BGH, Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 231/03 – Kontaktanzeigen (OLG Hamm)
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1 OWiG § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2
a) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in denen Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.
b) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
c) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen.