deswegen nahe, weil es in Laboren naturgemäß auf eine saubere Umgebung ankomme, so dass in hohem Maße Bedarf an Reinigungsmitteln bestehe. Diese entfernte Ähnlichkeit genüge angesichts der Zeichenidentität sowie der von Hause aus zumindest durchschnittlichen und durch langjährige Benutzung noch gesteigerten Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke, um Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen.

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Der Antrag auf Löschung der Domains sei unbegründet. Die Klägerin habe sich in dem Umfang, in dem sie sich in der von den Parteien getroffenen Vereinbarung aus dem Jahr 1995 mit der Anmeldung der Marke einverstanden erklärt habe, konkludent auch mit der Benutzung einverstanden erklärt. Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus § 12 BGB, weil diese Vorschrift zwar neben den markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen anwendbar sei, die Grenzen des markenrechtlichen Schutzes aber nicht verschieben dürfe. Dass aus § 12 BGB ein Unterlassungsanspruch gewährt werde, wo es an der Verwechslungsgefahr fehle, sei hinnehmbar, wenn die Marke oder Firma, aus der vorgegangen werde, bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG sei und deshalb auch außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs Schutz genieße. Das sei vorliegend aber nicht der Fall.

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Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen die Beklagte sich gegen die Verurteilung aus den Anträgen zu I.1., I. 3 und II. wendet, soweit diese die Warenbereiche Laborchemikalien und Reagenzien betreffen, und die Klägerin über die ihr zuerkannten Ansprüche hinaus die Verurteilung der Beklagten aus dem Klageantrag zu I.2. begehrt.

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Die Beklagte macht geltend, die Annahme des Landgerichts, sie habe das Zeichen „Ecolab“ auch für Laborchemikalien und Reagenzien verwendet, indem sie eine Verknüpfung zwischen ihren Domains „ecolab.de“ und „neolab.de“ hergestellt und auf letzterer die genannten Waren angeboten habe, finde im Tatbestand des angefochtenen Urteils und im Sachvortrag der Parteien keine Grundlage. Das Landgericht habe im Übrigen die Verwechslungsgefahr zwischen Reinigungsmitteln und Laborchemikalien bzw. Reagenzien zu Unrecht bejaht.

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Die Klägerin meint, ihr stehe der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 12 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setze der ergänzende Schutz aus § 12 BGB im Bereich der Domains nicht das Vorliegen einer bekannten Bezeichnung voraus.

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II.
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Die zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet.

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I. Das Landgericht hat zu Recht den Klageanträgen zu I. 1., I. 3. und II. auch insoweit stattgegeben, als diese die Warenbereiche Laborchemikalien und Reagenzien betreffen.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den mit dem Antrag zu I.1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch betreffend die Warenbereiche Laborchemikalien und Reagenzien aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.

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a) Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich in der von den Parteien im Jahr 1995 unterzeichneten Vorrechts- und Benutzungserklärung verpflichtet hat, den Widerspruch gegen die Zeichenanmeldung der Beklagten betreffend „Ecolab“ zurückzuziehen und die Eintragung der Zeichenanmeldung in Deutschland nicht mehr zu behindern oder behindern zu lassen. Denn diese Zeichenanmeldung bezog sich nicht auf Laborchemikalien und Reagenzien, sondern – nachdem die Beklagte die Waren „manuelle Reinigungskonzentrate und -bürsten“ aus dem Warenverzeichnis herausgenommen hatte – auf „Laborglaswaren, nämlich Volumenmessgeräte aus Glas und Kunststoff, Schliffgeräte und Bauteile aus Glas; Verbrauchsmaterial für das Labor, nämlich Verbrauchsmaterialien aus Porzellan, Einmalartikel aus Glas und Plastik, Filterpapiere sowie Stativmaterial aus Metall“.

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b) Die Beklagte hat die Domain „ecolab.de“ für Laborchemikalien und Reagenzien verwendet und dadurch das Zeichen „ecolab“ markenmäßig für Laborchemikalien und Reagenzien genutzt.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Domain „ecolab.de“ genutzt und eine Verknüpfung zwischen dieser Domain und der Domain „neolab.de“ hergestellt hat, auf der sie Waren angeboten hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es für die Frage, ob die Beklagte damit die Domain „ecolab.de“ markenmäßig benutzt hat, nicht darauf ankommt, ob die Verknüpfung – wie die Klägerin behauptet – im Wege der Umleitung mit Hilfe des HTML Befehls „Refresh“ oder – wie die Beklagte behauptet – über einen Link hergestellt worden ist. In jedem Fall handelt es sich um eine Weiterleitung, bei der der Name der ersten, als „Durchgangsstation“ verwendeten Domain, auf dem Bildschirm sichtbar ist. In einem solchen Fall ist die Frage, ob die als „Durchgangsstation“ verwendete Domain markenmäßig benutzt wird, nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz 2. Aufl. Nach § 15 Rdn. 82). Sie ist hier zu bejahen. Mit der Einstiegsdomain „ecolab.de“ verwendet die Beklagte die Wortmarke, die sie sich für Waren der Klasse 9 mit einer Priorität vom 06.11.1992 hat registrieren lassen.

