Schlagwort-Archive: Markenschutz

BGH: UHU

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.

BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 195/06UHU (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 9

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Markennamen in Facebook: Die eigene Facebook URL

Markeninhaber aufgepasst: Das Social Network Facebook führt ab kommenden Samstag, dem 13.06.2009, Klarnamen für die Mitgliederprofile und -Seiten ein. Der Vorteil liegt dabei auf der Hand: Statt der bisherigen kryptischen Zahlenkombinationen (www.facebook.com/profile.php?id=123456789) sind Klarnamen von Profilen (www.facebook.com/meinname) leichter zu merken und aufzufinden. Zudem wird das Auffinden über Suchmaschinen wie Google und Bing erleichtert.

Die wichtigsten Informationen zu der Vergabe der Nutzernamen:

Der „Namens-Landrush“ beginnt ab 6 Uhr am Samstag, dem 13. Juni 2009, auf der Seite www.facebook/username.

Die Nutzernamen werden nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ vergeben.

Für jede Profil kann ein Klarname nur einmal vergeben werden. Der Klarname muss mindestens fünf Zeichen enthalten (zulässig sind: A-Z, 0-9, „.“).

Vorsicht bei der Wahl des Nutzernamens. Nach derzeitigem Stand soll es nicht möglich sein, den Namen zu ändern oder zu übertragen. Weitere Informationen zur Vergabe der Facebook Nutzernamen finden sich hier.

Für Markeninhaber wird es nun spannend. Um ein „Markengrabbing“ zu verhindern, also dass Dritte Profilseiten mit geschützten Marken- und Firmennamen anlegen, ist es wichtig, sich als Rechteinhaber rechtzeitig seinen Markennamen bei Facebook zu sichern.

Um schon im Vorfeld ein Markengrabbing zu unterbinden, bietet Facebook deshalb ein Formular für Markeninhaber an, um die Registrierung von Marken als Nutzername zu verhindern (Preventing the Registration of a Username). Die Sicherung einer Marke auf diesem Weg ist dringend zu empfehlen. Ansonsten besteht das Risiko von langwierigen und ärgerlichen Auseinandersetzungen mit besetzten Profilnamen.

BGH: „Z“ – Einzelbuchstabe als Marke

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – I ZB 21/00Buchstabe „Z“
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Buchstabe „Z“ ist für „Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer“ unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

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OLG Frankfurt: Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung „Snow-Koks“ für ein Biermischgetränk und der Marke „Koks“ für einen Energy-Drink

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.11.2004 – 6 U 9/04Verwechslungsgefahr zwischen „Snow-Koks“ und der Marke „Koks“
§ 14 Abs 2 S 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Vitaroyale ./. Vital-Royale plus Urteil vom 07.02.2002 – 6 U 160/00

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zu den Folgen eines Verzichts des Markeninhabers auf einen Teil der im Warenverzeichnis eingetragenen Waren (§ 48 MarkenG)

2. Der Zusatz „plus“ in einem Markenzeichen wird als produktspezifischer Hinweis verstanden und hat keine herkunftskennzeichnende Funktion.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.02.2002 – 6 U 160/00 – Markenschutz: Wirkungen eines Teilverzichts des Markeninhabers hinsichtlich der im Warenverzeichnis enthaltenen Waren
§ 8 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 48 MarkenG

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BGH: „IMS“ Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 139/99

Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Gesundheitswesens eingetragenen Marke „IMS GMBH“ mit der Bezeichnung „IMS Image Management Solutions GmbH“ für ein Unternehmen, dessen Gegenstand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 139/99IMS
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: „SWISS ARMY“ Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98

Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird (hier: „SWISS ARMY“), kann abstrakt markenfähig sein.

Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens „SWISS ARMY“ für „modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs“ absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98SWISS ARMY
MarkenG § 3 Abs. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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