BPatG: Eintragung des Inlandsvertreters

BPatG, Beschluss vom 04.03.2008 – 27 W (pat) 91/07
§ 96 MarkenG; § 20 BDSG

Leitsätze:

1. Der im Markenregister eingetragene Vertreter eines Markeninhabers kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Löschung dieser Eintragung bzw. seinen Hilfsantrag auf Aufnahme eines den Umfang des Vertretungsverhältnisses näher bezeichneten Zusatzes mangels spezialgesetzlicher Vorschriften im Markengesetz oder der Markenverordnung (anders als möglicherweise im Patentrecht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter) nur nach Maßgabe der allgemeinen datenschutz-rechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG als Ausfluss seines allgemeinen (Grund-)Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (st. Rspr. seit BVerfG 65, 1) verlangen.

2. Ein solches Recht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht nur, wenn die Eintragung unrichtig, insbesondere von § 25 Nr. 16 MarkenG nicht gedeckt ist.

3. Die einem Verfahrensbevollmächtigten auf die Durchführung eines einzigen Verfahrens (hier: Umschreibungsverfahren) beschränkte Erteilung einer Vollmacht steht unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des betroffenen Verfahrens; da die Vollmacht danach frühestens erst nach Vollzug der in diesem Verfahren begehrten (Haupt-)Eintragung erlöschen kann und somit im Zeitpunkt dieser Eintragung noch besteht, ist der bestellte Vertreter ungeachtet der Frage, ob seine Vollmacht wirksam beschränkt ist oder nicht, auf jeden Fall nach § 25 Nr. 16 MarkenV im Markenregister zu vermerken.

4. Wird einem Patent- oder Rechtsanwalt eine dem Wortlaut nach sich auf sämtliche Verfahren vor nationalen oder internationalen Behörden oder Gerichten erstreckende Vollmacht „in Sachen“ eines konkreten Verfahrens (hier: Umschreibung auf einen neuen Markeninhaber) erteilt, handelt es sich nicht um eine sachlich oder zeitlich beschränkte, sondern eine unbeschränkte Vollmacht, da mit dem Zusatz „in Sachen“ die Vollmacht nicht beschränkt, sondern hiermit lediglich der Anlass für die (unbeschränkte) Vollmachterteilung zum Ausdruck gebracht wird. Ein auf eine solche Vollmacht gestützter Antrag des Patent- oder Rechtsanwalts auf Löschung seiner nach § 25 Nr. 16 MarkenV vorgenommenen Eintragung oder auf Aufnahme eines die Beschränkung kennzeichnenden Zusatzes ist daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG unbegründet, weil die Eintragung richtig ist und bleibt.

5. Ob der nach § 25 Nr. 16 MarkenV eingetragene Inlandsvertreter eines ausländischen Markeninhabers auch nach Beendigung seiner rechtsgeschäftlichen Bestellung (hier: Niederlegung des Mandats) weiterhin im Markenregister eingetragen bleibt, hängt davon ab, ob die Eintragung nach § 25 Nr. 16 MarkenV allein vom zivilrechtlichen Fortbestand der rechtsgeschäftlichen Bestellung abhängt oder – wofür nach dem Gesetzeszweck einiges spricht – unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage auch die Fortdauer einer bloßen verfahrensrechtlichen Stellung, insbesondere nach § 96 Abs. 4 MarkenG, erfasst. Ob hiernach die Eintragung fortbesteht (so BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter für §§ 25, 30 PatG) oder zu löschen ist (so in der Tendenz BPatG 24 W (pat) 97/07 Inlandsvertreter II, veröffentlicht unter www.bundespatentgericht.de, für § 96 Abs. 4 MarkenG), bleibt, da im hier zu entscheidenden Sachverhalt ohne Bedeutung, abzuwarten.

