Personennamen und -bezeichnungen als Marke

Das Interesse am Schutz von Namen bekannter lebender oder verstorbener
Personen als Marke ist hoch. Grundsätzlich sind Personennamen und Pseudonyme als Marke schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdnr. 33 f. – Nichols). Zur Frage des markenrechtlichen Schutzes von Persönlichkeitsmerkmalen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (BGH, GRUR 2008, 1093) allerdings eingeschränkt, dass bei Name und Bildnis einer bekannten Persönlichkeit die Eintragung für Waren- und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die sich thematisch mit der jeweiligen Persönlichkeit befassen können.

Bei Merchandising-Waren ist dagegen dann von der Schutzfähigkeit auszugehen, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen in einer Weise zu verwenden, die vom Verkehr als herkunftshinweisend verstanden werde, etwa bei Textilien und Schuhen in Form eines eingenähten Etiketts.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Personennamen als Marke: Schutz wurde bejaht für

Mirabeau“ (BPatG MarkenR 2008, 32; Beschl. v. 23. 05. 2007 – 29 W (pat) 106/06), für Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge, als Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers aus dem 18. Jahrhundert.

Percy Stuart“ (BPatG, Beschl. v. 5. 12. 2007 – 32 W (pat) 33/06), für Datenträger; Druckereierzeugnisse; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Filmproduktion; Handel mit Filmlizenzen usw., sei als Name einer fiktiven Person grundsätzlich schutzfähig. Auf die Verwendung des Namens als Titel einer Fernsehserie komme es nicht an, weil sich der Name – anders als der Name „Winnetou“ (Vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou) – nicht zum Synonym für einen bestimmten Charaktertyp entwickelt habe und Titelrechte anderer für die Überprüfung durch das Gericht unbeachtlich seien (Solche können jedoch nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 in die Prüfung beim DPMA einbezogen werden).

Charlotte von Mahlsdorf“ (BPatG, Beschl. v. 25.04.2008 – 27 W (pat) 24/08), u. a. für „Merchandising; Betrieb eines Clubs, Theateraufführungen; Partyplanung; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenz“, da der Name vom weit überwiegenden Teil der inländischen Verkehrskreise als Name einer fiktiven, jedenfalls aber unbekannten Person verstanden werde.

Maya Plisetskaya“ (BPatG, Beschl. v. 06.02.2008 – 32 W (pat) 92/06, für „Druckereierzeugnisse; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Diese Entscheidung dürfte durch den nachfolgenden Beschluss des BGH zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (GRUR 2008, 1093) überholt sein.), denn in dem Namen einer ehemals berühmten und heute in tanzinteressierten Kreisen noch sehr bekannten russischen Primaballerina erkenne der Verkehr zwar den Sachhinweis auf das künstlerische Schaffen. Zu berücksichtigen sei aber das legitime Interesse der Künstlerin, ihren Namen kommerziell zu verwerten.

Exilbayer“ (BPatG, Beschl. 01.04.2008 – 27 W (pat) 55/08), für „Textilien, Schuhwaren, verschiedene Lebensmittel, Beherbergung und Verpflegung von Gästen“, denn das Wort sei zwar ohne Weiteres als Hinweis auf einen außerhalb Bayerns lebenden Bayern verständlich. Es lasse sich ihm aber keine warenbeschreibende Sachaussage zuordnen.

Kölsche Jung“ (BPatG, Beschl. v. 18.09.2008 – 27 W (pat) 88/08; Löschungsantrag zurückgewiesen für „Webstoffe und Textilwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schals, Schärpen und Stolen“.), denn außer für „Glaswaren, Porzellan und Steingut“, für die das Zeichen eine figürliche Darstellung eines „Kölsche Jung“ sein könne, sei für die übrigen Waren eine Verwendung des Zeichens, etwa als Einnähetikett denkbar und werde daher vom Verkehr als herkunftshinweisend angesehen.

Egon-Erwin-Kisch-Preis” (BPatG, GRUR 2010, 421 – Kisch-Preis, eintragungsfähig u.a. für „Erziehung, Ausbildung; Dienstleistungen eines Verlags, Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Preisverleihungen”; zurückgewiesen u.a. für „bespielte Bildträger (belichtet) sowie Tonträger und Datenspeiche; Bücher”; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.): Die angemeldete Marke wurde zum Teil für schutzfähig erachtet, da das Publikum nur den Namen historischer Persönlichkeiten, die Teil des kulturellen Erbes der Menschheit seien, jedenfalls in Alleinstellung keinen Markencharakter zuordne; allerdings sei die Person Egon Erwin Kisch nicht so bekannt wie etwa Leonardo da Vinci. „Preis”-Bezeichnungen enthielten in Verbindung mit einem Namen einer lebenden oder historischen Persönlichkeit eine betriebliche Hinweiswirkung, soweit der Name die preiswürdige Leistung nicht unmittelbar beschreibe.

TRUMAN” (BPatG, Beschl. v. 23. 9. 2009 – 26 W (pat) 19/09), eintragungsfähig u.a. für „mit Musik und Hörbüchern, nämlich […] bespielte magnetische, optische […] Bildträger (belichtet), Tonträger und Datenspeicher; elektronische Publikationen jeder Art (herunterladbar), nämlich […]; Druckereierzeugnisse, nämlich […]; Unterhaltung, insbesondere […]”.: Der Verkehr habe keine Veranlassung, „TRUMAN” ohne weitere Zusätze in unmittelbare Verbindung mit dem bereits 1962 verstorbenen US-Präsidenten zu bringen, da der Name in Alleinstellung keinen solchermaßen individualisierenden Gehalt habe, dass es weiterer Zusätze nicht bedürfe. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn es sich um einen einmaligen Zunamen der Zeitgeschichte handelte.

