BPatG, Beschluss vom 12.06.2007 – 27 W (pat) 40/05 –
§§ 9, 42 MarkenG
Amtlicher Leitsatz:
1. Wurde eine Marke für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet, so ist letztere von Anfang an auch dann alleinige Markeninhaberin, wenn statt ihrer im Markenregister entsprechend der früher vertretenen Rechtsmeinung, derzufolge Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auch wenn sie Außengesellschaften sind, nicht Zeicheninhaber sein konnten (vgl. demgegenüber nunmehr BGH NJW 2001, 1056, NJW 2002, 1207; BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f. – Markenregisterfähigkeit einer GbR), ihre Gesellschafter eingetragen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes oder schon nach dem Markengesetz 1995 erfolgte.
2. Der von nur einem Gesellschafter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Inhaberin einer Widerspruchsmarke ist, erklärte Widerspruch ist zulässig, sofern dem handelnden Gesellschafter zur Zeit der Widerspruchseinlegung wirksam eine Einzelvertretungsmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt worden war.
3. Wird die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Einzelvertretungsmacht nach Widerspruchseinlegung widerrufen, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des von diesem erklärten Widerspruchs aus. Auch berechtigt dies nicht die anderen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rücknahme des Widerspruchs; sofern letzteren nicht wirksam eine Einzelvertretungsmacht erteilt worden ist, kann vielmehr der Widerspruch wegen der dann bestehenden Gesamtvertretungsmacht nur von allen Gesellschaftern gemeinsam zurückgenommen werden.