EuGH: Bravo

EuGH, Urteil vom 04.10.2001 – C-517/99 – Bravo

Marken – Angleichung der Rechtsvorschriften – Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG – Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind – Erfordernis, dass die Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind – Kein Erfordernis, dass die Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, unmittelbar beschreiben

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist so auszulegen, dass er der Eintragung einer Marke nur dann entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind.

Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass sie für die Ablehnung der Eintragung einer Marke nur voraussetzt, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die in Rede stehenden Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreiben.

In der Rechtssache C-517/ 99 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundespatentgericht in der bei diesem anhängigen Sache Merz & Krell GmbH & Co. vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) erlässt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter J. -P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón, R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric sowie des Richters C. W. A. Timmermans, Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer Kanzler: R. Grass unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen – der deutschen Regierung, vertreten durch W. -D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte, – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister D. Alexander, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte I. Brinker und W. Berg, aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2001, folgendes Urteil (1):

1. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Beschwerde der Merz & Krell GmbH & Co. (im Folgenden: Merz & Krell) gegen die Weigerung des Deutschen Patent- und Markenamts, die Wortmarke Bravo für Schreibgeräte einzutragen.

Rechtlicher Rahmen

3. Die Richtlinie hat nach ihrer ersten Begründungserwägung zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken anzugleichen, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können. Nach der dritten Begründungserwägung beabsichtigt sie keine vollständige Angleichung dieser Rechtsvorschriften.

4. Artikel 2 der Richtlinie nennt die möglichen Markenformen. Er lautet wie folgt: Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

5. Artikel 3 der Richtlinie bestimmt: (1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung: a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind, b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, …

6. Nur die dänische und die schwedische Fassung des Absatzes 1 Buchstabe d dieser Vorschrift nehmen auf Zeichen und Angaben Bezug, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten für die Waren oder Dienstleistungen (for varen eller tjenesteydelsen im Dänischen und för varan eller tjänsten im Schwedischen) üblich sind.

7. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt: Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b), c) oder d) von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.

8. Die Richtlinie wurde durch das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3082, im Folgenden: MarkenG), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, in das deutsche Recht umgesetzt.

9. Nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10. Merz & Krell hatte eine Anmeldung der Wortmarke Bravo für die Waren Schreibgeräte eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies diese Anmeldung mit der Begründung zurück, das Wort Bravo stelle einen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbaren Beifallsruf dar. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen die angemeldete Marke Bravo lediglich als Anpreisung und als Werbeschlagwort ohne jegliche Unterscheidungskraft an, so dass diese Marke nicht schutzfähig sei.

11. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts, bei dem Merz & Krell eine Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbeschluss einlegte, muss die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Eintragung zu Recht abgelehnt wurde, nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG beurteilt werden.

12. Das Wort Bravo habe in vielen europäischen Sprachen die gleiche Bedeutung als eine Beifallskundgebung im Sinne von gut oder schön. Es werde in Deutschland und in verschiedenen anderen europäischen Ländern als Beifallskundgebung für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen in derWerbung tatsächlich verwendet. Eine Verwendung dieses Wortes in Verbindung mit Schreibgeräten habe aber nicht festgestellt werden können.

13. Nach dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie genüge es für die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke Bravo, dass das Wort Bravo im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sei, ohne dass es die betroffenen Waren konkret beschreibe.

14. Bei wörtlicher Anwendung des § 8 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG setze eine auf diese Vorschrift gestützte Ablehnung der Eintragung einer Marke voraus, dass das angemeldete Wort zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, üblich geworden sei.

15. Im Übrigen bleibe nach dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG offen, ob ein allgemeiner Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke beziehe, für die Ablehnung der Eintragung auf der Grundlage dieser Vorschrift ausreiche oder ob ein spezifischer Bezug zu diesen Waren oder Dienstleistungen erforderlich sei.

16. Da § 8 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG konform mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie, den er in das deutsche Recht umgesetzt habe, ausgelegt werden müsse, hat das Bundespatentgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zu Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken gegen seinen Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass lediglich solche Zeichen oder Angaben von dem Eintragungshindernis erfasst werden, die die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen bzw. deren wesentliche Eigenschaften oder Merkmale unmittelbar beschreiben? Oder ist die Vorschrift so zu verstehen, dass neben Freizeichen und Gattungsbezeichnungen auch solche Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der einschlägigen oder einer vergleichbaren Branche als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise, Kaufaufforderungen usw. üblich sind, ohne konkrete Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben?

Zum ersten Teil der Frage

17. Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er der Eintragung einer Marke nur dann entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in denredlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind.

18. Nach Ansicht der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie dahin auszulegen, dass nur solche Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen seien, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Art von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, üblich geworden seien.