Personennamen als Marke: Schutz wurde verneint für

Ringelnatz“ (BPatG, Beschl. v. 23.05.2007 – 29 W (pat) 35/06, für „support de donnés optiques; films; produits de l’imprimerie; divertissement; activités culturelles; production des films (Rechtsbeschwerde zugelassen, aber nicht eingelegt)): Da die Werke Ringelnatz auch über 70 Jahre nach seinem Tod noch auf dem Markt erhältlich seien, könne sein Name für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Autorenbezeichnung bzw. Inhaltsangabe dienen.

Karl May“ (BPatG, Beschl. v. 23. 10. 2007 – 32 W (pat) 28/05 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen). In Bezug auf Merchandisingwaren (Schmuck- und Juwelierwaren, Papier- und Schreibwaren, Textil- und Süßwaren) sah der Senat hingegen Schutzfähigkeit unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zu „Fußball WM 2006“ (BGH, GRUR 2006, 850, Rdnr. 45 f. – FUSSBALL WM 2006), weil dies ein Name sei, der auch von ca. 200 anderen Personen in Deutschland geführt werde und daher nicht in jedwedem Zusammenhang als Hinweis auf den bekannten Schriftsteller aufgefasst werde.

Wankel“ (BPatG, Beschl. v. 4. 04. 2007 – 28 W (pat) 103/05 u. a. für Motoren, Metallbearbeitung bei der Herstellung von Rotationskolbenmaschinen, Dienstleistungen von Ingenieuren) stimme überein mit dem Nachnamen des bekannten Erfinders Felix Wankel, der den Rotationskolbenmotor entwickelt habe, so dass der Name als Sachhinweis auf die Wankel-Technik verstanden werde.

Jesse James“ (BPatG, Beschl. v. 29. 08. 2007 – 28 W (pat) 44/07 für Waren/DL der Kl. 25, 41 und 42) sei der Name einer historischen Person aus der Geschichte des „Wilden Westens“ und damit Sach- bzw. Inhaltsangabe für „Veröffentlichung, Filmproduktion und Verwaltung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten“, nicht jedoch für die Waren der Klasse 25 und die „Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“.

Max Mustermann“ (BPatG, Beschl. v. 12. 06. 2007 – 33 W (pat) 28/06 für Werbung, Geschäftsführung, Versicherungswesen, Finanzwesen, Telekommunikation) sei nichts anderes als der Name einer fiktiven Person, die in Deutschland im Sinne eines Platzhalters als beispielhafte Namensangabe einer natürlichen Person in Musterformularen, Hinweisen und Datenbanken gebräuchlich sei. Da solche in den beanspruchten Klassen 35, 36 und 38 eingesetzt würden, habe der Name trotz fehlenden lexikalischen Nachweises keine betriebliche Herkunftsfunktion.

Budha“ hielt der 28. Senat (BPatG, Beschl. v. 17. 01. 2007 – 28 W (pat) 66/06 für Parfümeriewaren, Schmuck und Bekleidung) – trotz fehlerhafter Schreibweise – für nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (Ebenso wie BPatGE 46, 66,70 – Dalailama), denn es liege die Kommerzialisierung des Namens des Stifters der buddhistischen Lebensauffassung zugrunde.

Bergischer Dachdecker“ (BPatG, Beschl. v. 28.05.2008 – 26 W (pat) 104/06), u. a. für „Bauwesen, Dämmungsarbeiten, Arbeiten eines Dachdeckers“: Das Zeichen erschöpfe sich in dem beschreibenden Hinweis auf Dienstleistungen, die von einem im bergischen Land ansässigen Dachdecker erbracht würden.

Großeltern“ (BPatG, Beschl. v. 06.02.2008 – 32 W (pat) 17/07), für „zahlreiche Waren und Dienstleistungen“: Es handle sich um eine reine Zielgruppenangabe, die vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde.

Moosmann“ (BPatG, Beschl. v. 08.07.2008 – 27 W (pat) 16/08), für „kulturelle Aktivitäten“: Dem Namen einer Sagengestaltaus dem Vogtland entnehme das angesprochene Publikum nur den Hinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen „kulturelle Aktivitäten“.

Die Drachenjäger“ (BPatG, Beschl. v. 05.11.2008 – 32 W (pat) 61/07), u. a. für Magnetaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse; Telekommunikation; Unterhaltung“: Als Gattungsbezeichnung sog. Fantasy-Comic-Figuren entbehre die Wortfolge für die beanspruchten Medienprodukte jeglicher Unterscheidungskraft.

Pontifex“ (BPatG, Beschl. v. 23.04.2008 – 26 W (pat) 117/06), für „verschiedene Getränke“: Das Zeichen sei religiös anstößig und daher wegen Sittenwidrigkeit von der Eintragung ausgeschlossen.

Copernikus” (BPatG, Beschl. v. 15. 6. 2009 – 27 W (pat) 93/09), eintragungsfähig u.a. für „Telekommunikation, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen”, da diese der technischen Infrastruktur dienten und nicht durch Art und Inhalt bestimmt würden (vgl. BPatG, Beschl. v. 27. 7. 2009 – 27 W [pat] 59/09, – Lingua TV).

(Rechtsprechung via BPatG Jahresbericht)

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