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Das Landgericht hat auf der Grundlage des Parteivortrags auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte die Domain „ecolab.de“ auch für Laborchemikalien und Reagenzien verwendet hat, weil sie auf der Domain „neolab.de“ auch Laborchemikalien und Reagenzien angeboten hat. Diese Annahme steht nicht im Widerspruch zu den unter der Überschrift „Tatbestand“ im angefochtenen Urteil angeführten Feststellungen. Dort hat das Landgericht – in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin – den Begriff der Reagenzien weder bei der Darstellung der Vertriebsaktivitäten der Beklagten im Allgemeinen noch bei der Darstellung der unter „neolab.de“ angebotenen Waren und den Begriff der Chemikalien nur im Zusammenhang mit der Darstellung der Vertriebsaktivitäten der Beklagten im Allgemeinen ausdrücklich erwähnt, indem es formuliert hat: „Die Beklagte vertreibt unter anderem im Internet Laborprodukte, insbesondere allgemeine Laborartikel, Hilfsmittel und Chemikalien, aber auch Mittel zur Reinigung und Entsorgung.“ (Seite 3) und „Inhaberin der Domain „ecolab.de“ ist ebenfalls die Beklagte. Dort bietet sie neben Verbrauchsmaterialien und allgemeinen Laborartikeln auch Reinigungsprodukte an.“ (Seite 4). Diese Aufzählungen sind aber nicht so formuliert, dass man sie als abschließend verstehen müsste. Die Annahme des Landgerichts findet im Übrigen im Parteivortrag eine ausreichende Grundlage. Dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte vertreibe im Internet Laborprodukte; zu ihren Produkten gehörten allgemeine Laborartikel, Hilfsmittel, Chemikalien etc., aber auch Mittel zur Reinigung und Entsorgung, ist ausdrücklich die Behauptung zu entnehmen, die Beklagte vertreibe Chemikalien. Mit Rücksicht darauf, dass die Aufzählung mit „etc.“ endet und sich die Begriffe Reagenzien und Chemikalien zumindest, wenn es – wie hier – um Chemikalien für Laborbetriebe geht – überschneiden, lässt sich dem unter Berücksichtigung des Klageantrags ebenfalls die Behauptung entnehmen, die Beklagte vertreibe Reagenzien. Wenn demgegenüber die Aufzählung derjenigen Produkte, die die Beklagte unter „neolab.de“ anbietet – „diverse Verbrauchsmaterialien, allgemeine Laborartikel, Hilfsmittel, Arbeitsschutz sowie Entsorgungsprodukte etc.“ Chemikalien und Reagenzien nicht ausdrücklich erwähnt, lässt sich dies nicht dahingehend verstehen, dass der Vertrieb dieser Waren unter „neolab.de“ nicht behauptet wird. Dabei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass auch diese Aufzählung mit „etc.“ endet und die Klägerin immerhin schon die zuvor genannte Aufzählung mit den Worten eingeleitet hat, die Beklagte vertreibe im Internet Laborprodukte. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung unter „neolab.de“ das Gesamtsortiment der Beklagten dargestellt ist.

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c) Diese Nutzung der Domain „ecolab.de“ begründet eine Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der – kerngleichen – Verwendung der Domains „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“.

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d) Das Landgericht hat im Ergebnis auch zu Recht die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2005, 513,514 MEY/Ella May; BGH GRUR 2004, 865, 866 -Mustang jeweils m.w.Nachw.).

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Dabei ist, wie auch die Beklagte nicht verkennt, zunächst zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten verwendete Zeichen mit der Marke der Klägerin identisch ist.

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Die Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke ist als durchschnittlich zu bewerten. Es kann dahinstehen, ob der Marke „Ecolab“, wie die Beklagte geltend macht, als Zusammensetzung zweier beschreibender Elemente – eco für ecology/economy und lab für Labor/laboratory – beschreibender Charakter zukommen kann, der ihre Kennzeichnungskraft verringern kann. Für die klägerische Marke trifft das jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Klägerin unter dieser Marke unstreitig Waren und Dienstleistungen im Reinigungsbereich vertreibt, für die zumindest der Wortbestandteil „lab“ als Abkürzung für Labor/laboratory keinen beschreibenden Charakter hat. Dafür, dass die von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke – wie das Landgericht angenommen hat – durch langjährige Benutzung gesteigert worden ist, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zur Benutzung der Marke nicht substantiiert vorgetragen und ist im Übrigen selbst im Verfahren erster Instanz von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ihrer Marke ausgegangen. In der Berufungsinstanz spricht sie nun zwar in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil von starker Kennzeichnungskraft aufgrund der langjährigen intensiven Benutzung, verweist insoweit aber auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, der dazu – wie ausgeführt – nichts enthält.

