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BGH: DeutschlandCard – Kein Markenschutz für beschreibende Sachangabe

Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08DeutschlandCard (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: DeutschlandCard

BPatG, Beschluss vom 15.04.2008 – 33 W (pat) 13/07 – DeutschlandCard
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

Zwischen der angemeldeten Wortmarke „DeutschlandCard“ und den (noch) beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42, die insbesondere Informations- und Servicekarten (Smartcards), Datenlesegeräte hierfür, Entwicklung, Organisation von Kundenbindungssystemen sowie Plattformen hierfür und Druckereierzeugnisse sowie elektronische Publikationen umfassen, besteht ein derart enger beschreibender Bezug, dass das angesprochene allgemeine Publikum bzw. der Fachverkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Sinngehalt als solchen in Richtung auf eine Multifunktionskarte (Ausweis-, Berechtigungs-, Informations-, Bonus-, Prämien-, Kredit-, Zahlungs-, Service- und/oder Kundenkarte) erfasst und deshalb in der Beschreibung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – ZB 12/02, GRUR 2005, 417 – BerlinCard).

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