Darf das Wort „Froschkönig“ eine Marke mit Schutz für Schmuck und Uhren sein? Das Bundespatentgericht sagt nein und begründet dies mit dem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Angaben oder Zeichen, wie die Bezeichnung der allgemein bekannten Märchenfigur „Froschkönig“ von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums sichergestellt werden.
Dabei stellte das Gericht fest, dass auf dem vorliegend einschlägigen Schmuck- und Uhrensektor motivorientiertes Design wie die Märchenfigur des Froschkönigs eine besonders wichtige Rolle spielt. Die Beliebtheit von Märchenmotiven im Schmuckbereich begründet aber gleichzeitig das schutzwürdige Interesse von Wettbewerbern an der freien Verwendbarkeit des Markenwortes „Froschkönig“. Denn auch wenn das Motiv „Froschkönig“ unterschiedlich verwendet werden kann, allen Varianten ist letztlich gemeinsam, dass sie bei ihrer Bewerbung oder Beschreibung mit dem Begriff „Froschkönig“ benannt werden müssen.
Der Senat führt hierzu aus:
Dies verdeutlicht, dass ein markenrechtlicher Schutz dieses Begriffs in der Praxis letzten Endes auf einen weitgehenden Schutz des Motivs an sich hinauslaufen würde, wie ihn das Markenrecht nicht vorsieht. Ein solcher als Motivschutz wirkender Markenschutz, mit seiner grundsätzlich zeitlich unbefristeten Monopolwirkung, wäre mit dem Allgemeininteresse am Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs, insbesondere am Verbleib eines hinreichenden Gestaltungsspielraums für die Wettbewerber, nicht in Einklang zu bringen. Das „passende“, d. h. vom Gesetzgeber für Produktdesign speziell vorgesehene Schutzrecht ist nicht die Marke, sondern das Geschmacksmuster sowie ggf. der Urheberschutz.
… Selbst wenn die Markeninhaberin – möglicherweise – das fragliche Motiv als erstes Unternehmen in größerem Umfang in den Schmuckbereich eingeführt hat, vermag die markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung nicht zu beeinflussen, da der Markenschutz im Unterschied zum Patenschutz keinen „Erfinderschutz“ kennt.
Das Bundespatentgericht wies daher die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke „Froschkönig“ zurück.
Anmerkung:
Die Begründung der „Froschkönig“-Entscheidung erscheint mir etwas zu sehr von dem gewünschten Ergebnis her aufgezogen. Denn warum sollte grade der Begriff „Froschkönig“ für den Schmuckbereich freihaltebedürftig sein? Dennoch finde ich die Entscheidung richtig. Eine Märchenfigur kann grundsätzlich als Marke schutzfähig sein, aber eben nicht, wenn die Figur ein eindeutig besetztes Motiv in dem betroffenen Produktbereich benennt.
Aus der Entscheidung lässt sich zudem herauslesen, dass der Löschungsantrag gegen die Marke „Froschkönig“ möglicherweise eine Retourkutsche auf eine Abmahnung der Markeninhaberin, bzw. ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.07.2008 war, in dem das Gericht noch zugunsten der Marke „Froschkönig“ entschieden hatte.
Vor einer Abmahnung aus einer „Märchenmarke“ sollte man zukünftig unter Umständen etwas vorsichtiger agieren.
BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 123/09 – Froschkönig
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG