LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2006 – 408 O 30/06 – Zeit ./. Brotzeit
§§ 14, 15 MarkenG
Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke ZEIT und der Wort-/Bildmarke BROTZEIT. Die Bekanntheit des Klagzeichens beschränkt sich auf den Pressebereich.
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin gibt die größte deutsche Wochenzeitung … heraus und ist Inhaberin der Rechte an verschiedenen Marken mit dem Wortbestandteil … . Neben der Wochenzeitung … gibt die Klägerin verschiedene andere Titel mit dem Wortbestandteil … heraus.
Der Beklagte meldete für seine Firma die aus Anlage K 2 ersichtliche Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil … an.
In dieser Marke sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte, wobei die Klägerin insbesondere beanstandet, dass die Marke des Beklagten gemäß Anlage K 2 den Wortbestandteil … in einer Schrift enthalte, die der Schriftart zum Verwechseln ähnlich sei, die auf Klägerseite für den Wortbestandteil … verwendet werde. Die Marken und Titel der Klägerin erfreuten sich großer Bekanntheit, und zwar auch in dem Bereich der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke des Beklagten gemäß Anlage K 2 geschützt sei. Die Klägerin verweist diesbezüglich insbesondere auf ihre Marke „ … für Genießer“.
der Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, die Wort-/Bildmarke … des Beklagten eingetragen beim DPMA unter der Nr. … im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Die Beklagte macht geltend, ihre Marke sei mit den Marken und Titeln der Klägerseite, soweit diese denn Schutz genießen würden, nicht verwechslungsfähig. Jedenfalls außerhalb des Pressebereiches sei auch nicht von einer Bekanntheit des Klagzeichens auszugehen. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet,
Die aus Anlage K 2 ersichtliche Marke der Beklagten verletzt keine Kennzeichenrechte der Klägerin. Zwischen den Vergleichszeichen besteht keine Verwechslungsgefahr.
Das Vorliegen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist anhand einer umfassenden Bewertung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei insbesondere der Kennzeichnungskraft der Klagzeichen sowie der Ähnlichkeit oder Identität der Vergleichszeichen und der unter ihnen vertriebenen Waren oder Dienstleistungen zu. Wie die Klägerin auf S. 8 der Klagschrift zutreffend hervorhebt, ist dabei entscheidend auf den Gesamteindruck der in Rede stehenden Zeichen abzustellen. Bei Zeichen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, sind Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr für die Zeichen als Ganzes, nicht isoliert für einzelne Zeichenbestandteile zu beurteilen.
Was die Kennzeichnungskraft der klägerischen Zeichen angeht, geht auch die Kammer davon aus, dass Titel und Marke … im Pressebereich überragende Bekanntheit genießen. Im Bereich der durch die angegriffene Marke Anlage K 2 geschützten Waren und Dienstleistungen gilt dies hingegen nicht in gleicher Weise. Die Klägerin mag in diesem Bereich auch einige Aktivitäten entfaltet haben und diesen Bereich auch journalistisch in ihren Presseerzeugnissen abdecken. Die Bekanntheit des Klagzeichens beschränkt sich jedoch auf den Pressebereich.
Unabhängig davon besteht zwischen den Klagzeichen und der angegriffenen Marke mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Auch bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die gegenüberstehenden Vergleichszeichen jeweils als Ganzes zu beurteilen und nicht vorschnell auf übereinstimmende Zeichenbestandteile zu reduzieren. Die angegriffene Marke enthält den Wortbestandteil „Zeit“ nur als integralen Bestandteil des Wortes … und ist zusätzlich gekennzeichnet durch einen aussagekräftigen Bildbestandteil. Der weitere Wortbestandteil „Catering und Eventmanagement“ weist zusätzlich darauf hin, welche Waren und Dienstleistungen unter dieser Marke vertrieben werden sollen, was im Übrigen bereits durch den Wortbestandteil … angedeutet wird. All dies weist keinerlei Bezugspunkte zu der Klagmarke … oder zum Pressebereich auf. Auch die weiteren von Klägerseite ins Feld geführten Marken sind mit der angegriffenen Marke nicht verwechslungsfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Marke „… für Genießer“. Anders als die angegriffene Marke gemäß Anlage K 2 enthalten diese Marken den Bestandteil … nicht als integralen Bestandteil eines anderweitig bekannten Begriffes, wie dies bei … der Fall ist. … stellt in diesen Marken der Klägerseite vielmehr einen originär kennzeichnenden und auf … hinweisenden Wortbestandteil dar.
Auch aufgrund der ähnlichen Schriftart der Vergleichszeichen werden die Leute nicht annehmen, es hier mit Waren oder Dienstleistungen einer einheitlichen betrieblichen Herkunft oder auch nur von miteinander wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zu tun zu haben. Die Schriftart mag zwar für sich genommen durchaus große Ähnlichkeit aufweisen. Diese Übereinstimmung geht jedoch im Gesamteindruck der gegenüberstehenden Vergleichszeichen unter. Kein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird aufgrund des in ähnlicher Schriftart gehaltenen Wortbestandteils … der angegriffenen Marke zu der Auffassung gelangen, es hier mit einem Ableger der bekannten Wochenzeitung … zu tun zu haben. Deshalb ist die Klage auch nicht teilweise, in dem Umfang begründet, wie die Klägerin dies mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 geltend gemacht hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 709 ZPO.
(Unterschriften)
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