OLG Köln: Vanilla Ninja

OLG Köln, Urteil vom 07.12.2007 – 6 U 41/07
MarkenG §§ 5 Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1 und 2

Rechte an dem Namen einer Musikgruppe.

Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.1.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 361/06 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

B e g r ü n d u n g

1
I
Die Parteien sind Tonträgerunternehmen und Musikproduzenten.

2
Die Beklagte veröffentlichte in der Zeit nach November 2005 ein Album mit dem Titel „W O – E“ und kündigte an, ein weiteres Album mit dem Titel „W O – M X“ auf den Markt zu bringen. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung einer gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung „W O“, die von ihr für ein so bezeichnetes Musikprojekt verwendet werde. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich bei „W O“ demgegenüber um die Bezeichnung für eine estnische Musikgruppe, deren Mitglieder ihr zum Zwecke der Vermarktung ihrer Musikproduktionen die Nutzung der Bezeichnung gestattet haben. Dem ist Folgendes vorausgegangen:

3
In den Jahren 2001/2002 fanden sich in Estland vier estnische Sängerinnen zusammen. Im Zuge einer ersten, mit dem Tonträgerproduzenten T M erfolgten Musikproduktion, die im Jahre 2003 in Estland auf den Markt gekommen ist, entstand die Bezeichnung „W O“, unter der die Gruppe in der Folgezeit auftrat und weitere Tonträger produzierte.

4
Am 29.01.2003 schlossen die damaligen Gruppenmitglieder L, K und T jeweils einzelne – beispielhaft aus Bl. 26 d. A. ersichtliche – Künstlerverträge mit der auch unter der Bezeichnung „U V“ auftretenden estnischen Musikproduzentin F U P (im folgenden: „U V“). Nach Ziff. 1.1 dieser Verträge erstreckte sich die vereinbarte Agenturtätigkeit von U V ausdrücklich auf die „Gruppe W O“.

5
Am 30.10.2003 kam es zu einem ersten, aus Bl. 129 d. A. ersichtlichen Künstlervertrag unter Beteiligung der Klägerin. Dieser wurde zwischen ihr und „‚W O’, vertreten durch die Gruppenmitglieder: … (es folgten die Namen der vier damaligen Gruppenmitglieder)“ geschlossen.

6
Zum Zwecke der weltweiten Vermarktung von „W O“ traf die Klägerin dann unter dem 14.07.2004 die in Übersetzung aus Bl. 18 ff. d. A. ersichtliche Vereinbarung mit U V, in die die Künstlerverträge vom 29.01.2003 zwischen den Künstlerinnen und U V einbezogen worden sind und die die Künstlerinnen mit unterzeichnet haben.

7
Nachdem U V im Jahre 2005 die – von der Klägerin nicht akzeptierte – Kündigung des letztgenannten Vertrages erklärt hatte, nahm die Beklagte die Sängerinnen im November 2005 unter Vertrag und produzierte anschließend das eingangs erwähnte Album.

8
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die streitige Bezeichnung in Deutschland umfangreich verwendet, und die Auffassung vertreten, „W O“ bilde für sie eine besondere Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes. Diese Bezeichnung habe von Anfang an nicht den Künstlerinnen als Gruppe zugestanden, sondern ursprünglich auf ein Musikprojekt von U V verwiesen. Das zeige sich auch daran, dass die Sängerinnen austauschbar gewesen seien. Dies belege, dass – was unstreitig ist – das ursprüngliche Gruppenmitglied N L1 zunächst von der Sängerin X P ersetzt worden sei, die später ebenfalls wieder ausgeschieden sei.

9
Die Klägerin hat b e a n t r a g t,

10
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen „W O“ in Deutschland namensmäßig für musikalische Ton- und Bildtonaufnahmen und für Konzertauftritte sowie für den Verkauf von Merchandisingartikeln zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, soweit dies nicht zuvor von ihr genehmigt wurde.

11
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

12
die Klage abzuweisen.

13
Sie ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, bei „W O“ handele es sich um die Bezeichnung einer eigenständigen Musikgruppe, die ihr die Verwendung zu Vermarktungszwecken gestattet habe.

14
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß mit der Begründung verurteilt, bei der streitigen Bezeichnung handele es sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin um eine in Deutschland dieser zustehenden besonderen Geschäftsbezeichnung. Angesichts dessen, dass die Klägerin diese Bezeichnung hier in Deutschland umfangreich verwendet habe, komme es nicht auf die Frage an, ob die Rechte ihr von U V wirksam übertragen worden seien.

15
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, wonach es sich bei „W O“ um Namensrechte einer eigenständigen Gruppe handelt, die zu nutzen sie berechtigt sei.

16
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf Hinweis des Senates, wonach die Voraussetzungen sowohl eines originären als auch eines abgeleiteten Rechtserwerbs durch die Klägerin zweifelhaft seien, hat diese ergänzend vorgetragen, es sei eine – auch nach estnischem Recht anerkannte – Benutzungsmarke zu Gunsten von U V entstanden. Die Rechte an dieser Benutzungsmarke seien durch die Vereinbarung vom 14.07.04 auf sie übergegangen. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag, wonach es sich bei „W O“ nicht um die Bezeichnung einer Gruppe, sondern – entsprechend dem Sachverhalt, der der Entscheidung „Boney M.“ (OLG München, NJWE-Wettbewerbsrecht, 1996, 229, 231) zu Grunde gelegen hat – um eine Bezeichnung für ein von ihr geleitetes Musikprojekt handelt. Wollte man dies anders sehen, so sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, die Rechte jedenfalls durch den – nicht wirksam gekündigten – Vertrag vom 14.07.2004 erlangt habe.

17
Mit einem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2007 hat die Klägerin schließlich vorgetragen, bei dem estnischen Patent- und Markenamt sei mit einer Anmeldepriorität zum 23.10.2003 die aus der englischsprachigen Anlage BB 4 ersichtliche Marke „W O“ zu Gunsten von U V eingetragen worden. Die aus dieser Eintragung resultierenden Kennzeichenrechte habe U V mit dem Vertrag vom 14.07.2004 auf sie übertragen. Das ergebe sich nicht zuletzt aus europarechtlichen Gründen. Daher sei die Sache, sofern der Senat die Abweisung der Klage und Nichtzulassung der Revision beabsichtige, gemäß Art. 234 EGV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

18
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Der der Klägerin nicht gemäß §§ 283, 525 ZPO nachgelassene Schriftsatz vom 12.11.2007 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Ebenso besteht keine Veranlassung für die in jenem Schriftsatz angeregte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV.

19
Der Klägerin steht der aus §§ 5 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 1 und 2 MarkenG geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil „W O“ nicht eine gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG geschützte besondere Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs ist.

20
1.
Die Rechte an der streitgegenständlichen Bezeichnung „W O“ sind nicht originär bei der Klägerin entstanden. Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin diejenige war, die in Deutschland erstmals unter dieser Bezeichnung Musikproduktionen vertrieben hat. Unter der Bezeichnung „W O“ war nämlich bereits vorher in Estland eine Musikgruppe aufgetreten. Ebenfalls waren unter dieser Bezeichnung in einigem Umfang Musikproduktionen der Gruppe vermarktet worden. Das ist unstreitig und wird zudem dadurch bestätigt, dass die Klägerin selbst unter dem 30.10.2003 den oben angeführten Künstlervertrag ausdrücklich nicht mit einzelnen Sängerinnen, sondern mit der „Gruppe W O“ geschlossen hat. Durch die Vermarktung einer Gruppe, die vorher bereits im Ausland unter dieser Bezeichnung aufgetreten war, konnte die Klägerin nicht originäre Rechte an dieser Bezeichnung erwerben. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung können bei einem derartigen Sachverhalt die in der Boney-M. Entscheidung des OLG München entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden. Im dortigen Streitfall hatte der Produzent zunächst eine Boney-M genannte, elektronische-virtuelle Gruppe am Markt vorgestellt, deren einzig lebendes Mitglied er selbst war. Erst später hatte er dann weitere Künstlerinnen und Künstler verpflichtet, die sich jeweils vorher sämtlich nicht gekannt hatten. Bei einer derartigen Ausgangslage wird es gerechtfertigt sein, die Bezeichnungsrechte nicht bei den einzelnen Gruppenmitgliedern, sondern bei dem Produzenten zu sehen. Für den Streitfall hat es jedoch bei der mit der gängigen Verkehrsauffassung einhergehenden Beurteilung zu bleiben, dass der Name einer Musikgruppe (nur) deren Name ist, den sie bei einem Wechsel des Produzenten oder des Tonträgerunternehmens beibehält und der deshalb keinen Herkunftshinweis auf die anderen an der Produktion Beteiligten enthält.

