OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2007 – 5 U 188/06 –
GMVO Art. 9 Abs. 1 a; VO EG 1383/2003
1. Ein Auslieferungsagent, der damit beauftragt ist, eine in einem Container befindliche Warensendung aus China im Hamburger Hafen in Empfang zu nehmen und einem berechtigten Empfänger in Hamburg gegen Erstattung der im Hafen angefallenen Kosten auszuliefern, ist nicht verpflichtet, die Ware daraufhin zu untersuchen , ob es sich um markenverletzende Ware handelt. Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung kommt frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Agent positive Kenntnis davon erhält, dass es sich um Piraterieware handelt. Diese Kenntnis wird nicht schon durch die Mitteilung des Zolls über die Grenzbeschlagnahme erlangt, die wegen des Verdachts der Markenverletzung nach der VO EG 1383/2003 erfolgt.
2. Aus dem Umstand, dass der Agent in einem der Transportpapiere als Empfänger der Ware bezeichnet wird, begründet allein noch keinen Unterlassungsanspruch des Markenrechtsinhabers unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung.