OLG Hamburg: Spielzeugautorennbahn

Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 06.07.2006 – 3 U 51/06 – Spielzeugautorennbahn
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; § 4 Nr. 8

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, hat durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 22. Juni 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 1. Februar 2006 abgeändert.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2005 wird erneut erlassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Gründe

A.
Die Parteien vertreiben digital gesteuerte Spielzeug-Autorennbahnen und stehen miteinander im Wettbewerb.

Im Jahre 2004 hatte es zwischen den Parteien zunächst ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit umgekehrten Rubrum (Landgericht Hamburg 312 O 846/04 – Anlage ASt 2 – im Folgenden: EV-Verfahren 2004) gegeben.

Danach hat sich die Antragsgegnerin mit Presseerklärungen über die von der Antragstellerin vertriebene Spielzeug-Autorennbahn und unter Bezugnahme auf das EV-Verfahren 2004 geäußert, diese Erklärungen wurden in Spielzeugfachzeitschriften veröffentlicht (Anlagen ASt 4-5 und ASt 8-9).

Die Antragstellerin beanstandet die Äußerungen als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin vertreibt in Deutschland Spielzeug-Autorennbahnen des spanischen Herstellers „TT S.A.“, und zwar u. a. unter den Bezeichnungen „SCX Digital System“ (Ref. 10000), „SCX Rally Set“ (Ref. 10010) und „SCX The Digital System“ (Ref. 10020). Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt die CARRERA-Spielzeug-Autorennbahnen.

In dem redaktionellen Beitrag der Zeitschrift „das Spielzeug“, Ausgabe 12/2005, unter der Rubrik „Brancheninfo“ auf Seite 16 (Anlage ASt 5 – vgl. dazu das 1. Verbot der Beschlussverfügung) heißt es:

„Carrera – Contra SCX
Über die Einhaltung von deutschen Sicherheitsbestimmungen bei digitalen Autorennbahnen gibt es einen Dissenz zwischen dem Marktführer Carrera (S-Gruppe) und dem spanischen Hersteller Tecnitoys mit seiner Marke SCX (D-Vertrieb: JSR). In einer Presseerklärung betont S… (= Antragsgegnerin), man habe bei der Entwicklung in enger Zusammenarbeit mit der LGA ein allen Sicherheitsbestimmungen entsprechendes Produkt auf den Markt gebracht. Das Landgericht Hamburg habe in einer einstweiligen Verfügung im Herbst 2004 der Firma M (= Antragstellerin) verboten, digitale Autorennbahnen ohne Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen in den Verkehr zu bringen. Nach den von Tecnitoys vorgenomme-

nen Änderungen am Produkt SCX seien, so S…, immer noch nicht alle anwendbaren DIN-Vorschriften erfüllt. Das habe die LGA mehrfach ermittelt. Damit verstoße der Vertrieb dieser SCX-Produkte gegen die einstweilige Verfügung und das Landgericht habe nun über einen Bestrafungsantrag gegen M zu befinden.“ (Anlage ASt 5).

In dem redaktionellen Beitrag der Zeitschrift „Branchenbrief international – Spielzeugbranche aktuell“, Ausgabe Mitte November 2005, unter der Rubrik „Handel“ auf Seite 4 (Anlage ASt 9 – vgl. dazu das 2. Verbot der Beschlussverfügung) steht:

„… Die Autos der „Carrera Exclusiv“-Reihe werden nun mit neuen Tuningmöglichkeiten ausgestattet: Verstellbare Magnete und Distanzplättchen modifizieren die Streckenhaftung, die Stromversorgung wird verbessert, die Bodenfreiheit lässt sich einstellen, und zusätzlich zu den Xenon-Scheinwerfern erhalten die Fahrzeuge neue Bremslichter. Nächstes Jahr sollen neben weiteren Komplettsets wechselbare Motoren und Reifen dazukommen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit teilt S.. (= Antragsgegnerin) mit, bei seinen Digitalbahnen alle Sicherheitsbestimmungen des Gesetzgebers einzuhalten. Anders verhalte es sich mit der SCX“-Autorennbahn des Konkurrenten TecniToys, die in Deutschland von der Firma M (= Antragstellerin) vertrieben werde. Ende 2004 sei M durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg untersagt worden, digitale Bahnen ohne die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in den Handel zu bringen. Die hiernach getroffenen Änderungen durch TecniToys hätten lt. S.. jedoch nicht alle Mängel abgestellt, was ein Prüfinstitut inzwischen mehrfach bestätigt habe. Nun soll das Landgericht über Maßnahmen gegen eine etwaige Verletzung der einstweiligen Verfügung entscheiden.“ (Anlage ASt 9).

Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht mit seiner Beschlussverfügung vom 8. Dezember 2005 der hiesigen Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, zu behaupten,

(1. Verbot) nach den von TecniToys vorgenommenen Änderungen am Produkt SCX seien immer noch nicht alle anwendbaren DIN-Vorschriften erfüllt. Das habe die Landesgewerbeanstalt (LGA) mehrfach ermittelt. Damit verstoße der Vertrieb dieser SCX-Produkte gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom Herbst 2004.

und/oder

(2. Verbot) im Zusammenhang mit der Einhaltung der elektro-magnetischen Verträglichkeit halte S… bei seinen Digitalbahnen alle Sicherheitsbestimmungen des Gesetzgebers ein. Anders verhalte es sich mit der „SCX“-Autorennbahn des Konkurrenten TecniToys, die in Deutschland von der Firma M vertrieben werde.

Mit Urteil vom 1. Februar 2006 hat das Landgericht die Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung erneut zu erlassen.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die im Beitrag „das spielzeug“ (Anlage Ast 5) und demgemäß im 1. Verbotsausspruch der Beschlussverfügung angeführte „einstweilige Verfügung … vom Herbst 2004“ bezieht sich auf das EV-Verfahren 2004 mit umgekehrtem Rubrum. Hierzu sind inzwischen beim Landgericht außerdem eine Klage zur Hauptsache und ein Ordnungsmittelverfahren anhängig.

In jenem EV-Verfahren 2004 ist der hiesigen Antragstellerin mit Beschluss vom 22. September 2004 unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

(a) digital gesteuerte Spielzeug-Autorennbahnen und/oder deren Zubehör, insbesondere die Bahn „SCX Digital System“, in den Verkehr zu bringen und/oder gewerbsmäßig weiterzugeben, wenn beim Betrieb dieser Geräte die Störgrenzwerte der DIN VDE-Normen EN 55 014-1:2000 + A1:2001 und/oder EN 55 014-2:1997 überschritten werden und/oder

(b) auf digital betriebenen Spielzeug-Autorennbahnen und/oder deren Zubehör, insbesondere auf der Bahn „SCX Digital System“, deren Inver-kehrbringen oder gewerbliche Weitergabe gemäß dem Antrag zu (a) unzulässig ist, sowie auf hierzu gehörenden Verkaufsverpackungen, Gebrauchsanweisungen oder Garantiescheinen die sog. CE-Kennzeichnung zu verwenden (Anlage ASt 2).

B.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung vom 8. Dezember 2005 erneut zu erlassen.

I.
Verbotsgegenstand der von der Antragstellerin weiterhin verfolgten Unterlassungsanträge gemäß der Beschlussverfügung des Landgerichts sind die dort zitierten zwei mit „und/oder“ verknüpften Behauptungen der Antragsgegnerin.

Das Landgericht hat demgegenüber in seinen Entscheidungsgründen unter I. 1 (Urteilsumdruck Seite 11) andere, davon abweichende Wendungen als streitgegenständliche Äußerungen zitiert. Das ist unzutreffend. Es geht nur um die beiden Äußerungen gemäß dem Verbotsausspruch in der Beschlussverfügung.

II.
Der mit dem Verfügungsantrag gemäß dem 1. Verbot der Beschlussverfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend das Behaupten,

„nach den von TecniToys vorgenommenen Änderungen am Produkt SCX seien immer noch nicht alle anwendbaren DIN-Vorschriften erfüllt. Das habe die Landesgewerbeanstalt (LGA) mehrfach ermittelt. Damit verstoße der Vertrieb dieser SCX-Produkte gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom Herbst 2004.“

ist nach Auffassung des Senats aus §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG – unbeschadet der Anwendbarkeit weiterer Vorschriften – begründet.

1.) Gemäß § 4 Nr. 8 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer über die Waren oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

2.) Es ist mangels gegenteiligen Vorbringens unstreitig, dass die Antragsgegnerin sich tatsächlich so in einer Presseerklärung geäußert hat, wie in dem redaktionellen Beitrag in der Zeitschrift „das spielzeug“ (Anlage ASt 5) wiedergegeben.

Hieraus folgt zugleich, dass der Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Das im Verbotsausspruch herausgeschnittene Zitat ist wörtlich aus dem redaktionellen Beitrag aus der Zeitschrift „das spielzeug“ (Anlage ASt 5) entnommen und dieser Artikel entspricht – wie ausgeführt – der Äußerung der Antragsgegnerin. Damit gibt der Verbotsausspruch die Äußerung der Antragsgegnerin im Wortlaut und Äuße-rungszusammenhang zutreffend und ohne etwa ein schiefes Bild wieder.

