BGH: DeutschlandCard – Kein Markenschutz für beschreibende Sachangabe

Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08DeutschlandCard (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. April 2008 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

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I. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke

DeutschlandCard

für folgende Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen:

Klasse 9: magnetische und optische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smart-cards); Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoftware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespeichert);

Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

Klasse 35: Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 36: Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit Bonus- oder Zahlungsfunktion;

Klasse 38: Betreiben einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm, insbesondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk;

Klasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Softwareberatung; Entwurf und Entwicklung von Computerdatenbanken; Datenverwaltung auf Servern.

2
Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 1005).

3
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-beschwerde.

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II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5
Die aus den Begriffen „Deutschland“ und „Card“ zusammengesetzte Anmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern unmittelbar (wörtlich) als „Deutschland-Karte“ oder „Deutschlandkarte“ verstanden. Dies gelte sowohl für die allgemeinen Durchschnittskonsumenten, an die sich zum Beispiel magnetische und optische Datenträger (Smartcards), Druckereier-zeugnisse, elektronische Publikationen oder Plattformen für ein Kundenbindungsprogramm richteten, als auch und insbesondere für die Spezialverkehrs-kreise des Handels und der Publikumsunternehmen, die sich an derartige Kundenbindungssysteme angeschlossen hätten und zu deren Betrieb sie Datenlesegeräte, einschlägige Computersoftware sowie weitere auf Kundenbindungs-systeme spezialisierte wirtschaftliche und technische Dienstleistungen benötigten.

6
Unter einer solchen „DeutschlandKarte“ werde naheliegend eine Karte mit Bezug zu Deutschland verstanden. Welcher Art dieser Bezug genau sei, gehe zwar bei isolierter Betrachtung aus der Wortzusammensetzung noch nicht hervor. Eine solche isolierte Beurteilung sei jedoch nicht maßgeblich, weil die Unterscheidungskraft aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei einem branchenüblichen Einsatz von Marken als Herkunftshinweis im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei. Wenn die angemeldete Marke dem Verkehrsteilnehmer als Kennzeichnung der konkreten Waren oder Dienstleistungen entgegentrete, wisse er nicht nur, um welche Ware oder Dienstleistung es gehe, sondern auch, wie die Bezeichnung „DeutschlandCard“ in Bezug darauf zu verstehen sei. Daher spiele es auch keine Rolle, dass die Marke aus sich heraus nicht deutlich mache, ob es sich zum Beispiel um eine Telefon-, Mitglieds-, Kreditkarte oder eine andere Karte handele.

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Es bestehe vorliegend ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung „DeutschlandCard“ zu den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Sinne einer in Deutschland einsetzbaren Multifunktionskarte, die neben Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkartenfunktionen auch Informations- und Service-, Bonus-, Prämien- und Zahlungsfunktionen erfülle.

8
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass die Eintragung des Zeichens „DeutschlandCard“ für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist.

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1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 – C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 – Maglite; Urt. v. 16.9.2004 – C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 – Nichols; Urt. v. 7.7.2005 – C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 – Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 – C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 – SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 – Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 – Maglite; BGHZ 159, 57, 62 – Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 – I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 – BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.

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a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 – I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 – BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 28.8.2003 – I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050, 1051 = WRP 2003, 1429 – Cityser-vice; Beschl. v. 22.1.2009 – I ZB 34/08 Tz. 27 – My World, m.w.N.).

11
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen und hat angenommen, die angemeldete Marke verfüge deshalb nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten einen beschreibenden Begriffsinhalt der Marke hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfasse. Dass der Marke auch unabhängig von einem für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt die Unterscheidungskraft fehlt, weil sich die Zusammensetzung „DeutschlandCard“ schon als solche nicht als Unterscheidungsmittel eignet, etwa weil aus dem Begriff „Card“ und einer geografischen Angabe zusammengesetzte Bezeichnungen von Kartensystemen inzwischen üblich geworden und vom Verkehr generell nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden, hat das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluss dagegen nicht festgestellt.

