Archiv der Kategorie: Marken-News

Vermischtes

Montagsmarke oder Warum sollte man sich bei einer Markenanmeldung von einen Rechtsanwalt beraten lassen?

Hier ein Beispiel für eine etwas eigenwillige Markenanmeldung, bei der eventuell eine vorherige Beratung zur Bedeutung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses den Schutz der Marke deutlich verbessert hätte:

Wortmarke: Presseball
Registernummer: 30780978
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Klasse 28: Bälle
Tag der Eintragung: 29.05.2009

Kosten: 300 EUR Amtsgebühren
Schutz für die Veranstaltung Presseball: Nein
Sinn der Eintragung: Bleibt das Geheimnis des Anmelders

DPMA Mitteilung: Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl I S. 2521) wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Mit dem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren, im Recht der Arbeitnehmererfindungen und im Kostenrecht verbunden. Für die Verfahren vor dem DPMA sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

Zustellungsbevollmächtigter

Inlandsvertreter, die als Rechts- oder Patentanwälte im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, müssen keinen Zustellungsbevollmächtigten mehr im Inland bestellen. §§ 25 Absatz 2 Satz 2 PatG a.F., 96 Absatz 2 Satz 2 MarkenG a.F., 28 Absatz 2 Satz 2 GebrMG a.F. und 58 Absatz 2 Satz 2 GeschmMG a.F. entfallen ersatzlos. Dokumente können zukünftig auch unmittelbar an die Vertreter im Ausland durch Aufgabe zur Post mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden, §§ 127 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 PatG n.F., 94 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 MarkenG n.F. Sie gelten zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, § 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Anmeldegebühren für Patente

Die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 EUR auf 40 EUR gesenkt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 EUR bei elektronischen Anmeldungen, bei Papieranmeldungen um jeweils 30 EUR, § 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 000 bis 311 100 der Anlage n.F. Weitere Informationen zu den Änderungen werden auf der Webseite des DPMA, www.dpma.de, veröffentlicht.

Ergänzende Schutzzertifikate

§ 49a PatG wird klarstellend um eine Regelung ergänzt, nach der sich die im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensregelungen zur Erteilung ergänzender Schutzzertifikate auch auf deren Laufzeitverlängerung erstrecken, § 49a Absatz 3 PatG n.F. Für die Verlängerung der Laufzeit fallen künftig Gebühren in Höhe von 100 EUR bzw. 200 EUR an, je nachdem, ob der Antrag auf Verlängerung gleichzeitig oder nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird (§ 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311600 und 311610 der Anlage n.F.). Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit oder einen Antrag auf Berichtigung der Laufzeit stellen, § 49a Absatz 4 PatG n.F. Die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats kann erst erhoben werden, wenn die Anträge nach § 49a Absatz 4 PatG n.F. gestellt wurden und nicht mehr anhängig sind, § 81 Absatz 2 Satz 2 PatG n.F.

Markenrecht

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte („Benutzungsmarken“ und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F.

Quelle: DPMA vom 01.02.2009

Links 26-09: Alpecin vs. Sixt, McDonalds, Sky, 76ers, Neue TLDs, Independence Day Logos, Office 2010

Alpecin kontert Sixt-Werbung: Haarwurzel-Doping für Cabrio-Fahrer. Anlass für die Aktion ist eine Sixt-Cabrio-Kampagne mit dem Slogan „Nichts für schwache Haarwurzeln“. Hat Alpecin Sixt zuvor gefragt? Das beantwortet Wolff-Chef Eduard R. Dörrenberg kurz und knapp: „Nein“.

Warum hat McDonald’s eigentlich nie um Staatshilfen gebettelt? Glänzende Geschäfte

Markentod: Aus premiere.de wurde nun sky.de

Retro Logo: In Brief: 76ers, What’s Old is New Again

Neue TLDs – Das Marken-Rennen hat begonnen

Independence Day Logos Around the Web

Microsoft wirbt für Office 2010: The Movie

Links 25-09: DPMA Jahresbericht, Firefox Logo, Logo Design, Michael Jackson Patent, 250 Jahre Guinness

DPMA Jahresbericht 2008 (PDF, 8, 21 MB)

Nur für scharfe Augen: Firefox Logo Update

Smashing Magazine: 10 Common Mistakes In Logo Design

Michael Jackson Was A Credited Inventor For A Patent For Moon Walking! (The Trademark Blog)

250 Jahre Guinness: Raising a pint to Arthur.

Links 24-09: Kahn-Marken, Dior, Rolex, #3, Logo für Product Placement, Jim Carrey, Project Natal

Zum 40. Geburtstag: Die Kahn-Marken

Markenpflege 1: Damit Dior nicht im Discounter endet

Markenpflege 2: Uhrenhersteller Rolex kauft seine Schmuckstücke zurück

Apple: Geschichte einer Kultmarke

Nach Namensstreit: Aus „Joice“ wird #3

RTL entwickelt Logo für Product Placement

Jim Carrey gewinnt Schiedsverfahren um jimcarrey.com

Project Natal Xbox 360 Announcement:

Bun­des­tag ver­bes­sert den in­ter­na­tio­na­len De­sign­schutz

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute (18. Juni 2009) zwei Ge­set­ze zum in­ter­na­tio­na­len De­sign­schutz ver­ab­schie­det. Mit den Ge­set­zen wer­den das De­si­gn­recht (das so­ge­nann­te Ge­schmacks­mus­ter­recht) in­ter­na­tio­nal auf den neus­ten Stand ge­bracht und die Vor­aus­set­zun­gen für die Ra­ti­fi­ka­ti­on der Gen­fer Akte ge­schaf­fen. Die Gen­fer Akte mo­der­ni­siert das Haa­ger Ab­kom­men über die in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gung ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le.

„Für die Un­ter­neh­men in Deutsch­land ist es wich­tig, dass wir den in­ter­na­tio­na­len Schutz von De­si­gn­rech­ten ver­bes­sern. Ge­ra­de für klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men spie­len Ge­schmacks­mus­ter­rech­te eine große Rolle. Die Un­ter­neh­men in Deutsch­land haben die Mög­lich­keit, durch eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geis­ti­ges Ei­gen­tum, der WIPO, Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in meh­re­ren Staa­ten gleich­zei­tig zu er­lan­gen. Das ist er­heb­lich ein­fa­cher und kos­ten­güns­ti­ger als eine Re­gis­trie­rung in jedem die­ser Staa­ten“, er­klär­te Zy­pries in Ber­lin. „Mit den neuen Ge­set­zen schaf­fen wir die Vor­aus­set­zun­gen, um den ter­ri­to­ria­len Schutz­um­fang in­ter­na­tio­na­ler Re­gis­trie­run­gen von Ge­schmacks­mus­tern bei der WIPO er­heb­lich zu er­wei­tern. Gleich­zei­tig mo­der­ni­sie­ren wir das Ver­fah­ren für in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­run­gen beim Deut­schen Pa­tent-? und Mar­ken­amt. So kommt ein An­mel­der schnel­ler und ein­fa­cher zu einem in­ter­na­tio­nal ge­schütz­ten Ge­schmacks­mus­ter. Diese No­vel­lie­rung kommt ins­be­son­de­re der De­si­gn­wirt­schaft zu Gute. Die in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­rung wird we­sent­lich at­trak­ti­ver.“

Das Haa­ger Ab­kom­men schafft die Mög­lich­keit, über eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der WIPO Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu er­lan­gen. Deutsch­land hat das be­reits das Haa­ger Ab­kom­men von 1925 und die – das Haa­ger Ab­kom­men re­vi­die­ren­den und neben die­sem gel­ten­den – Lon­do­ner und Haa­ger Fas­sun­gen von 1934 und 1960 (Lon­do­ner und Haa­ger Akte) – ra­ti­fi­ziert. Die Gen­fer Akte ent­hält eine wei­te­re Re­vi­si­on. Mit der An­mel­dung kön­nen neben ein­zel­nen Län­dern nun auch be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen be­nannt wer­den, auf die sich der Schutz er­stre­cken soll. So kann künf­tig durch eine Be­nen­nung der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft, die der Gen­fer Akte be­reits bei­ge­tre­ten ist, ein Schutz in allen Mit­glied­staa­ten er­reicht wer­den.

Das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz wird um einen Ab­schnitt er­gänzt, der den Schutz ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le nach dem Haa­ger Ab­kom­men in allen drei Fas­sun­gen re­gelt. Bis­her ent­hiel­ten weder das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz noch an­de­re Ge­set­ze hier­zu Vor­schrif­ten. Es fin­den sich vor­ran­gig Be­stim­mun­gen dar­über, wie in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gun­gen ein­ge­reicht wer­den kön­nen und wel­che Wir­kun­gen die Ein­tra­gung hat. Auch die Er­klä­rung der Schutz­ver­wei­ge­rung sowie die Mög­lich­keit der Schutz­ent­zie­hung wer­den in dem neuen Ab­schnitt ge­re­gelt. Ins­be­son­de­re er­hal­ten An­mel­der jetzt erst­mals die Mög­lich­keit, eine An­mel­dung nach dem Haa­ger Ab­kom­men auch über das Deut­sche Pa­tent-? und Mar­ken­amt ein­zu­rei­chen. Dies stellt für den An­mel­der eine Ver­ein­fa­chung dar. Bis­her war nur eine di­rek­te An­mel­dung bei der WIPO in Genf mög­lich. Durch die Neu­re­ge­lun­gen wer­den zudem die Be­stim­mun­gen über die Rechts­ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz an­ge­passt und das Pa­tent­kos­ten­ge­setz für den Fall der Wei­ter­lei­tung einer in­ter­na­tio­na­len An­mel­dung durch das Deut­sche Pa­tent-? und Mar­ken­amt ent­spre­chend er­gänzt.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/ge­schmacks­mus­ter.