3.) Die UWG-Vorschriften sind grundsätzlich anwendbar. Bei der Äußerung der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Parteien sind unmittelbare Konkurrenten und die Äußerung der Antragsgegnerin bezieht sich auf das ausdrücklich genannte und von der Antragstellerin vertriebene „Produkt SCX“, d. h. auf die so bezeichneten Spielzeug-Autorennbahnen von „Tecni-Toys“.

4.) Die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin ist eine Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Betrieb der Antragstellerin zu schädigen.

Die Antragstellerin vertreibt die „SCX“-Spielzeug-Autorennbahnen, die von der in der Äußerung namentlich genannten spanischen Herstellerfirma „TecniToys“ stammen. Dass die Äußerung für die Antragstellerin belastend und geschäftsschädigend ist, liegt auf der Hand. Sie enthält jedenfalls auch Tatsachenbehauptungen; die behauptete Nichterfüllung von DIN-Normen ist einem Beweis zugänglich. Dass die Äußerung auch Meinungsäußerungen enthält, steht dem nicht entgegen.

5.) Der Aussage-Inhalt der streitgegenständlichen Äußerung der Antragsgegnerin betrifft den technischen Zustand der „SCX“-Spielzeug-Autorennbahnen“ nach den „von TecniToys vorgenommenen Änderungen“, und es wird allgemein behauptet, das „SCX“-Produkt erfülle immer noch „nicht alle DIN-Normen“. Mangels näherer Bestimmung in der Äußerung geht es um alle „SCX“-Modellreihen. Der außerdem behauptete Verstoß gegen die einstweilige Verfügung aus dem EV-Verfahren 2004 („damit ver-stoße der Vertrieb dieser SCX-Produkte…“) ist eine daraus gezogene Schlussfolgerung.

Jedenfalls erschöpft sich die Aussage der beanstandeten Äußerung der Antragsgegnerin inhaltlich nicht etwa in der Behauptung, die Antragsgegnerin habe einzelne Exemplare (Geräte) der „SCX“-Spielzeug-Autorennbahnen erworben, die nicht den DIN-Normen entsprächen.

6.) Die Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin ist nicht erweislich wahr.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass „sämtliche“ von der Antragstellerin vertriebenen „SCX“-Bahnmodelle gegen die DIN EN 55014-2 verstießen. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Prüfberichten ergibt sich nur, dass die jeweils dem Prüfinstitut vorgelegten, einzelnen Geräte den in Rede stehenden Prüfgrundlagen nicht entsprochen haben. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit der angegriffenen Äußerung dahingehend, das „SCX“-Produkt erfülle nicht die DIN-Normen.

Es ging schon bei den in der oben zitierten Beschlussverfügung in dem EV-Verfahren 2004 angeführten DIN-Vorschriften um bestimmte Störgrenzwerte und deren Feststellung. In der vorliegend beanstandeten Äußerung werden diese DIN-Vorschriften zwar nicht genannt, sind aber jedenfalls mit erfasst, wie sich aus der in der Äußerung enthaltenen, schlussfolgernden Bezugnahme auf das EV-Verfahren 2004 ergibt.

Zu diesen DIN-Normen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (Urteilsumdruck Seite 7) zutreffend und unter Bezugnahme auf Tabellen ausgeführt, dass die DIN-Norm-Anforderungen als erfüllt gelten, wenn in der Stichprobe eine bestimmte Anzahl von Geräten nicht erreicht ist, die die Anforderungen nicht erfüllen. Dem stehen die Negativergebnisse in den von der Antragsgegnerin überreichten Prüfberichten nicht entgegen.

Wenn die Herstellerfirma „TecniToys“ oder für sie die Antragstellerin etwa – um nur ein anschauliches Beispiel zu nennen – sieben Geräte (Exemplare bzw. Packungen) „SCX Rally Set“ (Ref. 10010) prüfen lässt und alle diese sieben Geräte die DIN-Normen erfüllen, dann gelten – wie unstreitig ist – die DIN-Anforderungen „als erfüllt“. Dem muss nicht das Ergebnis einer anderen Prüfung eines einzelnen Gerätes entgegenstehen, wonach dieses einzelne Gerät als „Ausreißer“ Störgrenzwerte aufweisen sollte, die nicht den DIN-Normen entsprächen. Denn die DIN-Normen selbst nehmen z. B. einen, aber auch mehrere Ausreißer hin: Werden 14 Geräte geprüft, kann 1 Ausreißer dabei sein, bei 32 geprüften Geräten werden bis zu 4 Ausreißer hingenommen.

