Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

EuG: Lange-Uhr – Fehlende Unterscheidungskraft von geometrischen Feldern auf dem Ziffernblatt einer Uhr

Das Europäische Gericht erster Instanz hat über die Schutzfähigkeit des Ziffernblatts einer Uhr als Marke entschieden (T?152/07 Lange Uhren ./. HABM) und die Zurückweisung der Anmeldung für „Uhren und Zeitmessinstrumente; Ziffernblätter für Uhren“ in Klasse 14 bestätigt. Die Lange Uhren GmbH hatte mit der Anmeldung versucht, Markenschutz für die Anordnung des Ziffernblatts nach dem Vorbild der Uhr „Lange 1“ zu erhalten. In der Begründung hat das Gericht jedoch klargestellt, dass allein Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien sind, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist, sondern sie sich hierfür wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren abheben muss und nicht nur als eine Variante dieser Formen erscheinen darf. Dies war bei dem angemeldeten Ziffernblatt einer Uhr nicht der Fall.

EuG, Urteil vom 14.09.2009 – T?152/07 – Lange-Uhr
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

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BPatG: ID

Leitsätze:

Der Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der erforderlichen Unterscheidungskraft wird maßgeblich davon bestimmt, dass dieser Rechtsbegriff ausschließlich herkunftsbezogen zu definieren ist und die Herkunftsfunktion einer Marke neben anderen möglichen Funktionen stets im Vordergrund stehen muss.

2. Für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es nicht erforderlich, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. ihre Merkmale direkt beschrieben werden.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 28 W (pat) 103/08ID
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ nicht als Marke für Filmwerke schutzfähig

Die sloganartige Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Filmwerke und TV-Unterhaltung eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge lediglich als anpreisende Werbeaussage in dem Sinne verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen thematisch bzw. inhaltlich mit der Filmindustrie in Indien befassen und dazu beitragen, glücklich zu werden. Damit stellt die Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung dar, nicht aber den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 36/09Bollywood macht glücklich!
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Porträtfoto von Marlene-Dietrich nicht als Marke für Bekleidung schutzfähig

1. Zur Frage inwieweit bei Merchandisingartikeln es bei einem Portraitfoto einer bekannten (verstorbenen) Person zur Bejahung der Unterscheidungskraft nicht auf die Art und Weise einer möglichen oder marktüblichen tatsächlichen Anbringung des Bildes auf entsprechenden Waren ankommen kann, sondern allein auf die Eintragung im Register (BGH GRUR 2006, 766 – Stofffähnchen). Bei solchen Zeichen ist zu unterscheiden zwischen der Anmeldung als Bildmarke oder als Positionsmarke (zur weiteren Klärung von BGH I ZB 21/06 vom 24. April 2008, GRUR 2008, 1093; MarkenR 2008, 499; im Anschluss an 29 W (pat) 85/07, Beschluss vom 5. Nov. 2008 – TOOOR!).

2. Zur Grenze der Amtsermittlung bei der Feststellung von fehlenden Belegen für Feststellungen zur Üblichkeit von Zeichen im beanspruchten Warensegment einerseits und zur Mitwirkungspflicht der Partei andererseits.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 29 W (pat) 147/03Portraitfoto Marlene Dietrich II
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: Vierlinden

Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZB 107/08Vierlinden (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6

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BPatG: „Schweizer Rechtsanwälte“ nicht als Marke für Dienstleistungen eines Rechtsanwalts schutzfähig

Die Bezeichnung „Schweizer Rechtsanwälte“ ist nicht als Marke für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts schutzfähig. Sie weist lediglich beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von Schweizer Rechtsanwälten angeboten und erbracht würden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 24 W (pat) 32/08Schweizer Rechtsanwälte
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BGH: DeutschlandCard – Kein Markenschutz für beschreibende Sachangabe

Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08DeutschlandCard (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BGH: My World – Schutzfähigkeit von Wortfolgen (Slogans)

a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.

b) Die Wortfolge „My World“ ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 34/08My World (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: Marke Landlust für Milch- und Milchprodukte schutzfähig

Die Marke Landlust ist für die Waren „Milch- und Milchprodukte, Konfitüren und Kompotte“ und „Dienstleistungen im Bereich Garten-, Land-und Forstwirtschaft“ schutzfähig. Für die genannten Waren und Dienstleistungen fehlt es an einem notwendigen engen Bezug zum Bedeutungsgehalt des beanspruchten Zeichens, so dass nicht anzunehmen ist, dass das angesprochene Publikum dem Zeichen für diese Dienstleistungen ohne weiteres einen beschreibenden Begriffsinhalt entnimmt.

BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 29 W (pat) 29/07LANDLUST
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: Marke IPAY für Inkasso schutzfähig

Das Kunstwort IPAY ist als Marke für Inkasso und Geschäftsführung schutzfähig, da es keinen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt aufweist. Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung – wenn überhaupt – eher im Sinne von „Ich zahle“ interpretieren. Auch in diesem Sinne eignet sich die angemeldete Bezeichnung allerdings nicht zu einer sinnvollen Dienstleistungsbeschreibung, weil auch bei der Dienstleistung „Inkasso für Dritte“, bei der beschreibendes Verständnis insoweit am ehesten naheliegen würde, die Dienstleistung nicht in der Zahlung, sondern in der Einziehung einer offenen Forderung besteht bzw. jedenfalls die Zahlung nicht durch den Erbringer der Dienstleistung selbst erfolgt.

BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07IPAY
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG

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