BPatG, Beschluss vom 07.03.2006 – 27 W (pat) 105/05
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
1. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer als Bildmarke angemeldeten Kennzeichnung darf nur deren Verwendung als Bild, d. h. in zweidimensionaler Form, zugrundegelegt werden, so dass es der Eintragbarkeit der Bildmarke nicht entgegensteht, wenn die in ihr in zweidimensionaler Form wiedergegebene Gestaltung als dreidimensionaler Bestandteil der beanspruchten Waren Verwendung finden kann, denn als dreidimensionaler Teil der betroffenen Waren kann sich diese Gestaltung erheblich von der (zweidimensionalen) Bildmarke unterscheiden, so dass es sich im Fall, dass die Verbraucher in diesem dreidimensionalen Bestandteil der Waren ebenfalls einen Herkunftshinweis sähen, um eine den kennzeichnenden Charakter der Bildmarke erheblich verändernde Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 3 MarkenG handeln könnte.
2. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Bildzeichen in Form eines (zweidimensionalen) Bildes vom Verbraucher nicht mehr als Herkunftshinweis angesehen wird, wenn sie die beanspruchten Waren oder deren Bestandteile für das Publikum erkennbar wiedergibt oder wenn es sich bei ihm um eine im betroffenen Warensektor übliche einfache ornamentale Gestaltung handelt, welcher die Verbraucher in der Regel keinen Herkunftshinweis entnehmen.
3. Einer ungewöhnlich gestalteten bildlichen Darstellung, welche an eine Straßen- oder Flussdarstellung in geografischen Karten erinnert, kann die erforderliche Unterscheidungskraft für Waren der Klasse 25 nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich bei ihr um eine mögliche Kleidungsnaht.