Demgemäß hat die Antragsgegnerin die Wahrheit der von ihr behaupteten Tatsache nicht glaubhaft gemacht. Sie hat unstreitig nur einzelne Geräte überprüfen lassen. Die beanstandete Äußerung verhält sich nicht zu Ausreißern im Sinne von einzelnen Geräten, sondern – wie ausgeführt – zu der angeblichen Nichterfüllung der DIN-Normen bezogen allgemein auf das „SCX“-Produkt, und damit auf alle Modellreihen.

7.) Das wohl so zu verstehende Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin verstieße gegen das gerichtliche Verbot aus dem EV-Verfahren 2004, wenn (auch nur) einzelne Geräte der „SCX“-Spielzeug-Autorennbahnen die in Rede stehenden DIN-Normen nicht erfüllten, greift nicht durch.

Ob es sich rechtlich so verhielte oder nicht, kann der Klärung im Ordnungsmittelverfahren überlassen bleiben. In der beanstandeten Äußerung behauptet allerdings die Antragsgegnerin, dass der Vertrieb der „SCX“-Produkte auch nach den von TecniToys vorgenommenen Änderungen gegen das Verbot aus dem EV-Verfahren 2004 verstieße. Dieser Teil der Äußerung ist aber nicht selbständig angegriffen, sondern die oben zitierte Äußerung insgesamt. Deswegen kann auch unerörtert bleiben, ob und welchen Tatsachenkern dieser Teil der Äußerung überhaupt hat.

8.) Nur aus äußerster Vorsorge merkt der Senat noch an, dass damit nichts zu der Frage ausgeführt sein soll, unter welchen Voraussetzungen es wettbewerblich zulässig ist, wenn ein Konkurrent nach Überprüfung der Ware seines Mitbewerbers das in Ein-zelfällen festgestellte Überschreiten von DIN-Grenzwerten in der Öffentlichkeit kommuniziert und dabei den Sachverhalt – anders als im vorliegenden Fall – zutreffend und eindeutig richtig schildert.

III.
Der mit dem Verfügungsantrag gemäß dem 2. Verbot der Beschlussverfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend das Behaupten,

„im Zusammenhang mit der Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit halte Stadlbauer bei seinen Digitalbahnen alle Sicherheitsbestimmungen des Gesetzgebers ein. Anders verhalte es sich mit der „SCX“-Autorennbahn des Konkurrenten TecniToys, die in Deutschland von der Firma M vertrieben werde.“

ist nach Auffassung des Senats aus §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG – unbeschadet der Anwendbarkeit weiterer Vorschriften – begründet.

1.) Die Antragsgegnerin hat sich – wie sie nicht bestreitet – tatsächlich so in einer Presseerklärung geäußert, wie in dem redaktionellen Beitrag in dem „Branchenbrief International“ (Anlage ASt 9) wiedergegeben.

Demgemäß beschreibt der Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform. Das Zitat im Verbotsausspruch ist wörtlich dem redaktionellen Beitrag entnommen und dieser Artikel entspricht – wie ausgeführt – der Äußerung der Antragsgegnerin. Aus dem Äußerungszusammenhang ergibt sich kein anderes Bild.

2.) Die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin ist enthält jedenfalls auch eine Tatsachenbehauptung und diese ist geeignet ist, den Betrieb der Antragstellerin zu schädigen.

Die Äußerung enthält den geschäftsschädigenden Aussage-Inhalt, die „SCX“-Autorennbahn halte – im Gegensatz zu der Autorennbahn der Antragsgegnerin – nicht die gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen zur „elektromagnetischen Verträglichkeit“ ein.

3.) Die Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin ist nicht erweislich wahr.

Wie auch die Antragsgegnerin verkennt, verhält sich die Äußerung jedenfalls auch zur Nichterfüllung der oben erörterten DIN-Normen und so muss es auch der angesprochene Referenzverbraucher als Aussageempfänger verstehen.

Dass diese Tatsachenbehauptung insoweit nicht erweislich wahr ist, ist oben zu denselben DIN-Normen bereits erörtert worden. Hierauf wird entsprechend Bezug genommen.

4.) Auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

IV.
Nach alledem war die Berufung der Antragstellerin begründet, die einstweilige Verfügung war erneut zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

(Unterschriften)

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