12
aa) Das Bundespatentgericht hat einen engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung „DeutschlandCard“ für die Waren

magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckereierzeugnisse

daraus hergeleitet, dass diese Waren zumindest oberbegrifflich auch Multifunktionskarten sowie spezielle Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkar-ten umfassten und die angemeldete Marke daher für diese Waren schlicht eine Angabe über die Art der Waren (Karten) und das für sie vorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) darstelle.

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Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts für die Waren

magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckereierzeugnisse

jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung.

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(1) Hinsichtlich der vorstehend genannten Waren rügt die Rechtsbeschwerde, die Feststellungen des Bundespatentgerichts seien widersprüchlich, weil es zum einen die angemeldete Marke als schlichte Warenangabe für das vorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) begreife, zum anderen aber das vorgesehene Einsatzgebiet nicht unbedingt im Sinne einer regionalen Beschränkung verstanden wissen wolle. Sei indes die Bestimmung des Einsatzgebietes unmöglich, weil letztlich nur eine Bedeutung in einem übertragenen Sinn mit durchaus unterschiedlichem Gehalt festgestellt werden könne, dann fehle es schon deshalb an einer glatt beschreibenden Bezeichnung des vorgesehenen Einsatzgebiets. Zudem lasse der Hinweis „Card“ auch im Bezug auf die Waren „codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards)“ neben dem Format, also der äußeren Beschaffenheit der Karte, auch völlig offen, ob man es mit einer Kundenkarte, einer Kreditkarte, einer Ausweiskarte, einer Rabattkarte oder einer andersartigen „Karte“ zu tun habe und welcher geschäftliche Bereich sich dahinter verberge.

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(2) Damit vermag die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts der mit der Angabe „Deutschland“ verbundene Bezug auf das Einsatzgebiet der Karte von einzelnen Verkehrsteilnehmern unterschiedlich verstanden werden kann (einsetzbar in ganz Deutschland oder nur in Teilen Deutschlands, eventuell auch zusätzlich in bestimmten Nachbarländern oder auch deutschlandweite Marktdurchdringung), steht der Annahme, dass der Bezeichnung für die genannten Waren die Unterscheidungskraft fehlt, schon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 – URLAUB DIREKT). Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Tz. 38 – Campina Melkunie/ Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, Beschl. v. 12.8.2004 – I ZB 1/04, GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 – Bürogebäude). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer schlichten Angabe über die Art der Waren und deren Einsatzgebiet und andererseits davon spricht, es spiele keine Rolle, wie genau diese Bestimmung des Einsatzgebietes aussehe. Die mit einer wie hier lediglich allgemein gehaltenen Umschreibung verbundene begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 – I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 – Bücher für eine bessere Welt).

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bb) Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen wendet sich die Rechtsbeschwerde gleichfalls ohne Erfolg gegen die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Anmeldemarke fehle wegen ihrer insoweit beschreibenden Bedeutung die Unterscheidungskraft.

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(1) Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Waren der Klasse 9

Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoftware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespeichert)

hat das Bundespatentgericht angenommen, mit der Anmeldemarke würden diese Waren als Geräte und Software beschrieben, die für die an das System angeschlossenen Unternehmen dem Auslesen und der Verarbeitung von Daten dienten, die in Zusammenhang mit in Deutschland einsetzbaren Karten gewon-nen oder benötigt würden. Die übrigen streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 würden mit der Anmeldemarke in der Weise beschrieben, dass sie – je nach Dienstleistung – in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht der Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Verwertung des Einsatzes von Karten dienten, die in Deutschland einsetzbar seien oder einen sonstigen Bezug zu Deutschland hätten. Die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bezögen sich damit entweder bereits nach ihrer Formulierung konkret auf Daten enthaltende Karten, Kundenkarten und Kundenbindungssysteme oder sie stellten Oberbegriffe dar, die diese Bereiche wirtschaftlich-technisch mit erfassten. Darüber hinaus handele es sich bei der angemeldeten Marke sogar um eine direkte Angabe über Merkmale der Waren und Dienstleistungen, nämlich über deren Art, Eignung und Bestimmung.