Beschluss

betreffend die Marke 2004943

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 6. März 2006 unter Beifügung einer Übertragungserklärung vom 24. Juli 2002 die Umschreibung der unter der Nr. 2 004 943 bislang für die Fa. J… & Co. Ltd. aus St. A… (Großbritannien) im Register für Waren der Klasse 25 eingetragenen Bildmarke

auf die Fa. G… (a company under the laws of Hongkong) aus H…. Dabei erklärten sie ausdrücklich: „Die Vertretung für die neue Inhaberin vor dem DPMA wird nicht übernommen.“

Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 forderte die Markenabteilung die Beschwerdeführer auf, eine den Mindestumfang nach § 96 MarkenG enthaltende Vollmacht vorzulegen, da die Bestellung als Vertreter der neuen Markeninhaberin lediglich in Sachen Umschreibung nicht ausreiche.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer dem DPMA neben der zwischenzeitlich ebenfalls angeforderten Umschreibungsbewilligung der Abtretenden und bisherigen Markeninhaberin eine von der neuen Inhaberin unterzeichnete Vollmacht ein, zu der sie erklärten, diese beschränke sich „nur auf das Umschreibungsverfahren und etwaige sich hieraus ergebende weitere Verfahren“. In dem Vollmachtsformular heißt es unter anderem:

„Der Vertretergemeinschaft [es folgen Angaben zur Person der Beschwerdeführer] wird hiermit in Sachen Umschreibung der deutschen Marke Nr. 2 004 943 (…) Vertretervollmacht erteilt für die Durchführung von sämtlichen Verfahren vor nationalen und internationalen Behörden und ordentlichen Gerichten sowie Schiedsgerichten, insbesondere vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Bundespatentgericht (BPatG) (….), einschließlich der Abgabe von Erklärungen und den Abschluss von Rechtsgeschäften in diesem Zusammenhang“.

Die Umschreibung wurde am 8. September 2006 im Register eingetragen. Dabei wurden die Beschwerdeführer als Inlandsvertreter für die neue Markeninhaberin im Markenregister vermerkt.

Mit Schreiben vom 26. September 2006 beantragten die Beschwerdeführer, sie als Vertreter aus dem Register zu streichen, hilfsweise im Register zu ergänzen, dass sie lediglich „für die Zwecke des Umschreibungsverfahrens“ als Vertreter und Zustelladresse fungierten.

Die Markenabteilung 3.1. stellte daraufhin mit Beschluss vom 9. März 2007 fest, dass die Eintragung als Inlandsvertreter im Register eine notwendige Voraussetzung für die Umschreibung auf die neue Markeninhaberin darstellte und wies den Antrag auf Streichung aus dem Register ebenso zurück wie den hilfsweise gestellten Antrag auf den Zusatz im Register. Zur Begründung führte sie aus, die erteilte Vollmacht sei umfassend; eine Streichung sei nicht veranlasst, da die Bestellung der Beschwerdeführer als Inlandsvertreter nicht gemäß § 96 Abs. 4 MarkenG beendet sei. Die hilfsweise beantragte Ergänzung des Registers sei nicht möglich, da die angestrebte (nachträgliche) Beschränkung der Vollmacht den gesetzlichen Mindestumfang der Vollmacht unterlaufen würde.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 12. April 2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihre Vertreterangaben im Markenregister zu löschen,

hilfsweise die Angaben im Register dahingehend zu ändern, dass sie nur für die Zwecke des Umschreibungsverfahrens von J… & Co. Ltd. auf G… Ltd. als Vertreter und Zustelladresse fungieren.

Sie sind der Ansicht, aus der vorgelegten Vollmacht ebenso wie aus ihren ergänzenden Erklärungen gehe eindeutig hervor, dass ihnen nur eine beschränkte Vollmacht erteilt worden sei. Nach dem Abschluss des Umschreibungsverfahrens, für dessen Zwecke die Vertreterbestellung erfolgt sei, sei es nicht erforderlich, sie weiter im Register als Vertreter zu nennen.

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beschwerdeführer die Niederlegung des Mandats zur Vertretung der Markeninhaberin und beantragten hilfsweise für den Fall, dass ihre Beschwerde keinen Erfolg haben sollte, sie nunmehr im Register zu streichen, hilfsweise zu ergänzen: „Vertreter bis 4. März 2008“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
A. Die gegen eine abschließende Entscheidung der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts gerichtete Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig.

Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht, inwieweit sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein wollen, weil sie Angaben dazu, inwieweit die angefochtene Entscheidung sie in ihnen möglicherweise zustehenden (subjektiv-öffentlichen) Rechten verletzt hat, nicht gemacht haben; solcher Angaben hätte es vorliegend jedoch bedurft, denn zum einen hängt die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 66 MarkenG nach allgemeiner Ansicht, auch wenn eine § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift im MarkenG fehlt, von einer Beschwer des Beschwerdeführers ab (vgl. hierzu allg. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 66 Rn. 26 ff.), und zum anderen war ein solcher Vortrag, auch wenn § 66 MarkenG nicht ausdrücklich eine Beschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 34), vorliegend schon deshalb erforderlich, weil es sich bei dem Antrag der Beschwerdeführer gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt um ein weder im MarkenG noch in der MarkenV ausdrücklich normiertes Verfahren handelt, so dass es nicht von vornherein erkennbar ist, auf welches ihnen möglicherweise zustehende subjektiv-öffentliche Recht sie ihren Antrag stützen können.