19. Die deutsche Regierung vertritt ferner die Auffassung, das eine weiter gehende Auslegung dieser Vorschrift ohne Not die Zahl der Zeichen und Angaben verringere, die eingetragen werden könnten.

20. Wie aus ihrer ersten und ihrer siebten Begründungserwägung hervorgeht, hat die Richtlinie zum Ziel, den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten an die gleichen Bedingungen zu knüpfen, um die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können.

21. Das Markenrecht ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen will. In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/ 95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22).

22. Aus dieser Sicht besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/ 97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28).

23. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Hauptfunktion der Marke anerkannt, indem er in Artikel 2 der Richtlinie bestimmt hat, dass Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

24. Daher können Zeichen oder Angaben, die nicht geeignet sind, diese Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, nicht den Schutz genießen, den eine Eintragung gewährt. Wie sich aus der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, bezweckt derdurch die eingetragene Marke gewährte Schutz insbesondere die Gewährleistung der Herkunftsfunktion dieser Marke.

25. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie ist im Licht dieser Erwägungen auszulegen.

26. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, von der Eintragung ausgeschlossen.

27. Im Unterschied zu § 8 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG, der von Marken spricht, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, enthält Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie zwar keine solche Präzisierung. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass für die Beurteilung, ob dem Antrag auf Eintragung einer Marke stattzugeben ist, der Bezug der Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zu den Waren und Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, nicht zu berücksichtigen ist.

28. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie bezweckt nämlich, die Eintragung von Zeichen oder Angaben zu verhindern, die nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit nicht die in Artikel 2 der Richtlinie aufgestellte Bedingung erfüllen.

29. Ob bestimmte Zeichen oder Angaben eine solche Unterscheidungskraft besitzen, kann aber nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden.

30. Dies wird durch Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie untermauert. Wie der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/ 97 und C-109/ 97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) ausgeführt hat, erwirbt ein solches Zeichen durch seine Benutzung die Unterscheidungskraft, die nach dieser Vorschrift Voraussetzung für seine Eintragung ist. Ob eine aus der Benutzung eines Zeichens folgende Unterscheidungskraft gegeben ist, kann nur in Bezug auf die damit versehenen Waren oder Dienstleistungen festgestellt werden.

31. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie ist daher so auszulegen, dass er der Eintragung einer Marke nur dann entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind.

Zum zweiten Teil der Frage

32. Mit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie der Eintragung einer Marke nur dann entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, die Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die diese Marke angemeldet wurde, oder auch dann, wenn diese Zeichen oder Angaben Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Kaufaufforderungen sind, obwohl sie die Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen nicht beschreiben.

33. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs können Marken auch dann unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie fallen, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen sie bestehen, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar beschrieben, aber im Allgemeinen mit diesen Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht würden.

34. Auch die Kommission vertritt die Auffassung, dass Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie für seine Anwendung nicht voraussetze, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen eine Marke bestehe, die Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet worden sei, unmittelbar beschrieben. Diese Vorschrift verhindere die Eintragung von Zeichen oder Angaben, die als Freizeichen oder Gattungsbezeichnungen die betroffenen Waren oder Dienstleistungen selbst kennzeichneten oder aber, ohne sie zu kennzeichnen, üblicherweise eine bestimmte zusätzliche Vorstellung auslösten.

35. Auszugehen ist davon, dass sich zwar die Anwendungsbereiche von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie offensichtlich überschneiden, dass aber die Marken, auf die sich die zuletzt genannte Vorschrift bezieht, nicht wegen ihrer beschreibenden Natur von der Eintragung ausgeschlossen sind, sondern wegen der üblichen Benutzung in den Verkehrskreisen, in denen die Waren und Dienstleistungen, für die diese Marken angemeldet wurden, gehandelt werden.

36. Um Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie praktische Wirksamkeit zu verleihen, ist daher die Geltung dieser Vorschrift, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, nicht auf Marken zu beschränken, die die Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, beschreiben.

37. Zeichen oder Angaben, die eine Marke bilden und im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, üblich geworden sind, sind nicht geeignet, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und erfüllen daher nicht die Hauptfunktion dieser Marke, es sei denn, diese Zeichen oder Angaben habeninfolge ihrer Benutzung eine Unterscheidungskraft erworben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie anerkannt werden kann.

38. In einem solchen Fall braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die betroffenen Zeichen oder Angaben Beschreibungen der Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen sind.

39. Daraus folgt auch, dass es dann, wenn die betroffenen Zeichen oder Angaben im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, üblich geworden sind, ohne Bedeutung ist, ob sie als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.

40. Allerdings ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall festzustellen, ob solche Zeichen oder Angaben im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, üblich geworden sind.

41. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie ist daher so auszulegen, dass er für die Ablehnung der Eintragung einer Marke nur voraussetzt, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die in Rede stehenden Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreiben.

Kosten

42. Die Auslagen der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

1: Verfahrenssprache: Deutsch.

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