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Die Warenähnlichkeit ist als durchschnittlich an der unteren Grenze zu beurteilen. Zu vergleichen sind dabei mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin aus einer eingetragenen Marke vorgeht und die Beklagte die Nichtbenutzungseinrede nicht erhoben hat, die im Verzeichnis der Waren der klägerischen Marke aufgeführten Waren mit Laborchemikalien und Reagenzien. Das Warenverzeichnis der klägerischen Marke enthält folgende Waren:

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pp.
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Es enthält danach eine große Anzahl unterschiedlichster chemischer Substanzen, die im weitesten Sinne mit Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen. Auch bei Laborchemikalien und Reagenzien handelt es sich um chemische Substanzen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es sich zumindest bei Reagenzien und wohl auch weitgehend bei Laborchemikalien anders als bei den von der Klägerin angebotenen Substanzen nicht um die Endprodukte aus chemischen Prozessen, sondern um Ausgangsstoffe dafür handelt, deren Verwendungszweck sich von den von der Klägerin angebotenen Waren unterscheidet und die auch nur einen eng begrenzten Abnehmerkreis interessieren. Mit Rücksicht darauf, dass es sich jeweils um chemische Substanzen handelt, liegt aber die Herkunft aus ein und demselben Betrieb nahe. Es ist – wie das Beispiel der Beklagten belegt – davon auszugehen, dass es für die in Rede stehenden Produkte auch einheitliche Vertriebsstätten gibt, das heißt, Unternehmen sowohl Substanzen wie die im Warenverzeichnis der Klägerin aufgeführten als auch Reagenzien und Laborchemikalien vertreiben. Schließlich können sich die Abnehmerkreise der Klägerin und der Beklagten ohne Weiteres überschneiden, etwa, wenn Abnehmer ein Krankenhaus ist, das Reinigungsleistungen abnimmt und Laborchemikalien bezieht. In der Gesamtschau rechtfertigen diese Umstände eine Beurteilung der Warenähnlichkeit als durchschnittlich an der unteren Grenze.

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Angesichts der Identität der Zeichen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke genügt diese Warenähnlichkeit zur Begründung der Verwechslungsgefahr.

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2. Auf die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG begründet ist, kommt es danach nicht mehr an.

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3. Da die Verwendung der Domain „ecolab.de“ auch für Laborchemikalien und Reagenzien eine Markenverletzung darstellt, erstreckt sich der der Klägerin zustehende, mit dem Antrag zu I.3. geltend gemachte Auskunftsanspruch auch auf die diesbezügliche Verwendung. Dasselbe gilt für den Schadensersatzfeststellungsanspruch. Das dafür erforderliche Verschulden der Beklagten ist zu bejahen. Ein Rechtsirrtum, auf den sich die Beklagte vorgerichtlich berufen hat, wäre nicht entschuldigt, weil die Beklagte bei einer Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte rechnen musste ( vgl. dazu Ingerl/Rohnke, aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 110).

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II. Das Landgericht hat auch zu Recht den Klageantrag zu I. 2. abgewiesen.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domains „ecolab.de“, „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“. Ein dahingehender Anspruch folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 12 BGB. Das Anspruchsziel der Löschung der Domains lässt sich schon im Ansatz aus § 12 BGB nicht erreichen. Abgesehen davon fehlt es aber auch an den Voraussetzungen des § 12 BGB.

