Keine Verwechslungsgefahr zwischen den (Wort-Bild-)Marken „Polo Club am Meer“ und „BEVERLY HILLS POLO CLUB“.
Nicht jede Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen führt zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr; es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Wortbestandteil „BEVERLY HILLS“ ist eine bekannte Stadt in Kalifornien und als geographische Herkunftsangabe glatt beschreibend. Dem Wortbestandteil „POLO CLUB“ entnimmt der Verbraucher in Bezug auf die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ lediglich einen Hinweis darauf, dass diese Waren dazu geeignet bzw. bestimmt sind, beim Polo getragen zu werden. Ein entsprechendes beschreibendes Verständnis ergibt sich auch aus dem Bildbestandteil des reitenden Polospielers.
BPatG, Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 598/10 – POLO CLUB
§ 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 125 b Nr. 1 MarkenG