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Begegne dem Verkehr zum Beispiel ein magnetischer Datenträger in Form einer Kunden-, Berechtigungs-, Mitglieds- oder Kreditkarte mit der Aufschrift „DeutschlandCard“, so erkenne er ohne weiteres einen beschreibenden Bezug. Dass hinter solchen Karten ein EDV-Kartensystem stehen müsse, um sie einsetzen zu können, entspreche der Natur solcher Waren und bedürfe keiner weiteren Überlegung. Dies gelte ähnlich für Peripheriegeräte wie Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger. Würden solche Geräte mit „DeutschlandCard“ gekennzeichnet, so werde der Verkehr davon ausgehen, dass damit Karten mit Bezug zu Deutschland ausgelesen werden könnten und sollten. Dass dahinter ein EDV-Kartensystem stehen werde, für dessen Betrieb das Gerät erforderlich sei, liege für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auf der Hand. Im Übrigen könne dies für das Erkennen des beschreibenden Charakters der Marke „DeutschlandCard“ in Bezug auf das Lesegerät auch keine Rolle spielen, da selbst ohne dahinter stehendes Kartensystem bereits eine Merkmalsbezeichnung vorliege. Gleiches gelte für die vorliegend weiter streitgegenständlichen technischen Waren und Dienstleistungen wie

Computersoftware, Druckereierzeugnisse, Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken sowie Entwurf und Entwicklung von Computersoftware und Datenbanken,

die oberbegrifflich auch Software, Druckereierzeugnisse, Daten- und Entwicklungsdienstleistungen mit umfassten, die auf den Einsatz solcher Karten spezialisiert sein könnten. Erst recht gelte dies für Dienstleistungen, die regelmäßig schon (ober-)begrifflich ein Kartensystem mit erfassten, wie etwa

Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen zu Werbezwecken; Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit Bonus- und Zahlungsfunktion; Betreiben einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm, insbesondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk.

19
(2) Den dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Das Bundespatentgericht hat tatrichterlich festgestellt, für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher liege es auf der Hand und bedürfe es daher keiner gesonderten Überlegung, dass hinter den mit „DeutschlandCard“ gekennzeichneten Karten und Geräten ein entsprechendes EDV-Kartensystem stehe. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich insoweit weitgehend in der bloßen Behauptung der gegenteiligen Auffassung, dazu bedürfe es einer weiteren Überlegung, so dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen könne. Die Rechtsbeschwerde vermag dagegen nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundespatentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Feststellung auf einem Rechtsfehler beruht. Der Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr sehe in der Bezeichnung „DeutschlandCard“ die Angabe des Verwendungszwecks der hier in Rede stehenden Peripheriegeräte sowie der weiteren technischen Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42, steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass dazu der Schluss auf ein hinter dem Begriff „DeutschlandCard“ stehendes EDV-Kartensystem erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die weitere Feststellung des Bundes-patentgerichts, ein solcher Schluss liege für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher auf der Hand, auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, bei solchen auf der Hand liegenden Annahmen sei von einem derart engen beschreibenden Bezug auszugehen, dass das Zeichen vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden werde und ihm daher jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf abzustellen, ob es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-218/01; Slg. = GRUR 2004, 428 Tz. 53 – Henkel). Geht der Durchschnittsverbraucher aufgrund von auf der Hand liegenden Annahmen von einem beschreibenden Begriffsinhalt aus, so fehlt dem Zeichen die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden.

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3. Auf das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat die Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin vielmehr ausschließlich damit begründet, dass die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es schon aus diesem Grunde nicht an.

21
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.

Unterschriften

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 – 33 W(pat) 13/07

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