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BPatG: Marke IPAY für Inkasso schutzfähig

Das Kunstwort IPAY ist als Marke für Inkasso und Geschäftsführung schutzfähig, da es keinen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt aufweist. Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung – wenn überhaupt – eher im Sinne von „Ich zahle“ interpretieren. Auch in diesem Sinne eignet sich die angemeldete Bezeichnung allerdings nicht zu einer sinnvollen Dienstleistungsbeschreibung, weil auch bei der Dienstleistung „Inkasso für Dritte“, bei der beschreibendes Verständnis insoweit am ehesten naheliegen würde, die Dienstleistung nicht in der Zahlung, sondern in der Einziehung einer offenen Forderung besteht bzw. jedenfalls die Zahlung nicht durch den Erbringer der Dienstleistung selbst erfolgt.

BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07IPAY
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 24/2009

In der 24. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07 – Marke IPAY u.a. für Dienstleistungen der „Klasse 35: Inkasso für Dritte und Geschäftsführung“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 149/08 – IR-Marke „SPIRIT OF SMILESVolltext

BPatG, Beschluss vom 19.02.2009 – 30 W (pat) 125/06 – Marke Commitment u.a. für „Verpackungen für Apotheken aus Papier oder Karton oder mit Karton oder anderen Materialien kombiniert insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeutische Produkte oder sonstige apothekenübliche Waren; Schilder für Apotheken aus Papier und Pappe; …“ Volltext

Schutzfähigkeit verneint:

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