Dies bedarf jedoch letztlich keiner Vertiefung, weil zum einen als naheliegend unterstellt werden kann, dass sie mit ihrem Antrag, der auf die Streichung der über sie im Markenregister – also einem nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführten Register – der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Angaben gerichtet ist, zumindest ihr aus Art. 2 GG abzuleitendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung (st. Rspr. seit BVerfG 65, 1) geltend machen, dessen Voraussetzungen vorliegend aber – wie noch auszuführen sein wird – nicht gegeben sind, so dass ihre Beschwerde auf jeden Fall unbegründet ist.

B. Die somit als zulässig unterstellte Beschwerde hat aber jedenfalls keinen Erfolg, weil die Markenabteilung mit der angefochtenen Entscheidung, die allein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, den Antrag der Beschwerdeführer einschließlich des Hilfsantrages zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Soweit die Markenabteilung mit dem Tenor zu 1. festgestellt hat, dass die Eintragung der Antragsteller als Inlandsvertreter im Register eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung der Umschreibung des Rechtsübergangs auf die derzeitige Markeninhaberin als Rechtsnachfolgerin sei, handelt es sich nicht um einen eigenständigen, isoliert anfechtbaren Teil der Entscheidung, da diese „Feststellung“, auf welche der Antrag der Beschwerdeführer weder in positiver noch in negativer Hinsicht gerichtet war, allenfalls als bloße Vorfrage des allein auf Löschung ihrer Eintragung im Register gerichteten und in den Ziffern 2 und 3 beschiedenen Antrags angesehen werden kann. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass diese „Feststellung“ offensichtlich rechtsfehlerhaft ist, weil § 96 Abs. 1 MarkenG, auf den sich die Feststellung allein stützt, schon seinem eindeutigen Wortlaut nach als „notwendige Voraussetzung“ für eine Umschreibung allein die Bestellung eines Inlandsvertreters, aber keineswegs, wie der Tenor rechtsgrundlos annimmt, dessen Eintragung im Register bestimmt; denn da es sich bei diesem Teil des Tenors um eine nicht unmittelbar den Antrag der Beschwerdeführer betreffende Entscheidung handelt, sondern hierin eine für die Bescheidung des Antrags der Beschwerdeführer nicht entscheidungserhebliche bloße Rechtsmeinung zum Ausdruck kommt, sodass diese hierdurch erkennbar nicht in ihnen zustehenden möglichen Rechten verletzt sein können, bildet dieser Teil des Tenors keinen eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; damit ist hierüber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, auch wenn die „Feststellung“ ersichtlich rechtsfehlerhaft ist, nicht isoliert zu befinden.

2. Soweit die Markenabteilung mit dem Tenor zu 2. und 3. den Antrag der Beschwerdeführer auf Löschung ihrer Eintragung im Register und den Hilfsantrag auf Einschränkung der Eintragung zurückgewiesen hat, ist diese Entscheidung auf der Grundlage des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts rechtsfehlerfrei.

a) Weder die angefochtene Entscheidung noch der Vortrag der Beschwerdeführer haben sich mit der (vorrangigen) Frage befasst, auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Löschung ihrer Eintragung im Markenregister, den sie in eigenem Namen geltend machen, stützen können. Als solche Grundlage kommt allein § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Betracht. Denn anders als für die von ihnen vertretende Markeninhaberin, für welche ein über die bloße Berichtigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten (vgl. § 45 MarkenG) hinausgehender Anspruch auf Anpassung der erfolgten Eintragungen im Register an eine geänderte (materiell-rechtliche) Rechtslage als Annex zu ihrem Eintragungsanspruch nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 65 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 25 MarkenV begründbar wäre, sehen die Regelungen im MarkenG und in der MarkenV ein subjektiv-öffentliches Recht, aufgrund dessen Dritte – zu denen die Beschwerdeführer zu zählen sind – in eigenem Namen eine Anpassung der erfolgten Eintragungen im Markenregister an die zutreffende Rechtslage begehren können, weder ausdrücklich noch implizit vor. Damit kann sich ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer auf Berichtigung des Markenregisters nur aus den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben, mit denen letztlich ihrem aus Art. 2 GG herzuleitenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG 65, 1) Rechnung getragen wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der mit dem Antrag der Beschwerdeführer beanstandeten Eintragung ihrer personenbezogenen Daten im Markenregister nur um eine deklaratorische Angabe handelt, denn § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG stellt für den sich ergebenden Anspruch auf Berichtigung – wozu auch die Löschung gehört – allein auf die Unrichtigkeit des zu berichtigenden Datums ab.

b) Ein Anspruch der Beschwerdeführer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf Löschung ihrer Eintragung im Markenregister besteht indessen nicht, weil die Eintragung nicht unrichtig ist. Die Eintragung der Beschwerdeführer in das Markenregister findet ihre rechtliche Grundlage nämlich in § 65 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 25 Nr. 16 MarkenV.

aa) Nach dieser Vorschrift ist der Name und der Sitz des Vertreters im Markenregister zu vermerken, „wenn ein Vertreter bestellt ist“. Die Eintragung hat damit zwingend zu erfolgen, wenn der Markeninhaber einem Dritten eine bürgerlich-rechtlichen Vollmacht nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB erteilt hat, die zum Zeitpunkt der Eintragung noch Gültigkeit hat.

Da für die Eintragung nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift der sachliche und zeitliche Umfang der Vollmacht keine Rolle spielt, hing die Eintragung der Beschwerdeführer als Vertreter der neuen (ausländischen) Mar-keninhaberin mithin nicht davon ab, ob – wie die Beschwerdeführer (allerdings, wie noch auszuführen sein wird, unzutreffend) behaupten – sie nur für das Umschreibungsverfahren, mithin also sachlich und zeitlich beschränkt, für die neue Markeninhaberin bevollmächtigt waren; denn selbst wenn dies der Fall war, kann eine solche Beschränkung der Vollmacht nur als durch die Vornahme der Eintragung auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) erachtet werden; da die auflösende Bedingung damit aber erst nach der Eintragung der neuen Mar-keninhaberin erfüllt ist, lag zum (für die Eintragung des Vertreters maßgeblichen) Zeitpunkt der Umschreibung selbst die Vollmacht aber (noch) vor, so dass selbst dann, wenn eine solche Beschränkung der Vollmacht bestehen würde, die Beschwerdeführer zunächst auf jeden Fall im Markenregister zu vermerken waren.

bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war aber auch nicht nach erfolgter Umschreibung ihre Eintragung als Vertreter wieder aus dem Marken-register zu löschen, wie sie mit ihrem Hauptantrag geltend machen, oder sie mit einem beschränkenden Zusatz zu versehen, worauf ihr Hilfsantrag abzielt.

(1) Soweit die Beschwerdeführer eine sachliche und zeitliche Beschränkung der ihnen erteilten Vollmacht behaupten, kann eine solche der vorgelegten Vertretungsvollmacht bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht entnommen werden. Denn wie sich schon aus der Formulierung der Vollmacht ergibt, derzufolge diese „für die Durchführung von sämtlichen Verfahren vor nationalen und internationalen Behörden und ordentlichen Gerichten sowie Schiedsgerichten, insbesondere vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Bundespatentgericht (BPatG) (….), einschließlich der Abgabe von Erklärungen und den Abschluss von Rechtsgeschäften in diesem Zusammenhang“
erteilt wird, handelt es sich gerade nicht um eine auf ein einziges Verfahren – nämlich die Umschreibung – beschränkte Vollmacht; vielmehr erstreckt sie sich ausdrücklich auf die Durchführung sämtlicher Verfahren vor nationalen und internationalen Behörden und Gerichten, was der Annahme einer Beschränkung allein auf das Umschreibungsverfahren widerspricht. Eine erfolgte Beschränkung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vollmacht „in Sachen Umschreibung der deutschen Marke Nr. 2 004 943“ erteilt wurde; denn zum einen stünde eine hieraus herzuleitende Beschränkung der Vollmacht schon mit dem gleich hierauf folgenden, ausdrücklich erklärten unbeschränkten Umfang der Vollmacht in Widerspruch, und zum anderen kann die Formulierung „in Sachen“ nur als Angabe des bloßen Anlasses für die Erteilung der (unbeschränkten) Vollmacht verstanden werden. Bei objektiver Betrachtung, welche die Markenstelle der Auslegung der Vollmacht zugrunde zu legen hatte, durfte und musste sie daher von einer unbeschränkten Vollmacht ausgehen. Dann steht die Unbeschränktheit der Vollmacht aber sowohl der von den Beschwerdeführern mit ihrem Hauptantrag begehrten nachträglichen Löschung als auch der Beifügung eines mit ihrem Hilfsantrag verfolgten Zusatzes von vornherein entgegen.

(2) Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, welche Bedeutung § 96 Abs. 1 und 4 MarkenG für die Eintragung des (Inlands-) Vertreters eines ausländischen Markeninhabers zukommt, im vorliegenden Fall nicht an. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Vorschriften, insbesondere des § 96 Abs. 4 MarkenG ohnehin nicht von der Eintragung des (Inlands-) Vertreters im Markenregister abhängig ist. Die weitere Inanspruchnahme der Beschwerdeführer als Vertreter der neuen ausländischen Markeninhaberin in künftigen Verfahren durch Behörden und Gerichte, aber auch durch Dritte, deren Zulässigkeit von den Beschwerdeführern einerseits und von der Markenabteilung andererseits konträr beurteilt wird, ist auf der Grundlage des § 96 Abs. 4 MarkenG also unabhängig von der Eintragung der Beschwerdeführer weiter möglich, wobei die strittige Zulässigkeit einer solchen Inanspruchnahme allein in dem jeweiligen konkreten Verfahren zu prüfen ist. Ungeachtet dessen spielt § 96 Abs. 4 MarkenG für die Frage der Eintragung des bestellten Inlandsvertreters im Register nur dann eine Rolle, wenn – wofür allerdings einiges spricht – die Formulierung „wenn ein Vertreter bestellt ist“ in § 25 Nr. 16 MarkenV nicht nur in der Weise verstanden wird, dass als Bedingung für die Eintragung des Vertreters im Register allein die materiell-rechtliche Bestellung des Vertreters nach § 675 Abs. 1, §§ 611 ff., 663 ff., 164 ff. BGB maßgeblich ist, sondern § 25 Nr. 16 MarkenV als ausschließlich verfahrensrechtliche Vorschrift verstanden wird, mit der Folge, dass der rechts-geschäftlich bestellte Vertreter so lange im Register zu führen ist, als ihm noch eine verfahrensrechtliche Stellung unabhängig vom Fortbestand der zivilrecht-lichen Bestellung zukommt, wie dies insbesondere die allein verfahrensrechtlich zu verstehende Vorschrift des § 96 Abs. 4 MarkenG ausdrücklich vorsieht; denn erst dann wäre der zunächst wirksam bestellte und eingetragene Vertreter trotz der rechtsgeschäftlichen Beendigung des zwischen ihm und dem Markeninhaber geschlossenen Rechtsverhältnisses im Register nach Maßgabe des § 26 Nr. 16 MarkenG weiter zu führen. Ob dies der Fall ist (verneinend BPatG 24 W (pat) 97/07, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM sowie unter http://ju-ris.bundespatentgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&sid=d8b6bca2a349c7e9ce41a9600a3c26e6&nr=3322&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf; a. M. für die wortgleiche und damit entgegen der Meinung des 24. Senats in der vorgenannten Entscheidung 24 W (pat) 97/07 nicht abweichend auslegbare Vorschrift des § 25 PatG mit beachtlichen Argumenten BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter), wird die Markenabteilung nunmehr aufgrund der Nieder-legung des Mandats der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und dem hierauf gestützten neuen Antrag der Beschwerdeführer auf Änderung des Markenregisters, der als selbständiger Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und damit nicht zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung der nicht diesen Antrag betreffenden Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung, welche über diesen Antrag naturbedingt noch nicht entscheiden konnte, zu beurteilen haben.

C. Da somit die Markenabteilung in der angefochtenen Entscheidung die ihr allein zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hatte, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.

D. Für eine – von den Beschwerdeführern weder beantragte noch angeregte – Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil der hier zu entscheidende Sachverhalt weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Soweit es die Auslegung des § 25 Nr. 16 MarkenV betrifft, ist der Wortlaut, soweit es den zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, eindeutig; auf die allein fragliche Auslegung des § 96 Abs. 4 MarkenG, welche zwischen dem 10. und dem 24. Senat des BPatG streitig ist und die aus diesem Grund möglicherweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde nahe legen könnte, kam es demgegenüber nicht an.

(Unterschriften)

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