21
2.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Namensrechte aber auch aus abgeleitetem Recht nicht zu.

22
Eine Berechtigung der Klägerin, die Bezeichnung „W O“ zu führen, ergibt sich zunächst nicht aus dem von ihr am 30.10.2003 mit den Künstlerinnen geschlossenen Künstlervertrag. Denn der Vertrag war auf ein Jahr befristet und ist anschließend nicht verlängert worden.

23
Die Klägerin könnte die Rechte an der Bezeichnung danach nur durch den Vertrag vom 14.07.2007 erlangt haben. Das ist indes ebenfalls nicht der Fall.

24
Das estnische Unternehmen „U V“ hat durch jene Vereinbarung die Rechte nicht wirksam auf die Klägerin übertragen, weil es selbst nicht Inhaberin der Rechte war. Die Künstlerinnen als tatsächliche Rechteinhaberinnen haben durch die Mitunterzeichnung des Vertrages die Rechteübertragung auf die Klägerin auch nicht genehmigt. Es kann daher offen bleiben, ob der Vertrag vom 14.07.2007 trotz der später ausgesprochenen Kündigung überhaupt noch wirksam besteht.

25
a)
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Unternehmen „U V“ originär Inhaber der Rechte an der Bezeichnung „W O“ gewesen ist. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Gruppe „W O“ sei im Jahre 2002 planmäßig durch die U V als sogenannte „Girl-Band“ konzipiert und zusammengestellt worden. Es habe sich bei „W O“ – entsprechend dem Sachverhalt, der der erwähnten Entscheidung „Boney M.“ des OLG München zu Grunde gelegen habe – um ein vornehmlich nach optischen Gesichtspunkten „zusammengecastetes“ Produzentenprojekt gehandelt, auf deren personelle Zusammensetzung oder künstlerische Aussage die Gruppenmitglieder keinen Einfluss gehabt hätten. So ergebe sich aus den mit den einzelnen Künstlerinnen unter dem 29.01.2003 geschlossenen Künstlerverträgen, dass die Entscheidung über das Bestehen, den Fortbestand und die personelle Zusammensetzung der Gruppe nicht zu den Entscheidungsbefugnissen der einzelnen Künstlerinnen, sondern zu derjenigen des hinter der Gruppe stehenden estnischen Unternehmens „U V“ gehört habe.

26
Diese Ausführungen berechtigen nicht dazu, der Entscheidung originäre Rechte von „U V“ an der streitgegenständlichen Bezeichnung zu Grunde zu legen. Es handelt sich um eine in Estland gegründete Gruppe estnischer Mitglieder, die in Estland aufgetreten ist. „U V“ ist bzw. war ein Unternehmen nach estnischem Recht mit Sitz in Estland. Die Frage, ob „U V“ in dieser Konstellation originär Inhaberin der Namensrechte geworden ist, richtet sich angesichts dieser – mehrfachen – Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung von Art. 10 Abs. 1 EGBGB (vgl. dazu Palandt-Heldrich, Art. 10 EGBGB, Rz. 5) nach estnischem Recht. Dass das estnische Recht eine originäre Zuordnung der Namensbezeichnungen zu dem produzierenden Unternehmen vorsehe, hat die Klägerin indes trotz entsprechenden Hinweises des Senates mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2007 nicht dargelegt. Das gilt auch für den ihr nicht nachgelassenen weiteren Schriftsatz vom 12.11.2007. Es kommt hinzu, dass jedenfalls nach deutschem Recht ein Unternehmenskennzeichen – anders als eine Marke – nicht isoliert abgetreten werden kann (BGH GRUR 2002, 972, 974 – Frommia; Ströbele/Hacker, MarkG 8. A., § 27, Rn 57; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rn 1442). Wäre das, wofür nichts spricht, nach estnischem Recht anders geregelt, so wäre die Schutzwirkung des im Baltikum benutzten Zeichens auf diesen Regionalraum beschränkt. Die nachfolgenden Ausführungen zum Schutzumfang einer Benutzungsmarke würden insoweit entsprechend gelten.

