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BPatG: Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ nicht als Marke für Filmwerke schutzfähig

Die sloganartige Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Filmwerke und TV-Unterhaltung eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge lediglich als anpreisende Werbeaussage in dem Sinne verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen thematisch bzw. inhaltlich mit der Filmindustrie in Indien befassen und dazu beitragen, glücklich zu werden. Damit stellt die Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung dar, nicht aber den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 36/09Bollywood macht glücklich!
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 35/2009

In der 35. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.07.2009 – 27 W (pat) 16/09 – Wortmarke Kindertobetag für die Waren und Dienstleistungen „Spielzeug; Dienstleistung bezüglich Freizeitgestaltung; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge) und Spielzeugen; Vermietung transportabler Bauten und Einrichtungen“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 27 W (pat) 59/09 – Wortmarke Lingua TV für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 92/08 – Wortmarke Astrodecor für die Waren „Beleuchtungsgeräte, insbesondere Lichterketten, Lampions, Lampen; Teile von Beleuchtungsgeräten, insbesondere Lampenschirme; Dekorationsartikel, nicht aus textilem Material, insbesondere Dekorationsartikel aus Kunststoff und Kunststoffverbundstoffen, Dekorationsartikel in Form von Sternen, Wand- und Fensterdekorationsartikel; Mobiles; Windspiele; Christbaumschmuck“. Volltext

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