Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

EuGH: „Barbara Becker“ – Markenschutz von Personennamen Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P

Auch wenn möglicherweise in einem Teil der Union der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, sind dennoch stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann. So verhält es sich bei dem Namen „Becker“, dessen Häufigkeit die Beschwerdekammer hervorgehoben hat. (Rn. 36)

Es ist ferner die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann. (Rn. 37)

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung nur deshalb besitzt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Die Feststellung, dass eine solche selbständig kennzeichnende Stellung vorliegt, kann nämlich nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls getroffen werden. (Rn. 38)

Im Übrigen liefen, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, die Erwägungen, aus denen das Gericht auf das Vorliegen einer begrifflichen Zeichenähnlichkeit geschlossen hat, würden sie als mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang stehend erachtet, auf die Annahme hinaus, dass jeder Nachname, der eine ältere Marke bildet, erfolgreich der Eintragung einer aus einem Vornamen und diesem Nachnamen gebildeten Marke entgegengehalten werden könnte, selbst wenn beispielsweise dieser Nachname gängig wäre oder die Hinzufügung des Vornamens von Einfluss auf die Wahrnehmung der auf diese Weise zusammengesetzten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht wäre. (Rn. 39)

EuGH, Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P – Barbara Becker
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke Barbara Becker – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit“

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BPatG: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke (Gegenstandswert 50.000 EUR) Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09

Der für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 € ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG 17 W (pat) 182/04). Bei einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke, die einen Bezug zu einer bundesweit bekannten Marke aufweist, ist davon auszugehen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke zumindest diesem Regelgegenstandswert entspricht. Abzustellen ist hier insbesondere auch auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke (BPatG 27 W (pat) 68/02).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09Gegenstandswert 50.000 EUR
§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; § 23 Abs. 3 S. 2 RVG

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BPatG: Marke „Schampaqua“ keine Verletzung der Herkunftsbezeichnung „Champagne“ – Zum summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09

Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung, dass mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke „Schampaqua“ für die angemeldeten Waren „alkoholfreies Getränk“ eine Beeinträchtigung des in der geschützten Bezeichnung „Champagne“ liegenden Werbewerts zu befürchten sei, liegen nicht vor. Hierzu hätte es eingehender Ermittlungen bedurft, die dem Charakter des auf eine Vielzahl von Eintragungen ausgerichteten summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fremd sind.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09Schampaqua
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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BGH: Pralinenform II Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Francini“ und „Granini“ Beschluss vom 21.07.2010 – 26 W (pat) 161/09

Zwischen den Marken „Francini“ und „Granini“, die für identische Waren der Klassen 32 und 33 Schutz beanspruchen, besteht keine Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke „Francini“ hält aufgrund der bestehenden phonetischen Unterschiede einen ausreichenden Zeichenabstand zu der Marke „Granini“ ein, um der Gefahr einer Verwechslung erfolgreich begegnen zu können.

Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben der ersten und zweiten Silbe („F“ und „c“ bei „Francini“ einerseits und „G“ sowie „n“ bei „Granini“ andererseits) verleihen den Vergleichsmarken nämlich ein voneinander erheblich abweichendes Klanggefüge. Während es sich bei „F“ um einen weichen Lippenlaut handelt, stellt sich der Anfangsbuchstabe „G“ als ein eher kurz und hart gesprochener Gaumenlaut dar. Die mit dem Buchstaben „c“ beginnende zweite Silbe „ci“ von „Francini“ wird hart und markant ausgesprochen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher die Silbe italienisch („tschi“) oder deutsch („tsi“ oder „ki“) ausspricht. Demgegenüber klingt die mittlere Silbe „ni“ von „Granini“ weich und harmonisch. Nachdem die gemeinsame Endung „ini“ am Wortende von „Francini“ und „Granini“ den zutreffenden Feststellungen der Markenstelle zufolge dem Verkehr als gängiger Hinweis auf eine Verkleinerungsform in der italienischen Sprache bzw. auf einen Eigennamen geläufig und somit als eher kennzeichnungsschwach einzuordnen ist, wird der Verbraucher den Anfangs- und Mittelsilben der Vergleichszeichen erhöhte Aufmerksamkeit widmen; ihm werden die dargestellten phonetischen Unterschiede nicht verborgen bleiben.

BPatG, Beschluss vom 21.07.2010 – 26 W (pat) 161/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Francini“ und „Granini“
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: TOOOR! – Verständnis einer Marke als Herkunftshinweis Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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BPatG: „Sammy’s Super Sandwich“ schlägt „Sammy“ – Verwechslungsgefahr zwischen Marken Beschluss vom 19.08.2010 – 25 W (pat) 6/09

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke “Sammy’s Super Sandwich” reicht der geringe Unterschied der beiden miteinander zu vergleichenden Markenwörter “Sammy” und “Sammy’s” nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu verneinen.

BPatG, Beschluss vom 19.08.2010 – 25 W (pat) 6/09Sammy’s Super Sandwich
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: THE KIDS WANT TECHNO Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10

Der für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ angemeldeten Marke “THE KIDS WANT TECHNO” fehlt die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Der Slogan ist aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes sprachüblich gebildet und grammatikalisch korrekt. Sie wird daher von den hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als schlagwortartiger Hinweis im Sinn von „Die Kinder wollen Techno“ verstanden.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10THE KIDS WANT TECHNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Innenweltreisen – Löschung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat auf den Löschungsantrag hin zu Recht die angegriffene Marke “Innenweltreisen” gelöscht. Der Schutzfähigkeit der Marke steht das Hindernis mangelnder Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung und heute entgegen. „Innenweltreisen“ ist ein gebräuchlicher Begriff ist, den die angesprochenen Verkehrskreise wie „Hypnose“ o. ä. nicht als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10Innenweltreisen
§ 8 Abs.2 Nrn.1 und2 MarkenG

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BGH: Zulässigkeit der Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10

Die von einem Steuerberater verwendete Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ in Form kombinierter Merkmale einer Gattung und einer Region stellt keine unerlaubte Werbung im Sinne von § 57 Abs. 1, § 57a StBerG dar.

BGH, Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“
§ 57 Abs. 1, § 57a StBerG

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