27
Die Klägerin hat sich auf eine angeblich zu Gunsten der „U V“ in Estland entstandene Benutzungsmarke gestützt. Mit diesem Vortrag kann die Klage indes ebenfalls keinen Erfolg haben:

28
Es kann unterstellt werden, dass auch im estnischen Recht das – nicht harmonisierte – Institut der Benutzungsmarke bekannt ist. Ebenfalls kann unterstellt werden, dass eine derartige Benutzungsmarke zu Gunsten von „U V“ entstanden sein kann. Unterstellt man weiter zu Gunsten der Klägerin, dass dieser die Rechte aus jener Benutzungsmarke wirksam übertragen worden sind, so könnte sie hieraus gleichwohl Rechte gegen die Beklagte nicht ableiten. Eine in Estland entstandene Benutzungsmarke wirkt beschränkt auf das Territorium von Estland, weil eben dort durch eine – unterstellte – umfangreiche Benutzung im Verkehr die erforderliche markenrechtliche Hinweisfunktion entstanden ist. An dieser Beschränkung auf das Territorium von Estland würde sich durch eine Übertragung auf die Klägerin nichts ändern. Dasselbe gilt uneingeschränkt für die mit dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2007 von der Klägerin nunmehr erstmals angeführte angebliche estnischen Registermarke „W O“, wie sie sich aus der Anlage BB 4 ergeben soll. Auch eine derartige Registermarke entfaltet ihre Schutzwirkung ausschließlich in Estland als dem Land, von dessen zuständiger Behörde sie eingetragen worden ist. Das wäre nur anders, wenn es sich um eine IR-Marke oder eine auf der europäischen Markenverordnung basierende Gemeinschaftsmarke handeln würde. Beides ist indes nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht der Fall. Angesichts der mithin bestehenden territorialen Begrenzung der beiden angeblichen Marken auf Estland gebieten auch die Regelungen der Art. 28, 30 EGV über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der europäischen Union ersichtlich eine Erstreckung auf Deutschland nicht, weswegen auch die begehrte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV nicht in Betracht kommt.

29
Vor diesem Hintergrund stellt der Schriftsatz der Klägerin vom 12.11.2007 keinen Grund dar, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen, weil das Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Das gilt auch für die neuerlichen Ausführungen zu der „Boney M.-Konstellation“, weil es weiterhin an Darlegungen zum diesbezüglichen estnischen Recht fehlt. Es kommt danach nicht darauf an, dass das Vorbringen im Übrigen auch gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen werden könnte.

30
b)
Kann aus den vorstehenden Gründen nicht festgestellt werden, dass „U V“ originär Inhaberin der Rechte war, so ist – was angesichts der vorgetragenen Historie über den Zusammenschluss der ursprünglich vier Künstlerinnen – ohnehin nahe liegt, davon auszugehen, dass „W O“ in Estland die Bezeichnung der Gruppe dargestellt hat, die Namensrechte also anfänglich bei den Mitgliedern der Gruppe und nicht – wie die Klägerin meint – bei dem estnischen Produktionsunternehmen „U V“ lagen. Dem entspricht es im Übrigen auch, dass die Klägerin selbst unter dem 30.10.2003 nicht etwa mit „U V“, sondern mit den Künstlerinnen, und zwar – worauf bereits hingewiesen worden ist – als „Gruppe W O“ den aus Bl. 129 ff. d. A. ersichtlichen Künstlervertrag geschlossen hat. Ist damit für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Künstlerinnen Inhaber der Namensrechte an „W O“ waren, so könnten diese die Rechte nur durch die am 29.01.2003 jeweils einzeln mit „U V“ geschlossenen Künstlerverträge übertragen haben. Hierfür gibt indes der von der Klägerin beispielhaft vorgelegte Künstlervertrag der Sängerin M M1 nichts her. Der Vertrag legt in Ziff. 1.1. fest, dass u.a. Darbietungen der Künstlerin, die diese „zusammen mit der Gruppe „W O“ aufführe, von dem Vertrag erfasst seien. Eine Übertragung der Rechte an dieser Bezeichnung, die im Übrigen nur durch alle Gruppenmitglieder wirksam hätte erfolgen können, lässt sich der mit „Rechte und Pflichten der Künstlerin“ überschriebenen Ziff. 3. des Vertrages und den übrigen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen.