Quelle: BMJ Pressemitteilung, Ber­lin, 18. Juni 2009

Links 23-09: Produktpiraterie-Karte, Tipps fürs Personal Branding, Autowerbung, Quicktime Logo, Vintage Signs, Crocs Inc., Bild dir deine Werbung

Live-Produktpiraterie-Karte zu Beschlagnahmefällen: Das Counterfeiting Intelligence Bureau (CIB) der Internationalen Handelskammer (ICC) hat eine Karte entwickelt, die auf aktueller Basis Auskunft über die Anzahl der weltweit gemeldeten Beschlagnahmen gibt. (gefunden im Markenblog)

Schutzzeichen – 30 Tipps fürs Personal Branding via Twitter

Autowerbung aus den guten alten Zeiten: „Beep Beep! EEEYYOWWWW! Plymouth tells it like it is.“

The evolution of the Quicktime logo: 20-Second Simplicity

Marken-Zeitreise: 60 Rare and Unusual Vintage Signs

Leicht, bequem, lustig und ziemlich hässlich: Die Erfolgsgeschichte der Schuhmarke Crocs Inc. aus Boulder, Colorado.

Bild dir deine Werbung. Die Sieger:

Markennamen in Facebook: Die eigene Facebook URL

Markeninhaber aufgepasst: Das Social Network Facebook führt ab kommenden Samstag, dem 13.06.2009, Klarnamen für die Mitgliederprofile und -Seiten ein. Der Vorteil liegt dabei auf der Hand: Statt der bisherigen kryptischen Zahlenkombinationen (www.facebook.com/profile.php?id=123456789) sind Klarnamen von Profilen (www.facebook.com/meinname) leichter zu merken und aufzufinden. Zudem wird das Auffinden über Suchmaschinen wie Google und Bing erleichtert.

Die wichtigsten Informationen zu der Vergabe der Nutzernamen:

Der „Namens-Landrush“ beginnt ab 6 Uhr am Samstag, dem 13. Juni 2009, auf der Seite www.facebook/username.

Die Nutzernamen werden nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ vergeben.

Für jede Profil kann ein Klarname nur einmal vergeben werden. Der Klarname muss mindestens fünf Zeichen enthalten (zulässig sind: A-Z, 0-9, „.“).

Vorsicht bei der Wahl des Nutzernamens. Nach derzeitigem Stand soll es nicht möglich sein, den Namen zu ändern oder zu übertragen. Weitere Informationen zur Vergabe der Facebook Nutzernamen finden sich hier.

Für Markeninhaber wird es nun spannend. Um ein „Markengrabbing“ zu verhindern, also dass Dritte Profilseiten mit geschützten Marken- und Firmennamen anlegen, ist es wichtig, sich als Rechteinhaber rechtzeitig seinen Markennamen bei Facebook zu sichern.

Um schon im Vorfeld ein Markengrabbing zu unterbinden, bietet Facebook deshalb ein Formular für Markeninhaber an, um die Registrierung von Marken als Nutzername zu verhindern (Preventing the Registration of a Username). Die Sicherung einer Marke auf diesem Weg ist dringend zu empfehlen. Ansonsten besteht das Risiko von langwierigen und ärgerlichen Auseinandersetzungen mit besetzten Profilnamen.

Die Marke ARCANDOR

Die Arcandor AG hat am 09.06.2009 beim Amtsgericht Essen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eingereicht. (Arcandor stellt Insolvenzantrag)

Arcandor ist mit zwei Wortmarken im Markenregister des DPMA vertreten:

Wortmarke: ARCANDOR
Registernummer: 30711117
Anmeldetag: 16.02.2007
Klassen: 35, 36
Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft

Wortmarke: ARCANDOR
Registernummer: 30757595
Anmeldetag: 03.09.2007
Klassen: 35, 39, 41
Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft

Zur Namensgeschichte der früheren Holding KarstadtQuelle:

„Arcandor soll Verlässlichkeit, Treue, Mut und Zukunftsorientierung vermitteln“ (Vorstandschef Thomas Middelhoff)

Mit Arcandor werde der Konzern an Glanz gewinnen, glaubt Frank Dopheide, Chairman der Werbeagentur Grey: „Da denkt man an Arkaden und an Gold.“ Als willkommenen Nebeneffekt wertet er, dass das Unternehmen in der Tabelle für den Börsenindex MDax nach vorne rückt. Mit dem Anfangsbuchstaben A erreiche Karstadt – bislang gut versteckt im Mittelfeld – einen der vorderen Plätze: Rang drei nach der Aareal Bank und AMB Generali. (FAZ vom 01.04.2007)