Leitsatz:
Die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke kann auch dann als rechtserhaltend einzustufen sein, wenn sie nur in einem Mitgliedsstaat erfolgt ist.
BPatG, Beschluss vom 14.04.2011 – 30 W (pat) 1/10 – Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „TOLTEC“ ./. „TOMTEC“
MarkenG § 125 b Nr. 4; GMV Art. 15