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1. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und auch die Klägerin im Ausgangspunkt nicht in Frage stellt, ist § 12 BGB neben §§ 14, 15 MarkenG mit der Einschränkung anwendbar, dass der zeichenrechtliche Schutz in seinem Anwendungsbereich dem Namensrecht vorgeht und Ansprüche aus § 12 BGB daher in diesem Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG ausscheiden (BGH GRUR 2002, 622, 623 – shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 707 – vossius.de; BGH GRUR 2005, 430 – mho.de). Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht – und ist in diesem Sinne auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen -, dass ein Anspruch aus § 12 BGB „außerhalb der Verwechslungsgefahr“ in Betracht kommt. Eine solche Auslegung würde bedeuten, dass Ansprüche aus § 12 BGB auch dann bestehen könnten, wenn die §§ 14, 15 MarkenG zwar anwendbar sind, die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen aber zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr führt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass Ansprüche aus § 12 BGB (nur) in Betracht kommen, wenn die §§ 14, 15 MarkenG nicht anwendbar sind, weil der Schutzbereich der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens nicht betroffen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn es an Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit oder Kennzeichnungskraft ganz fehlt, nicht aber, wenn deren jeweilige Grade in der Gesamtschau zur Verneinung der Verwechslungsgefahr führen. In „shell.de“ (BGH GRUR 2002, 622, 623) unterscheidet der Bundesgerichtshof dementsprechend zwischen der Verwendung des Domain-Namens „im geschäftlichen Verkehr“, auf die § 12 BGB nicht anwendbar ist, und der Verwendung des Domain-Namens „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“, die unter den Voraussetzungen des § 12 BGB untersagt werden kann. In „mho.de“ (GRUR 2005, 430, 431) stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens ab, indem er formuliert, der Namensschutz könne ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen. Soweit er in diesem Zusammenhang das Fehlen der Verwechslungsgefahr erwähnt, handelt es sich um die Folge des Umstandes, dass die Beeinträchtigung „außerhalb der Branche“ erfolgt und damit die Warenähnlichkeit ganz fehlt. Da die von der Klägerin begehrte Löschung der Domains auch die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten und Bereiche, die in den Schutzbereich des Kennzeichenrechts fallen, betreffen würde, lässt sich diese danach auf § 12 BGB nicht stützen.

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2. Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit des § 12 BGB sogar dahinstehen, weil entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind.

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Ein Anspruch aus § 12 BGB setzt, wie auch die Klägerin nicht verkennt, eine Namensanmaßung oder eine Namensleugnung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Verwendung eines fremden Kennzeichens als Domain-Name durch einen Nichtberechtigten eine Namensanmaßung. Diese ist aber an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH GRUR 2002, 622, 624 – shell.de; BGH GRUR 2003, 897, 898 – maxem.de). Diese Voraussetzungen sind im Allgemeinen gegeben, wenn ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt wird. Anders ist es aber dann, wenn der Benutzer der Internet-Adresse selbst Namensträger ist. In diesem Fall kann der Gebrauch dieses Namens grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden. Es kommt dann auch nicht darauf an, wer das relativ stärkere Namensrecht hat. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse vielmehr grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (BGH GRUR 2002, 622, 624 f. – shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 709 – vossius.de). Nur ausnahmsweise, wenn die Interessen der Parteien von erheblich unterschiedlichem Gewicht sind, kann die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtsnahme eine andere Beurteilung gebieten (BGH GRUR 2002, 622, 625 – shell.de). Gleiches gilt für die Registrierung der Domain als erster Schritt im Zuge einer für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen (BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de).

48
Im vorliegenden Fall kann die Verwendung der Domains „ecolab.de“, „ecolab.org“ sowie „ecolab.info“ durch die Beklagte nicht als Namensanmaßung angesehen werden, weil die Beklagte Inhaberin der eingetragenen Marke „ecoLab“ ist, deren Eintragung die Klägerin im Übrigen zugestimmt hat, und danach zur Nutzung dieses Namens berechtigt ist. Dass es sich dabei nicht um einen Namen der Beklagten im eigentlichen Sinne, etwa ihren Unternehmensnamen handelt, sondern um einen Marken“namen“, steht dem nicht entgegen. Wenn – anerkanntermaßen – § 12 BGB auch ein Vorgehen gegen eine Marke erlaubt, muss umgekehrt das Recht des Markeninhabers an dieser Marke in gleicher Weise wie die Berechtigung zur Führung eines Unternehmensnamens dem Anspruch entgegengehalten werden dürfen. Der Marken“name“ ist insoweit dem Unternehmensnamen gleichzustellen. Dass, wie die Klägerin behauptet, die Nutzung des Internets zu dem Zeitpunkt, als sie der Eintragung der Marke zugestimmt hat, noch eine relativ unbekannte Nutzungsart war und sie niemals einer Nutzung des Kennzeichens „ecolab“ in einer Internet-Domain durch die Beklagte zugestimmt hätte, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin den Namen schon länger führt und für sie die prioritätsältere Marke registriert ist. Nach der Rechtsprechung löst sich – wie ausgeführt – der Konflikt mehrerer berechtigter Namensträger für einen Domain-Namen nach der Priorität der Registrierung. Die Klägerin hätte sich die Domains früher für sich registrieren lassen können. Das hat sie aber nicht getan. Nachdem die Beklagte insoweit schneller war, kann sie die Domains verwenden. Ein erheblich überwiegendes Interesse der Klägerin, das – wie in „shell.de“ (BGH GRUR 2002, 622, 625) die überragende Bekanntheit eines Namensträgers – eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

(Unterschriften)

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