31
c)
War damit „U V“ nicht Inhaber der – originären oder abgeleiteten – Rechte an der Bezeichnung „W O“, so könnte die Klägerin gleichwohl durch den Vertrag vom 14.07.2004 Inhaberin dieser Rechte geworden sein, wenn die vier damaligen Gruppenmitglieder durch die Mitunterzeichnung die in Ziffer 5 des Vertrages vorgesehene Rechteübertragung auf die Klägerin genehmigt hätten. Das kann indes ebenfalls nicht festgestellt werden.

32
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 14.07.2004 bestanden noch die (Einzel-) Verträge der Künstlerinnen mit „U V“ vom 29.01.2003. Da die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen durch die – in deutscher Übersetzung auf den Seiten 4 f. der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene – Regelung in Ziff. 5. des Vertrages vom 14.07.2004 von „U V“ auf die Klägerin übertragen werden sollten, bedurfte es zur Wirksamkeit jenes Übertragungsvertrages der Unterzeichnung durch die Gruppenmitglieder. Dass die Künstlerinnen durch diese – mithin notwendige – (Mit-) Unterzeichnung des Vertrages vom 14.07.2004 diesen in vollem Umfange und insbesondere die darin enthaltene Übertragung der Rechte an der Bezeichnung „W O“ genehmigen wollten, kann auf der Grundlage der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Vereinbarung nicht angenommen werden. Das ergibt sich aus Folgendem:

33
In dem weiteren Vertrag vom 30.10.2003, der von der Klägerin formuliert und mit der Gruppe abgeschlossen worden war, ist den Künstlerinnen in § 5 Ziff. 1 a) eine Umsatzbeteiligung an verkauften Tonträgern in Höhe von mindestens 6 % zugebilligt worden und hatten sie im Gegenzuge nur für die – später nicht verlängerte – Laufzeit von einem Jahr in § 3 Ziff. 7 die Namensrechte an die Klägerin übertragen. Der Auffassung der Klägerin, dass sich diese Bestimmung nicht auf die Bezeichnung „W O“, sondern auf zukünftige weitere Namensbezeichnungen beziehe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eingangs des Künstlervertrages ist definiert, dass „W O“ in den nachfolgenden Vertragspassagen als „Künstler“ genannt werde. § 3 Ziff. 7 S. 1 unterscheidet ausdrücklich zwischen der Übertragung des Rechtes, „den Namen des Künstlers“ – also W O – und „etwaige Künstlernamen“ – also zukünftige weitere Namensbezeichnungen – zu benutzen. Wie angesichts dessen aus der in § 3 Ziff. 5 enthaltenen Exklusivvereinbarung folgen soll, dass sich § 3 Ziff. 7 S. 1 gleichwohl nur mit künftigen anderen Namen befasse, ist nicht erkennbar. Demgegenüber sah der Vertrag vom 14.07.2004 eine Beteiligung der Künstlerinnen in Höhe von nur noch 1 % vor und sollten darüber hinaus die Namensrechte unbefristet auf die Klägerin übergehen. Dass die Künstlerinnen eine solche Vereinbarung mit tragen wollten, kann aus der bloßen Unterzeichnung des Vertrages, die wegen des gewollten Wechsels der Vertragspartner notwendig war, nicht geschlossen werden.

34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

35
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

36
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall, bei dem in erster Linie tatrichterliche Fragen zu entscheiden sind, hat nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO).

37
Streitwert für das Berufungsverfahren: 125.000,00 €.

(Unterschriften)

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