Das Kunstwort IPAY ist als Marke für Inkasso und Geschäftsführung schutzfähig, da es keinen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt aufweist. Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung – wenn überhaupt – eher im Sinne von „Ich zahle“ interpretieren. Auch in diesem Sinne eignet sich die angemeldete Bezeichnung allerdings nicht zu einer sinnvollen Dienstleistungsbeschreibung, weil auch bei der Dienstleistung „Inkasso für Dritte“, bei der beschreibendes Verständnis insoweit am ehesten naheliegen würde, die Dienstleistung nicht in der Zahlung, sondern in der Einziehung einer offenen Forderung besteht bzw. jedenfalls die Zahlung nicht durch den Erbringer der Dienstleistung selbst erfolgt.
BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07 – IPAY
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG