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BGH: Vierlinden

Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZB 107/08Vierlinden (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6

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BPatG: Vierlinden

BPatG, Beschluss vom 28.10.2008 – 33 W (pat) 105/06Vierlinden
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden (im Anschluss an EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee).

2. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.

3. „Vierlinden“ ist als Name eines Duisburger Stadtteils und einer Gemeinde in Brandenburg nicht schutzfähig für Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren.

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BPatG Entscheidungen 48/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 48. Woche 2008:

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 29.7.2008 – 29 W (pat) 125/06voicetrading für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 33 W (pat) 88/07ENA Schutzerstreckung Volltext

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 24.09.2008 – 28 W (pat) 229/07CyAn Volltext

BPatG, Beschluss vom 07.10.2008 – 27 W (pat) 110/08formreich für die Waren der Klassen 18, 25 und 28. Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.10.2008 – 33 W (pat) 105/06Vierlinden (freihaltungsbedürftige geografische Herkunftsangabe) Volltext

Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 20.08.2008 – 29 W (pat) 28/08 – (Wort-/Bildmarke Coupon für Sie) ./. Für Sie Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 21.07.2008 – 30 W (pat) 86/06OCS ./. OXX Volltext

Sonstiges

BPatG, Beschluss vom 29.10.2008- 28 W (pat) 85/06 – Umschreibung Volltext