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BPatG: „Schweizer Rechtsanwälte“ nicht als Marke für Dienstleistungen eines Rechtsanwalts schutzfähig

Die Bezeichnung „Schweizer Rechtsanwälte“ ist nicht als Marke für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts schutzfähig. Sie weist lediglich beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von Schweizer Rechtsanwälten angeboten und erbracht würden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 24 W (pat) 32/08Schweizer Rechtsanwälte
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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