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BPatG: THE KIDS WANT TECHNO Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10

Der für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ angemeldeten Marke “THE KIDS WANT TECHNO” fehlt die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Der Slogan ist aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes sprachüblich gebildet und grammatikalisch korrekt. Sie wird daher von den hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als schlagwortartiger Hinweis im Sinn von „Die Kinder wollen Techno“ verstanden.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10THE KIDS WANT TECHNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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