OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2007 – 4 U 1/07 –
Durchschnittliche Geschäftsgebühr von 1,3 für ein Abschlussschreiben.
OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2007 – 4 U 1/07 –
Durchschnittliche Geschäftsgebühr von 1,3 für ein Abschlussschreiben.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 – I-20 U 52/07
Erstattung der Rechtsanwaltskosten für ein Abschlussschreiben nur in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr.
Dieser Satz ist ausreichend, sofern das Anschlussschreiben nach einem vorangegangenen Verfügungsverfahren keinen besonderen Aufwand erfordert.Eine Erstattung der Patentanwaltskosten kann nicht verlangt werden; § 140 Abs. 3 MarkenG findet auf das Abschlussschreiben weder unmittelbar noch analog Anwendung.
BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 188/05 (LG Berlin)
BGB § 249
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-Werbung) verlangt werden kann.